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Arbeitsrecht | 18.04.2023

Unfall­versicherungs­schutz

Das gilt für Arbeits­unfälle bei Workations im EU-Ausland

Mobiles Arbeiten im Ausland – das ist zu beachten

Die gesetzliche Unfall­versicherung umfasst Arbeits­unfälle und Unfälle, die sich auf dem Weg von und zur Arbeits­stelle ereignen. Doch wie sieht das bei Workations aus?

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Arbeit­nehmer, die im EU-Ausland „Workation“ machen und vorüberg­ehend etwa aus einem Ferienhaus arbeiten, können auch dort bei einem Unfall während der Arbeitszeit gesetzlich unfall­versichert sein. Der Umfang der Tätigkeit in Deutschland muss dafür pro Jahr allerdings bei mindestens 25 Prozent liegen. Darauf weist die Verwaltungs-Berufs­genossenschaft (VBG) in ihrem Magazin „Certo“ (Ausgabe 1/2023) hin.

Bei einer normalen Fünftage­woche bedeutet das: Sie müssen durchschnittlich zwei Tage in Deutschland arbeiten, damit der deutsche gesetzliche Unfall­versicherungs­schutz weiter greift.

Hilfreich: eine schriftliche Vereinbarung

Die VBG rät Arbeit­nehmern zudem, mit dem Arbeitgeber eine schriftliche Vereinbarung als Zusatz zum Arbeits­vertrag abzuschließen. Daraus sollte sich ergeben, dass sie auch während ihrer Arbeit im Ausland in den Betrieb eingegliedert sind und dem Weisungs­recht des Arbeit­gebers in Bezug auf Ort, Zeit und Art der Tätigkeit unterliegen - wenn auch in gelockerter Form.

Bescheinigung über die Weitergeltung des deutschen Sozialrechts beantragen

Möglichst vor Reise­antritt sollte zudem eine Bescheinigung über die Weiter­geltung des deutschen Sozial­rechts (A1-Bescheinigung) beantragt werden - der Regel elektronisch durch das Unternehmen bei der Kranken­kasse der Beschäftigten.

Hat man dann in der Ferien­wohnung etwa auf dem Weg zum Schreib­tisch einen Unfall, ist für den Versicherungs­schutz der Nachweis erforderlich, dass der Unfall hauptsächlich aufgrund der betrieblichen Tätigkeit passiert ist.

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Quelle: dpa/DAWR/ab
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