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Wohneigentumsrecht | 05.08.2022

Corona-Sonder­regelung

Corona-Sonder­regelung endet: WEG sollten bei Verwaltung handeln

Das sollten Eigentümer wissen

Während der Corona-Pandemie konnten Wohnungs­eigentümer­gemeinschaften ihre Verwaltung durch eine Sonder­regelung formlos im Amt halten. Doch die Regelung endet nun. Das sollten Eigentümer wissen.

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Weil Eigentümer­versammlungen wegen der Corona-Pandemie nur schwer abgehalten werden konnten, durften Verwaltungen von Wohnungs­eigentümer­gemeinschaften (WEG) zuletzt auch dann im Amt bleiben, wenn Vertrags­laufzeit und Bestellungs­frist abgelaufen waren. Diese Corona-Sonder­regelung läuft zum 31. August aus. Darauf weist der Verbraucher­schutz­verband Wohnen im Eigentum (WiE) hin.

Vorsorgliche die Verwaltung Wieder- oder Neubestellung

WEG, die von der Sonder­regelung Gebrauch gemacht haben, sollten darum zügig klären, ob die Bestellung der Verwaltung oder der Verwalter­vertrag auslaufen. Ist das der Fall, empfiehlt der Verbraucher­schutz­verband die vorsorgliche Wieder- oder Neu­bestellung der Verwaltung.

Auch eine Abberufung der Verwaltung ist möglich

Eigentümer­gemeinschaften, die mit ihrer Verwaltung unzufrieden sind, können die Gelegenheit nutzen, sich von ihr zu trennen. Dafür sei in der Eigentümer­versammlung ein Abberufungs­beschluss zu fassen, heißt es von WiE. Gleich­zeitig sollte die Kündigung des Verwalter­vertrags beschlossen werden, sofern dieser noch läuft. Sind sich WEGs nicht sicher, ob ihr Verwalter­vertrag noch in Kraft ist, haben sie die Möglichkeit, die Kündigung des Vertrags „vorsorglich und hilfsweise“ zu erklären.

Bei Wechselwunsch mindestens drei Verwaltungsangebote einholen

Parallel dazu müssen WEG die Neu­bestellung einer anderen Verwaltung einleiten. Weil die Zeit drängt, sollten Beirat und Eigentümer dafür mindestens drei Angebote von Verwaltungen einholen und die Neu­bestellung auf die Tages­ordnung der nächsten, gegebenenfalls auch außerordentlichen Eigentümer­versammlung setzen, rät WiE. Damit die Abstimmung zügig über die Bühne gehen kann, sollten die Verwalter­vertrags­entwürfe gleich mit der Einladung zur Eigentümer­versammlung an die WEG-Mitglieder verschickt werden.

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Quelle: dpa/DAWR/ab
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