DAWR > Deutsche Vorratsdatenspeicherung ist gekippt - was kommt nun? < Deutsches Anwaltsregister
 
wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollständig mit dem Standard HTML 5 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben 'verschluckt' hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen
Suche
Anwalt gesucht?
Anwalt gefunden!
Sie haben ein rechtliches Problem? Eine individuelle Rechtsfrage? Streit mit dem Nachbarn, Chef oder Ämtern?Gehen Sie auf Nummer sicher und holen Sie sich den fachkundigen Rat eines Rechtsanwalts.Hier im Deutschen Anwaltsregister finden Sie immer den passenden Rechtsanwalt in Ihrer Nähe.Nutzen Síe Ihr Recht!

EU-Recht | 21.09.2022

Vorrats­daten­speicherung

Deutsche Vorrats­daten­speicherung ist gekippt - was kommt nun?

Die wichtigsten Fragen und Antworten

Der EuGH hat die derzeit ausgesetzte deutsche Regelung zur Vorrats­daten­speicherung gekippt. Nun liegt der Ball bei der Bundes­regierung. Wie geht es jetzt weiter?

Werbung

Mit seiner Ent­scheidung zur deutschen Vorrats­daten­speicherung hat der EuGH für die Speicherung von Tele­kommunikations­daten klare Leitplanken aufgestellt. Jetzt muss die Bundes­regierung entscheiden, wie eine mögliche Nachfolge­regelung aussehen könnte.

Was hat der EuGH genau entschieden?

Der Europäische Gerichtshof hat eigentlich das gesagt, was er in den vergangenen Jahren meistens zu dem Thema gesagt hat: Eine anlasslose Speicherung von Kommunikations­daten - also beispiels­weise die Frage, wer wann mit wem von welchem Ort aus telefoniert - ist unzulässig.

Eine Ausnahme gilt bei einer ernsthaften Bedrohung der nationalen Sicherheit. Der Begriff der nationalen Sicherheit wird aber eng gefasst: Erst im April entschied der EuGH zur Vorrats­daten­speicherung in Irland, dass schwere Straftaten wie Mord nicht darunter fallen.

Eine Speicherung der IP-Adressen ist dem Urteil zufolge möglich - allerdings nur zur Bekämpfung schwerer Verbrechen. Der EuGH schiebt der Vorrats­daten­speicherung also keinen endgültigen Riegel vor. (Gerichtshof der Europäischen Union, Urteil vom 20.09.2022, Az. C-793/19; C-794/19)

Wie nützlich ist die Vorratsdatenspeicherung überhaupt?

Befürworter hatten in den vergangenen Jahren vor allem mit dem Nutzen dieses Instruments für die Aufklärung von Fällen von sexuellem Kindes­missbrauch argumentiert. Denn oft ist die IP-Adresse des Täters, der solche Fotos oder Videos im Internet einstellt und mit anderen tauscht, der einzige Anhaltspunkt für die Ermittler. Ein Großteil der Verfahren wegen sogenannter Kinder­pornografie, mit denen sich die deutsche Polizei beschäftigt, wird durch Hinweise der gemeinnützigen Kinder­schutz­organisation NCMEC ausgelöst. In drei von vier Fällen lässt sich bereits jetzt - ohne die anlasslose Vorrats­daten­speicherung - der Täter ermitteln. Schätzungen zufolge würde die Erfolgs­quote auf mehr als 90 Prozent steigen, wenn man zusätzlich Zugriff auf automatisch gespeicherte Daten von Tele­kommunikations­unternehmen hätte.

Werbung

Wie handhaben die anderen EU-Staaten die Vorratsdatenspeicherung?

Die Vorrats­daten­speicherung ist in ganz Europa ein heißes Eisen. Viele EU-Mitglied­staaten wenden eine Form der Vorrats­daten­speicherung an oder arbeiten entsprechende Gesetze aus. Vor dem EuGH landeten in den vergangenen Jahren immer wieder Regelungen. Zeitgleich mit dem deutschen Urteil kippte der EuGH am Dienstag eine Regelung aus Frankreich zur anlasslosen Vorrats­daten­speicherung zur Bekämpfung von Straftaten des Markt­missbrauchs. Im April entschied der EuGH, dass die irische Regelung rechts­widrig ist. Vor zwei Jahren wurde eine belgische Regelung als unvereinbar mit EU-Recht erklärt.

Was bedeutet das Urteil für Polizei und Staatsanwaltschaften?

Für sie ändert sich wohl zunächst erst einmal gar nichts. Denn die alte Regelung zur Vorrats­daten­speicherung war in Deutschland ja ohnehin ausgesetzt. Und ein neues Gesetz gibt es noch nicht.

Wird es jetzt in Deutschland bald ein neues Gesetz geben?

Zunächst geht die Sache an das Bundes­verwaltungs­gericht zurück, das im konkret vorliegenden Fall ein Urteil fällen und dabei nun die neue EuGH-Ent­scheidung berücksichtigen muss. Unmittelbar wirkt sich das Urteil also erstmal nur auf die Klage der Spacenet AG und der Telekom aus. Mittelfristig liegt der Ball aber beim Gesetzgeber.

Der Bundes­geschäfts­führer des Deutschen Richter­bundes, Sven Rebehn, sagte: „Verkehrs­daten sind in vielen Fällen ein wichtiger Ansatzpunkt für die Straf­verfolger, um die Täter einer Straftat zu ermitteln.“ Daher sei die Bundes­regierung jetzt gefordert, die Vorgaben des Gerichts­hofs rasch in eine rechts­sichere und praxis­taugliche Neuregelung zu übertragen. „Es ist zu hoffen, dass es dabei in der Ampel­koalition nicht zu einem langwierigen politischen Streit kommt, der eine Neuregelung über Monate blockiert.“

Wie lange es dauert, bis ein neues Gesetz kommt, ist offen. Zwar will Bundes­justiz­minister Marco Buschmann (FDP) bald einen Entwurf vorlegen, der die Anwendung des von ihm favorisierten Quick-Freeze-Verfahrens auf richterliche Anordnung vorsieht. Dass dieser Entwurf Bundesinnen­ministerin Nancy Faeser (SPD) zu­friedenstellen wird, ist aber eher unwahrscheinlich. Sie betont, dass sie - mit Blick auf terroristische Bedrohungen und die Bekämpfung von Kindes­missbrauch - Spielräume, die das Urteil aus Luxemburg eröffnet, auch nutzen will.

Werbung

Wie sehen diese Spielräume konkret aus?

Das Urteil erlaubt für einen „auf das absolut Notwendige begrenzten Zeitraum eine allgemeine und unter­schiedslose Vorrats­speicherung der IP-Adressen“, die Rück­schlüsse auf den Nutzer zulassen. Allerdings stehen FDP und Grüne sowie einige führende SPD-Politiker bisher auf dem Standpunkt, dass man über das, was im Koalitions­vertrag vereinbart ist, nicht hinausgehen will. Dort heißt es, man wolle „die Regelungen zur Vorrats­daten­speicherung so ausgestalten, dass Daten rechtssicher anlassbezogen und durch richterlichen Beschluss gespeichert werden können“. Die Union fordert Faeser auf, die Spielräume, die das Urteil bei der Einführung einer Mindest­speicherung von Internet-Verbindungs­daten zur Bekämpfung schwerster Kriminalität für einen begrenzten Zeitraum bietet, auszuschöpfen. Die Ministerin müsse sich gegenüber ihren Koalitions­partnern, „allen voran gegenüber der FDP und Justizminister Buschmann“ durchsetzen, sagte der innen­politische Sprecher der Fraktion, Alexander Throm (CDU).

Wie funktioniert Quick Freeze?

Bei diesem Verfahren werden Tele­kommunikations­anbieter verpflichtet, bei einem Anfangs­verdacht Daten zu einzelnen Nutzern für einen bestimmten Zeitraum zu speichern. Anstatt mit dem Netz zu fischen, wird hier also quasi nur eine Angel ausgeworfen. Allerdings wird dadurch aus Sicht vieler Ermittler auch die Wahrscheinlichkeit, den Täter noch zu finden, geringer. Immerhin einen Vorteil hätte Quick Freeze für die Ermittler: Wenn ein Richter das „Einfrieren“ der Daten zu einem bestimmten Verdachts­fall angeordnet hat, stünde dazu dann nicht nur die IP-Adresse zur Verfügung, sondern auch Verbindungs- und Standort­daten.

Quelle: dpa/DAWR/ab
BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertung: 5 (max. 5)  -  1 Abstimmungsergebnis Bitte bewerten Sie diesen Artikel.0





       Sie sind Anwalt?! Werden Sie ein Teil vom Deutschen Anwaltsregister (DAWR) und stellen Sie sich und Ihre Kanzlei ausführlich vor!Profitieren Sie von der großen Reichweite des DAWR und seiner Partnerportale.Klicken Sie hier und nutzen Sie jetzt Ihre Gelegenheit
auf mehr Mandate aus dem Internet!

#9767