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Kaufrecht und Verbraucherrecht | 27.03.2023

Nach­trägliche Preis­anpassung

Dürfen die das? Wann Nach­trägliche Preis­anpassungen zulässig sind

Nur mit entsprechenden Klauseln im Kaufvertrag kann eine Nach­trägliche Preis­anpassung wirksam sein

Corona, Liefereng­pässe, Krieg: Viele Waren sind zuletzt teurer geworden. Wer lange auf eine Bestellung wartet, wird nicht selten mit nach­träglichen Preis­anpassungen konfrontiert. Ist das zulässig?

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Guten Preis verhandelt, Wohnmobil bestellt und jetzt heißt es monatelang warten? Kurz vor der Lieferung folgt dann oft die Überraschung: Der Händler möchte plötzlich mehr als den vereinbarten Preis haben. Laut der Verbraucher­zentrale (VZ) Hessen recht­fertigen Händler solche nach­träglichen Preis­anpassungen meist mit gestiegenen Her­stellungs- und Liefer­kosten während der Wartezeit.

Nachträgliche Preisanpassung mit entsprechender Klausel im Kaufvertrag möglich

Laut Verbraucher­schützer Peter Lassek von der VZ Hessen sind derartige Forderungen grund­sätzlich nur mit ent­sprechender Preis­anpassungs­klausel im Kaufvertrag möglich. Daher sollte das Klein­gedruckte schon bei Abschluss gut geprüft werden. Doch selbst wenn eine solche Vereinbarung unter­zeichnet wurde, bedeutet es noch lange nicht, dass die Preis­erhöhung per se zulässig ist. Denn Preis­anpassungs­klauseln unterliegen strengen Vorgaben.

Nachträgliche Preisanpassungen: Das sagt das BGB zum Rechtsfall

Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) regelt, dass Nach­trägliche Preiser­höhungen nie zulässig sind, wenn Waren innerhalb von vier Monaten geliefert werden. Für eine Wasch­maschine, die nach drei Monaten geliefert wird, darf der Händler also keine Nach­trägliche Preis­erhöhung einfordern. Beim Kauf von Wohnmobil, Auto oder Möbeln wie Küchen entstehen hingegen oft sehr viel längere Wartezeiten. In diesen Fällen darf rein rechtlich ein höherer Preis verlangt werden.

Reine Profitmaximierung ist nicht zulässig

Aber selbst in diesen Fällen müssen Händler weitere Vorgaben beachten, sagt Rechtsanwalt Matthias Böse. So muss die Klausel etwa eine klare Aussage zu der zu erwartenden Höhe der Preis­anpassung treffen. Unkonkrete Formulierungen wie zum Beispiel „Zwischen­zeitliche Preiser­höhungen des Herstellers gehen zu Lasten des Käufers“ seien unzulässig. Zudem dürfen Händler nur die tatsächliche Kosten­steigerung, die in der Wartezeit angefallen ist, an Verbraucher weitergeben. Die Erhöhung darf nicht der Profit­maximierung des Händlers dienen.

Der Bundes­gerichts­hof hat sich in mehreren Urteilen klar für einen Schutz der Verbraucher ausgesprochen. So muss in der Klausel die Preis­erhöhung an konkrete Kosten­elemente gekoppelt sein. Außerdem muss die Gewichtung der Kosten offengelegt werden. Denn wenn sich zum Beispiel ein Kosten­faktor für den Händler erhöht, aber gleich­zeitig ein anderer sinkt, seien beide Faktoren gegeneinander aufzurechnen.

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Experten können bei der Klärung des Sachverhalts helfen

Derart viele Feinheiten überfordern einen Laien schnell. Anlauf­stellen wie die Verbraucher­zentrale oder Rechts­anwälte können bei der Beurteilung eines individuellen Falls unterstützen. Erschwerend kommt laut Verbraucher­schützer Lassek hinzu, dass die meisten Händler mit der Preis­erhöhung eine enge Zahlungs­frist setzen. Ansonsten droht die Stornierung des Kauf­vertrags. „Wegen der hohen Nachfrage und der langen Liefer­zeiten sehen sich viele Käufer schließlich gezwungen, einzu­willigen.“

Diesen Zugzwang muss man nicht hinnehmen. Die Verbraucher­zentrale rät, den geforderten Preis­aufschlag nur unter Vorbehalt zu bezahlen. Dafür fügt man beim Verwendungs­zweck einer Über­weisung zum Beispiel den Zusatz „unter Vorbehalt“ an. So macht der Kunde deutlich, dass er mit der Rechnung nicht einverstanden ist.

Die Folge: Mit diesem Vorgehen erhält man die gewünschte Ware zwar umgehend - wenn auch zum höheren Preis -, kann aber innerhalb eines halben Jahres rechtliche Schritte gegen die Erhöhung einleiten. Betroffene verschaffen sich so Zeit, um in Ruhe mit einem Experten zu sprechen.

Gegen die Preisanpassung vorgehen

Sollte sich die Preis­anpassung als unwirksam heraus­stellen, gibt es mehrere Möglichkeiten. Johanna Mathäser, Rechtsanwältin und Mitglied des Geschäfts­führenden Ausschusses der Arbeits­gemeinschaft Allgemein­anwalt des Deutschen Anwalt­vereins (DAV), rät, zunächst ein Gespräch mit dem Anbieter zu suchen, um die Angelegenheit außer­gerichtlich zu regeln. Unter Beisein eines Rechts­beistands kann das regelmäßig zielführend sein. Sollte der Austausch zu keinem Ergebnis führen, kann man klagen.

Bei einer Zahlung unter Vorbehalt orientieren sich die Verfahrens­kosten dann lediglich an der nach­träglichen Erhöhung, nicht am gesamten Kaufpreis. Das sei ein großer Vorteil, sagt Peter Lassek. Denn wird der Vertrag durch den Händler storniert und die Stornierung gerichtlich angefochten, orientieren sich die Verfahrens­kosten am gesamten Kaufpreis und liegen damit oft um ein Vielfaches höher.

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Sonderfall Handwerkerleistungen

Die Beauftragung von Handwerkern stellt übrigens einen Sonderfall dar, wenn es um Nach­trägliche Preis­anpassungen geht. Mit Handwerkern wird typischer­weise über einen Kosten­voranschlag vereinbart, wie hoch die Rechnung ausfallen wird. Der Kosten­voranschlag ist laut Verbraucher­zentrale aber nicht bindend. Denn oft zeige sich erst bei der tatsächlichen Arbeit, was alles anfällt.

Daher dürfen Handwerker nach recht­zeitiger Ankündigung Mehrkosten weitergeben und ihren Kosten­voranschlag um bis zu 20 Prozent erhöhen. Mit der Ankündigung hat der Auftrag­geber das Recht, die Arbeiten zu stoppen und nur die Teil­leistung zu bezahlen. Ansonsten ist der erhöhte Preis für die Fertig­stellung des Auftrags gerechtfertigt.

Die Verbraucher­zentrale rät, bereits Auftrag und Kosten­voranschlag so genau wie möglich zu formulieren, um später Mehrkosten zu vermeiden. Auch das Einholen und Vergleichen mehrerer Angebote sei hilfreich. Wurde mit den Handwerkern hingegen ein Festpreis vereinbart, ist dieser rechtlich bindend und darf nicht erhöht werden.

Quelle: dpa/DAWR/ab
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