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Mietrecht | 13.01.2023

Kosten­aufteilung

Einfache Prüfung: Teilt Ihr Vermieter die CO2-Kosten korrekt auf?

Was Mieterinnen und Mieter für ihre künftigen Nebenkosten­abrechnungen wissen sollten

Ab diesem Jahr dürfen Vermieter die CO2-Kosten bei der Heizung mit fossiler Energie nur noch in wenigen Fällen komplett an ihre Mieter weiterreichen. Aber tun sie's auch richtig?

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Wer seine Wohnung mit fossilen Brenn­stoffen heizt, wird dafür seit 2021 mit dem sogenannten CO2-Preis belegt. Dabei gilt: Je höher der Verbrauch, desto mehr muss man bezahlen. Eigen­tümerinnen und Eigentümer selbst genutzter Immobilien leisten die Abgabe direkt mit den Heizkosten beim Versorger, Mieterinnen und Mieter bekommen sie in der Regel über die Nebenkosten aufgebrummt. Weil der CO2-Preis in Zukunft weiter steigt, wird die Nutzung fossiler Energie­träger immer teurer. Das Ziel dahinter: mehr Menschen zur energetischen Sanierung ihrer Immobilie zu motivieren.

Die Krux bei der Sache

Bislang konnten Vermieter den CO2-Preis komplett an ihre Miet­parteien weiterreichen. Ihr Anreiz zu Heizungs­wechsel oder Wärmed­Ã¤mmung war daher überschaubar. Die Mieter wiederum waren dem CO2-Preis mehr oder weniger hilflos ausgeliefert. Sie konnten die Höhe ihrer Abrechnung nur über das eigene Heiz­verhalten beeinflussen.

Seit Beginn des neuen Jahres können Vermieter den CO2-Preis nicht mehr in jedem Fall komplett auf ihre Mieter abwälzen. Das geht nur noch, wenn ihre Immobilie besonders hohe energetische Standards erfüllt (EH 55). Je schlechter die energetische Qualität des Gebäudes, desto höher ist der Kosten­anteil, den Vermieter tragen müssen - bis hin zu 90 Prozent. Das gilt für Abrechnungs­zeiträume ab dem 1. Januar 2023. Für Eigen­tümerinnen und Eigentümer selbst bewohnter Immobilien ändert sich dadurch nichts - sie zahlen auch in Zukunft den vollen CO2-Preis alleine. Was aber sollten Mieterinnen und Mieter für ihre künftigen Nebenkosten­abrechnungen wissen? Antworten auf wichtige Fragen:

Wie berechnet sich der CO2-Preis überhaupt?

Weil bei der Verbrennung eines fossilen Energie­trägers CO2 freigesetzt wird, müssen Händler und Produzenten seit 2021 sogenannte Emissions­zertifikate bei der Deutschen Emissions­handels­stelle des Umwelt­bundesamts kaufen. Diese Kosten reichen sie - gemäß des jeweiligen Verbrauchs - an Verbraucherinnen und Verbraucher weiter.

Das Zertifikat pro aus­gestoßener Tonne CO2 kostet in diesem Jahr noch 30 Euro. Bis 2026 soll der Preis schrittweise auf mindestens 55 Euro ansteigen. Ab 2027 soll sich der Preis frei am Markt bilden. Weil das Angebot an Emissions­zertifikaten nach und nach verknappt werden soll, ist mit einer weiteren Preis­zunahme zu rechnen.

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Wie können Mieterinnen und Mieter überprüfen, ob der Vermieter sich an die neue Regelung zur Kostenteilung hält?

Nach der neuen Regelung müssen Vermieterinnen und Vermieter auf der jährlichen Heiz­kosten­abrechnung den spezifischen CO2-Ausstoß ihres Gebäudes in Kilogramm Kohlenstof­fdioxid pro Quadrat­meter Wohnfläche angeben. „Anhand dieses Wertes erfolgt dann die Einteilung in eine der zehn Stufen, die festlegen, welche Partei welchen Anteil der CO2-Kosten zu tragen hat“, sagt Florian Munder, Energie­experte des Verbraucher­zentrale Bundes­verbands.

Ob der Vermieter oder die Vermieterin die Einstufung richtig vorgenommen hat, können Mieter prüfen, indem sie sie mit dem Stufen­modell des Bundes­wirtschafts­ministeriums abgleichen. Wer nachprüfen will, ob überhaupt der spezifische CO2-Ausstoß korrekt berechnet wurde, kann bei seinem Vermieter eine Beleg­einsicht verlangen.

„Die Energie­versorgungs­unternehmen sind dazu verpflichtet in ihren Rechnungen die nötigen Angaben zum CO2-Wert ihrer Lieferung zu machen“, so Munder. Teilt man den CO2-Gesamtwert durch die Wohnfläche des Gebäudes, ergibt sich der spezifische CO2-Ausstoß.

Was können Mieter tun, wenn der Vermieter die neuen Vorgaben zur Kostenteilung des CO2-Preises nicht umsetzt?

Bestimme ein Vermieter den auf die einzelnen Mieterinnen und Mieter entfallenden Anteil an den CO2-Kosten gar nicht, hätten diese das Recht, die Heiz­kosten­abrechnung um drei Prozent zu kürzen, so Energie­experte Munder.

Haben Vermieter die Aufteilung falsch vorgenommen, sollten Mieterinnen und Mieter zunächst das Gespräch suchen. Ist eine Einigung aussichtslos, können die Beratungs­stellen der Verbraucher­zentralen eine gute Anlauf­stelle sein.

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Was gilt für Mieterinnen und Mieter, die sich selbst mit Wärme versorgen - etwa bei einer Gasetagenheizung?

In diesem Fall leisten Mieterinnen und Mieter die CO2-Abgabe direkt und komplett an den Versorger. Müsste der Vermieter gemäß des Stufen­modells einen Teil der Kosten übernehmen, so muss er den von ihm zu tragenden Kosten­anteil erstatten. „Mieterinnen und Mieter müssen diesen Erstattungs­anspruch innerhalb von zwölf Monaten nach Zugang der Abrechnung ihres Energie­versorgungs­unternehmens in Textform geltend machen“, sagt Florian Munder.

Haben die Parteien eine Betriebs­kosten­vorauszahlung vereinbart, können die Erstattungs­beträge im Rahmen der nächsten jährlichen Betriebs­kosten­abrechnung verrechnet werden. Erfolge keine Betriebs­kosten­abrechnung oder finde keine Verrechnung statt, so müssten Vermieter den Betrag spätestens zwölf Monate nach Anzeige erstatten, so Munder.

Quelle: dpa/DAWR/ab
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