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Es gehört mit zu den Gründen, warum es vielen Beschäftigten nach dem Urlaub vor der Rückkehr an den Arbeitsplatz grault: Zum Teil liegen Hunderte oder gar Tausende ungelesene E-Mail-Nachrichten im Postfach, die es zu bearbeiten gilt. Dürfen sich Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer das Leben einfach machen und Teile davon ungesehen löschen?
E-Mails als betriebliche Kommunikation dürfen nicht ungelesen gelöscht werden
Nathalie Oberthür, Fachanwältin für Arbeitsrecht in Köln, hat eine klare Antwort: „E-Mails sind betriebliche Kommunikation, die darf nicht einfach so gelöscht werden.“ Beschäftigte kommen also nicht darum herum, die eingegangenen Nachrichten tatsächlich zu sichten.
Löschen ankündigen: Möglich, aber nur mit Zustimmung
Schließlich kann es immer auch um Aufträge oder wichtige Kundeninformationen gehen. Wer sich nicht an die Vorgaben hält, verstößt gegen arbeitsvertragliche Pflichten und muss laut Oberthür im schlimmsten Fall mit arbeitsrechtlichen Sanktionen rechnen, etwa mit einer Abmahnung oder gar einer Kündigung.
Und wie sieht es aus, wenn Beschäftigte in ihrer Abwesenheitsnotiz darauf hinweisen, dass Mails, die während der Abwesenheit eingehen, bei Rückkehr ungesehen gelöscht werden? Eine solche Ankündigung gegenüber dem Empfänger sei möglich, sagt Oberthür. „Aber nur mit Zustimmung des Arbeitgebers.“ Andernfalls droht ebenfalls Ärger.
Grundsätzlich gilt
Wer ein überquellendes Postfach vermeiden will, klärt am einfachsten vor einer längeren Abwesenheit, wer während des Urlaubs die eingehenden E-Mails bearbeiten kann.
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