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Reiserecht, Schadensersatzrecht und Verbraucherrecht | 14.06.2021

Corona-Pandemie

Corona-Ein­schränkungen: Was müssen Pauschal­urlauber hinnehmen?

Sinnvoll: Pauschal­reise mit umfassenden Rechten buchen

Masken­pflicht im Freien? Eine Kreuzfahrt ohne Landgänge? Viele Reisen laufen in Corona-Zeiten nicht wie erhofft. Wann Pauschal­urlauber noch kostenlos absagen können - und später Geld zurück­bekommen.

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Badeurlaub auf Kreta, Ausspannen auf Mallorca, Sightseeing in Italien: Reisen in Europa werden zum Beginn der Sommer­ferien wieder zunehmend möglich - doch sie laufen noch nicht so reibungslos ab wie vor der Pandemie. Flugpläne sind mit heißer Nadel gestrickt, viele Hotels öffnen gerade erst wieder.

Urlauber müssen sich darauf einstellen, dass vieles nicht klappt wie geplant

Wer auf Nummer sicher gehen will, bucht eine Pauschal­reise mit umfassenden Rechten. Doch welche nach­träglichen Änderungen der Reise sind hier noch zumutbar? Und welche Einschränkungen sind in Zeiten einer weltweiten Pandemie am Urlaubsziel hinzunehmen?

Reise­veranstalter und Urlauber streiten häufig vor Gericht um die Frage, ob Storno­gebühren anfallen. Und ob eine Preis­minderung angemessen ist, weil ein Reisemangel vorgelegen hat.

In der ersten Corona-Welle ging es noch um Urlaube, die vor der Pandemie gebucht wurden und von denen Reisende dann kostenlos zurück­treten wollten. „In der dritten Welle sind die Probleme nun etwas anders“, sagt Reiserechts­experte Prof. Ernst Führich aus Kempten. Und zwar, weil Urlauber in den vergangenen Monaten trotz weiter um sich greifender Pandemie sozusagen „sehenden Auges“ ihre Reisen für diesen Sommer gebucht haben.

Erhebliche Änderungen rechtfertigen kostenlosen Rücktritt

Rechtlich muss man bei Pauschal­reisen zwischen der Zeit vor dem Antritt der Reise und der Zeit nach Reisebeginn unter­scheiden. Vorher gilt: Was vertraglich vereinbart wurde, muss auch eingehalten werden. „Wenn der Veranstalter schon bei der Buchung auf Einschränkungen hinweist, dann sind diese als Vertrags­inhalte hinzunehmen“, sagt Führich.

Doch häufig nimmt ein Veranstalter noch Änderungen vor, die bei der Buchung noch nicht bekannt waren - was bei vielen Urlaubern für Ärger sorgt. Hier kommt es darauf an, ob diese Änderungen „erheblich“ sind. Nur dann ist der kostenlose Rücktritt von der Reise möglich.

„Erheblich­keit bedeutet, dass eine wesentliche Eigenschaft der Reise, die sie prägt, nicht erbracht wird“, erklärt Ernst Führich. Das ist laut Experte zum Beispiel in den folgenden Fällen eindeutig so:

  • Eine Urlauberin bucht eine Kreuzfahrt im Mittelmeer mit Stopps in Spanien, etwa auf Mallorca und in Barcelona. Die endgültige Reise soll dann aber lediglich um Italien herum führen.
  • Der Veranstalter bekommt seine Hotels an einem Urlaubsort nicht gefüllt und legt die Gäste in einem Haus zusammen. Hier ist die Rechtsprechung laut Führich eindeutig: „Der Kunde kann darauf bestehen, in seinem Wunschhotel untergebracht zu werden.“
  • Ein Hotel wirbt mit Kinder­betreuung, doch nach der Buchung stellt sich heraus, dass diese letztlich doch nicht angeboten werden kann. „Wenn hier damit geworben wird, um Familien anzusprechen, dann ist das eine prägende Leistung“, stellt Führich klar.

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Flugzeitänderungen sind oft ein Streitfall

Häufig ändern sich nach der Buchung noch die Flugzeiten. Hier ist die Rechtsprechung nicht so eindeutig. Laut BGH sind bei Pauschal­reisen gewisse Änderungen am Reisetag selbst hinzunehmen. „Da haben die Unter­gerichte gesagt: Wenn drei Stunden überschritten werden, dann liegt schon Erheblich­keit vor. Es gibt aber auch Gerichte, die sagen, dass innerhalb des Anreise­tages ohne Beeinträchtigung der Nachtruhe Verschiebungen großzügig gehandhabt werden können“, weiß Führich. Klar ist der Fall, wenn ein Flug vom Tag in die Nacht verschoben wird: Hier liegt eine erhebliche Änderung der Leistung vor.

Was tun, wenn der Veranstalter die Leistung ändert?

In einem solchen Fall setzt der Veranstalter zunächst eine Frist und schreibt dem Kunden etwas wie: „Wenn Sie nicht binnen acht Tagen antworten, gehen wir davon aus, dass Sie dieser Änderung zustimmen.“

„Da ist der Haken“, sagt Führich. „Melde ich mich nicht, gilt dies als schweigende Zustimmung. Dann kann ich nicht mehr ohne Storno­kosten vom Vertrag zurück­treten. Damit ist ganz wesentlich, dass man diese Frist nicht versäumt.“ Eine Frist von unter einer Woche sei dagegen unangemessen und müsse nicht akzeptiert werden.

Übrigens: Wird nach Buchung einer Pauschal­reise für das Urlaubsziel eine Reise­warnung ausgesprochen, ist der kostenlose Rücktritt nach Ansicht aller Gerichte möglich. Denn dann liegt ein „un­vermeid­barer, außergewöhnlicher Umstand“ vor. Lag schon zum Zeitpunkt der Buchung eine corona­bedingte Warnung vor, ist es nicht mehr ganz so eindeutig: Es gibt mittlerweile Gerichte, die solche Umstände dann nicht mehr sehen. Denn das Corona-Risiko war schon bei Buchung bekannt.

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Wenn am Urlaubsort vieles anders ist

Mittlerweile gibt es einige Gerichts­entscheidungen, in denen Fälle aus der zweiten oder dritten Corona-Welle verhandelt wurden. Hier geht es häufig um Einschränkungen, die Urlauber bei Ankunft am Urlaubsort erwartet haben. Die Frage hier: Lässt sich nachträglich der Preis mindern? Natürlich ist jeder Fall individuell, aber es gibt gewisse Tendenzen zu beobachten.

„Ich neige dazu zu sagen, dass die Gerichte großz­Ã¼giger werden bei der Frage, was man als allgemeines Lebens­risiko und Unannehm­lichkeit ersatzlos hinnehmen muss“, hat Ernst Führich beobachtet.

Die Gerichte urteilen nun häufiger in die Richtung: „Einschränkungen durch die Pandemie sind kein Reisemangel, für den der Anbieter haften muss.“ Das betrifft Führich zufolge zum Beispiel Schutz­vorschriften in den Urlaubs­orten zugunsten der Bevölkerung. Aber auch Dinge wie ein gestrichenes Buffet oder die Pflicht zum Tragen eines Mund­schutzes im Hotel seien eher hinzunehmen. „Auch dann, wenn der Veranstalter das bei der Buchung noch nicht wusste.“

Urteile mit entgegengesetzter Argumentation

Das Amtsgericht Hannover entschied in einem Fall sogar, dass der Kontakt zu einem mit dem Coronavirus infizierten Hotel-Mitarbeiter nicht als Reisemangel zu werten sei (Amtsgericht Hannover, Urteil vom 12.04.2021, Az. 570 C 12046/20). Die betroffene Familie hatte die Wahl, entweder in Quarantäne zu gehen oder abzureisen. Der Veranstalter war dafür aber nicht haftbar zu machen. Das Gericht verwies auf das allgemeine Lebens­risiko.

Es gibt jedoch auch Gerichte, die anders geurteilt haben. So musste ein Veranstalter einer Familie nach dem Portugal-Urlaub einen Teil des Reise­preises zurück­zahlen, unter anderem weil das Sport-, Freizeit- und Wellness-Angebot nur eingeschränkt nutzbar war. Es gab 20 Prozent des gezahlten Geldes zurück (Amtsgericht Düsseldorf, Urteil vom 26.02.2021, Az. 37 C 414/20). Das Argument: Die Einschränkungen seien über das Ausmaß typischer Alltags­beeinträchtigungen hinausgegangen.

Abgesehen von der Pandemie können Urlauber auch in diesem Sommer Mängel beanstanden, wenn gebuchte Reise­leistungen nicht, verspätet oder schlecht erbracht werden. „Das betrifft zum Beispiel Störungen durch Baulärm im Hotel oder wenn die versprochene Tauch­ausrüstung auf einer Sportreise nicht vorliegt“, so Führich.

Und wie hoch ist die nachträgliche Preisminderung?

Orientierung finden Pauschal­urlauber etwa in der Kemptener Reise­mängelt­abelle. Dort sind gängige Urteile zum Pauschal­reiserecht gelistet.

Quelle: dpa/DAWR/ab
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