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Arbeitsrecht | 08.08.2022

E-Mails

Darf ich meine E-Mails nach dem Urlaub ungelesen löschen?

E-Mails ungelesen löschen stellt Verstoß gegen arbeits­vertrag­liche Pflichten dar

Sie haben 1499 ungelesene E-Mails: Wer nach dem Urlaub mit dieser Nachricht im beruflichen Postfach konfrontiert wird, denkt womöglich über radikale Maßnahmen nach. Alles löschen! Aber darf man das?

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Es gehört mit zu den Gründen, warum es vielen Beschäftigten nach dem Urlaub vor der Rückkehr an den Arbeits­platz grault: Zum Teil liegen Hunderte oder gar Tausende ungelesene E-Mail-Nachrichten im Postfach, die es zu bearbeiten gilt. Dürfen sich Arbeit­nehmerinnen und Arbeit­nehmer das Leben einfach machen und Teile davon ungesehen löschen?

E-Mails als betriebliche Kommunikation dürfen nicht ungelesen gelöscht werden

Nathalie Oberthür, Fach­anwältin für Arbeitsrecht in Köln, hat eine klare Antwort: „E-Mails sind betrieb­liche Kommunikation, die darf nicht einfach so gelöscht werden.“ Beschäftigte kommen also nicht darum herum, die eingegangenen Nachrichten tatsächlich zu sichten.

Löschen ankündigen: Möglich, aber nur mit Zustimmung

Schließlich kann es immer auch um Aufträge oder wichtige Kunden­informationen gehen. Wer sich nicht an die Vorgaben hält, verstößt gegen arbeits­vertrag­liche Pflichten und muss laut Oberthür im schlimmsten Fall mit arbeits­rechtlichen Sanktionen rechnen, etwa mit einer Abmahnung oder gar einer Kündigung.

Und wie sieht es aus, wenn Beschäftigte in ihrer Ab­wesenheits­notiz darauf hinweisen, dass Mails, die während der Abwesenheit eingehen, bei Rückkehr ungesehen gelöscht werden? Eine solche Ankündigung gegenüber dem Empfänger sei möglich, sagt Oberthür. „Aber nur mit Zustimmung des Arbeit­gebers.“ Andernfalls droht ebenfalls Ärger.

Grundsätzlich gilt

Wer ein über­quellendes Postfach vermeiden will, klärt am einfachsten vor einer längeren Abwesenheit, wer während des Urlaubs die eingehenden E-Mails bearbeiten kann.

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Quelle: dpa/DAWR/ab
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