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Familienrecht | 16.02.2023

Scheidung

Eheliche Wohnung steht nach Scheidung Eigentümer zu

Keine unbillige Härte - Eigentümer muss Ex-Partnerin Wohnung nicht überlassen

(Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 18.07.2022, Az. 6 UF 87/22)

Die Einstellung „Ich finde ohnehin keine Wohnung - also suche ich erst gar nicht“ kann einem im Scheidungs­fall zum Verhängnis werden. Eine Mutter verlor so das Wohnrecht in der Wohnung ihres Ex.

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Gehört einem Ehepartner die eheliche Wohnung, steht ihm diese im Fall einer Scheidung zu. Anders können die Dinge liegen, wenn für den Ehepartner und die Kinder, die dort leben, durch einen erzwungenen Auszug eine unbillige Härte vorläge. Auf eine entsprechende Ent­scheidung des Ober­landes­gerichts Frankfurt/Main (Az: 6 UF 87/22) weist die Arbeits­gemeinschaft Familien­recht des Deutschen Anwalt­vereins (DAV) hin.

Streit um ehelichen Wohnung nach Scheidung

Im konkreten Fall blieb eine Frau nach der Trennung mit den drei Kindern in der ehelichen Wohnung. Bei der handelte es sich allerdings um eine Eigentums­wohnung, die dem Mann allein gehört. Der forderte die Wohnung für sich - und hatte vor Gericht Erfolg.

Eigentumsverhältnisse zu beachten

Grund­sätzlich seien die Eigentums­verhältnisse zu beachten. Nur im Härtefall könne der Ehepartner vom Ehepartner, dem die Wohnung gehört, die Überlassung verlangen, so das Gericht.

Gericht sah keinen Härtefall

Für eine unbillige Härte gelten hohe Anforderungen. So sei die Zuweisung der Wohnung an den anderen Ehepartner nur zulässig, um eine unerträgliche Belastung abzuwenden. Das sei etwa der Fall, wenn der Expartner für sich und die Kinder keine Wohnung finden könne. Das sei hier jedoch nicht der Fall.

Wohnungssuche zumutbar

Zwar behauptete die Frau, es sei für sie und die Kinder unmöglich, eine Ersatz­wohnung zu finden. Doch habe sie keinerlei Anstrengungen unternommen, überhaupt eine Wohnung zu finden. Anders als das Jugendamt meinte das Gericht, dies wäre ihr innerhalb der zwei Jahre nach der Trennung zumutbar gewesen. Auch sei ihre Befürchtung eher abstrakt, dass ein Umzug die Kinder durch Verlust der sozialen Bindungen in Schule, Freundes­kreis und Verein destabilisieren könne.

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Quelle: dpa/DAWR/ab

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