DAWR > Eigentum erworben: Unverheiratete sollten Erbe vorsorglich regeln < Deutsches Anwaltsregister
 
wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollständig mit dem Standard HTML 5 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben 'verschluckt' hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen
Suche
Anwalt gesucht?
Anwalt gefunden!
Sie haben ein rechtliches Problem? Eine individuelle Rechtsfrage? Streit mit dem Nachbarn, Chef oder Ämtern?Gehen Sie auf Nummer sicher und holen Sie sich den fachkundigen Rat eines Rechtsanwalts.Hier im Deutschen Anwaltsregister finden Sie immer den passenden Rechtsanwalt in Ihrer Nähe.Nutzen Síe Ihr Recht!

Erbrecht | 17.02.2023

Testament

Eigentum erworben: Unverheiratete sollten Erbe vorsorglich regeln

Testamentarische Absicherung für den Notfall sinnvoll

Wenn Paare eine Immobilie kaufen, kann das schon heraus­fordernd genug sein. Doch oft ist noch zusätzliche Vorsorge nötig: Gerade Unverheiratete sollten sich dann auf etwaige Notfälle vorbereiten.

Werbung

Wer als un­verheiratetes Paar gemeinsam Wohn­eigentum kauft, sollte sich für den Notfall absichern. Denn liegt kein Testament vor, kann im Todesfall des einen Ärger auf den verbliebenen Partner zukommen. Darauf weist der Verband privater Bauherren (VPB) hin. Dann gilt nämlich die gesetzliche Erbfolge, die zunächst gemeinsame Kinder und dann Kinder aus erster Ehe oder die Eltern des verstorbenen Partners begünstigt.

Ohne Testament erben automatisch Angehörige

Selbst wenn die Wohnung gemeinsam gekauft wurde, falle der Anteil des Erblassers so an dessen Angehörige und nicht an den verbliebenen Partner, so der VPB. Dieser müsse die Angehörigen dann auszahlen, sofern er sich das leisten kann.

Dieser Situation können Paare entgehen, indem sie sich in Testament oder Erbvertrag gegenseitig als Erben einsetzen. So wird der eigene Anteil an der Immobilie an den anderen Partner übertragen.

Nachteil bei der Erbschaftssteuer bleibt

Ungünstig bleibt aber der Umstand, dass Unverheiratete im Gegensatz zu Ehe- oder ein­getragenen Lebens­partnern einen wesentlich geringeren Freibetrag bei der Erbschaft­steuer haben, aktuell nur 20.000 Euro. Der darüber hinaus­gehende Wert des Immobilien­teils muss versteuert werden. Und zudem könnten Angehörige den Angaben zufolge oft trotzdem noch ihren Pflichtteil verlangen.

Eine weitere Möglichkeit, einem hinter­bliebenen Partner die Wohnung zu erhalten, sei, diesem im Testament ein Wohnungs- oder Nießbrauchs­recht einzuräumen. Um eventuelle Schenkungs- oder Erbschaft­steuern kommt man laut VPB aber trotzdem nicht herum.

Werbung

Quelle: dpa/DAWR/ab
BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertung: keine Bitte bewerten Sie diesen Artikel.0/0/5/0





       Sie sind Anwalt?! Werden Sie ein Teil vom Deutschen Anwaltsregister (DAWR) und stellen Sie sich und Ihre Kanzlei ausführlich vor!Profitieren Sie von der großen Reichweite des DAWR und seiner Partnerportale.Klicken Sie hier und nutzen Sie jetzt Ihre Gelegenheit
auf mehr Mandate aus dem Internet!

#10139