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Steuerrecht | 26.04.2022

Einkommen­steuer­pflicht

Bundes­finanz­hof klärt: Einkommen­steuer­pflicht für Krypto­gewinne?

Veräußerungs­gewinne aus Krypto­währungen sind laut verschiedener Finanz­gerichte steuer­pflichtig

Müssen Gewinne aus Krypto-Geschäften versteuert werden? Ja, sagen verschiedene Finanz­gerichte. Eine Revision gegen eines der Urteile zwingt nun aber den Bundes­finanz­hof zur Klärung.

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Krypto­währungen stehen aktuell hoch im Kurs. Wer aus dem Geschäft mit Bitcoin und Co. Gewinne erzielt, muss diese versteuern. Steuer­befreit sind die Veräußerungen nur, wenn der Gewinn nicht mehr als 600 Euro beträgt oder zwischen An- und Verkauf mehr als ein Jahr liegt. „Wer zum Beispiel Bitcoins nur wenige Monate hält und sie dann mit Gewinn veräußert oder tauscht, muss den Gewinn mit dem persönlichen Steuersatz versteuern“, sagt Daniela Karbe-Geßler vom Bund der Steuer­zahler.

Kryptowährungen gelten als Wirtschaftsgüter

In einem konkreten Streitfall hatte ein Steuer­zahler Gewinne aus dem privaten Handel mit Bitcoins erzielt. Nach der Ver­steuerung durch das Finanzamt argumentierte er, dass die Digital­währung kein Wirtschafts­gut sei. Außerdem war er der Auffassung, dass bei der Besteuerung von Veräußerungs­gewinnen aus Krypto­währungen ein strukturelles Vollzugs­defizit bestehe und ein Verstoß gegen den Bestimmtheits­grundsatz vorliege. Daher dürften diese Gewinne nicht besteuert werden.

Dem folgte das Finanz­gericht Köln nicht (Az.: 14 K 1178/20). Es wies die Klage ab. Bei den Krypto­währungen handele es sich um sogenannte andere Wirtschafts­güter, dazu zählen etwa Wertpapiere und alle beweglichen Wirtschafts­güter des Privat­vermögens. In einem früheren Fall wurde bereits ähnlich geurteilt: Im Privat­vermögen gehaltene Krypto­währungen gelten als andere Wirtschafts­güter ohne Rücksicht auf die technischen Details, befand auch das Finanz­gericht Baden-Württemberg (Az.: 5 K 1996/19).

Einspruch gegen Steuerbescheid einlegen

Gegen das aktuellere Urteil des Finanz­gerichts Köln ist Revision (Az.: IX R 3/22) eingelegt worden. Nun ist es am Bundes­finanz­hof (BFH), die Ver­steuerung von Krypto­gewinnen grund­sätzlich zu klären.

Daniela Karbe-Geßler empfiehlt Steuer­zahlern, die ihre Krypto-Gewinne versteuern sollen, Einspruch gegen den Steuer­bescheid einzulegen. So wird der Bescheid nicht bestandskräftig. Zwar müssten die Steuern trotzdem zunächst gezahlt werden. Entscheidet der BFH aber später zugunsten der Steuer­zahler, bekommen diese ihr Geld zurück. Wer keinen Einspruch einlegt, hat keine Chance, sein Geld wiederzusehen.

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Quelle: dpa/DAWR/ab
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