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Arbeitsrecht | 06.12.2021

Impf­nachweis

Darf der Arbeitgeber Impf­ausweise kopieren?

Hinterlegung des Impf­nachweises beim Arbeitgeber stehen Vorgaben der Datenschutz­grund­verordnung entgegen

Aktuell gilt am Arbeits­platz 3G. Da gibt es Praktisches zu klären. Etwa bei der Dokumentation des Impfstatus der Beschäftigten durch den Arbeitgeber. Die wirft datenschutz­rechtliche Fragen auf.

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Seit 24. November dürfen Arbeitgeber Beschäftigten nur noch dann Zugang zu Betrieben gewähren, wenn diese geimpft, genesen oder getestet sind. Betriebe mussten sich nach Einführung der 3G-Regel also Lösungen überlegen, wie sie Impf­nachweise ihrer Belegschaft kontrollieren. Was, wenn der Arbeitgeber nun eine Kopie des Impfpasses verlangt? Müssen Beschäftigte einwilligen?

Kein Anspruch auf Kopie

Nein. „Der Arbeitgeber hat keinen Anspruch auf eine Kopie“, sagt Alexander Bredereck, Fachanwalt für Arbeits­recht in Berlin. Es genüge, wenn eine vom Arbeitgeber beauftragte Person das Dokument kontrolliert und das Ergebnis zum Beispiel in einer Liste dokumentiert.

Schwieriges Verhältnis von Gesundheitsschutz und Datenschutz

Der Fachanwalt weist darauf hin, dass eine Kopie aus Datenschutz-Aspekten zu Problemen führen könnte - selbst wenn Arbeit­nehmer sie freiwillig einreichen. Verfahren Arbeitgeber und Arbeit­nehmer so, sind sie Bredereck zufolge infektionsschutz­rechtlich bei Kontrollen zwar auf der sicheren Seite. Er betont aber: „Es handelt sich um hoch­sensible Gesundheits­daten, diese sollten Arbeitgeber nur mit spitzen Fingern anfassen.“

Dem Arbeits­rechts­experten zufolge könnte man zwar aus dem Infektions­schutz­gesetz herauslesen, dass die Hinterlegung des Impf­nachweises beim Arbeitgeber zulässig ist. Die Vorgaben der Datenschutz­grund­verordnung stünden aber möglicher­weise dagegen: „Das Verhältnis von Gesundheits­schutz und Datenschutz in Corona­zeiten ist noch nicht sicher geklärt.“

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Quelle: dpa/DAWR/ab
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