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Steuerrecht | 11.08.2021

Steuer­bescheid

Einspruch gegen Steuer­bescheid: Auf Frist und Inhalt kommt es an

Die wichtigsten Fakten

Ist der Steuer­bescheid nicht korrekt, können Steuer­zahler Einspruch einlegen. Allerdings bleibt ihnen dafür nicht ewig Zeit. Wer sich nicht an die Fristen hält, kann nichts mehr ändern.

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Eigentlich wäre die Frist für die Abgabe der Steuer­erklärung schon abgelaufen. Denn in der Regel müssen die Daten bis Ende Juli dem Finanzamt vorliegen. Doch durch die Corona-Pandemie hat sich das in diesem Jahr geändert: Die Abgabefrist für die Steuer­erklärung 2020 hat der Fiskus um drei Monate verlängert.

Das bedeutet

Wer seine Steuer­erklärung selber macht, muss sie bis zum 31. Oktober - weil dies ein Sonntag ist - konkret bis 1. November 2021 abgeben, erklärt der Bund der Steuer­zahler. Bei Bundes­ländern mit Feiertag am 1. November fällt die Abgabefrist erst auf den 2. November 2021. Wer einen Steuer­berater einschaltet, hat Zeit die Daten bis zum 31. Mai 2022 beim Finanzamt abzugeben.

Angaben im Bescheid prüfen

Sind die Unterlagen erst einmal eingereicht, geht es meist schnell: Oft dauert es nur einige Wochen, bevor der Steuer­bescheid im Briefkasten liegt. Die Briefe vom Finanzamt sollten Sie aber nicht gleich abheften. Wer die Angaben prüft, kann mit einem Einspruch Fehler korrigieren.

Erster Schritt ist deshalb: Kontrollieren Sie, ob all ihre Ausgaben, die Sie in der Steuer­erklärung vermerkt haben, auch im Steuer­bescheid stehen. Ist das Finanzamt abgewichen und hat bestimmte Aufwendungen nicht anerkannt, können Sie Einspruch einlegen.

Das kann sich auszahlen: Laut Bundes­finanz­ministerium wurden allein im Jahr 2019 fast 3,5 Millionen Einsprüche eingelegt. Zusammen mit den noch unerledigten Ein­sprüchen aus den Vorjahren hatten die Finanz­Ã¤mter insgesamt über 5,8 Millionen Einsprüche zu bearbeiten.

Die gute Nachricht: Fast zwei Drittel der Fälle (rund 66 Prozent) waren erfolgreich. Erfolglos oder zumindest teilweise erfolglos waren nur 14 Prozent der Einsprüche.

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Einspruch einlegen ist einfach

Das Verfahren ist einfach und kostenlos. Man muss sich nur an die Fristen halten: Einspruch kann man einen Monat lang einlegen, erklärt die Stiftung Warentest. Die Frist beginnt mit dem Erhalt des Steuer­bescheides, wobei der Fiskus üblicherweise von einer drei­tägigen Postlauf­zeit ausgeht. Das heißt: Stempel des Steuer­bescheides plus drei Tage - dann gilt der Bescheid grund­sätzlich als zugegangen.

Wenn der Beginn und das Ende der Frist auf einen Samstag, Sonntag oder einen Feiertag fallen, verlängert sich diese bis zum nächsten Werktag. Maßgeblich ist immer der amtliche Bescheid, den das Finanzamt per Post nach Hause schickt.

Endet die einmonatige Einspruchs­frist am Wochenende oder einem Feiertag, verlängert sie sich ebenfalls bis zum nächsten Werktag. Silvester zählt nach einem Urteil des Bundes­finanz­hofs übrigens als Werktag (Az.: III B 135/17).

Absender muss erkennbar sein

Den Einspruch können Sie per Brief oder E-Mail einlegen, über das Elster-Online-Portal oder ein anderes Steuer­programm. Steuer­zahler müssen ihn an das für sie zuständige Finanzamt schicken. In vielen Städten gibt es gleich mehrere davon. So vermeiden sie Verzögerungen bei der Bearbeitung.

Formal muss ein Einspruch keine besonderen Anforderungen erfüllen. Es sollte allerdings erkennbar sein, wer den Einspruch absendet und welchen Steuer­bescheid jemand damit angreift.

Bei zusammen­veranlagten Paaren zum Beispiel muss klar sein, welcher Ehegatte mit dem Steuer­bescheid nicht einverstanden ist und eine Nach­prüfung verlangt. Legt nur ein Ehepartner Einspruch ein, gilt der Rechts­behelf nicht automatisch auch für den anderen Partner, erklärt der Bund der Steuer­zahler.

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Auf Musterverfahren hinweisen

Das Wort „Einspruch“ muss nicht zwingend drüber stehen, und man muss einen Einspruch auch nicht begründen. Allerdings kann das sinnvoll sein, weil der Sach­bearbeiter so den Sachverhalt gezielt prüfen kann. Fehlt eine Begründung, kann es unter Umständen sein, dass das Finanzamt zum selben Ergebnis kommt wie im Steuer­bescheid.

Im Rahmen des Einspruchs kann man auch auf laufende Verfahren hinweisen, über die der Bundes­finanz­hof, andere Bundes­gerichte oder der Europäische Gerichtshof noch entscheiden. Voraus­gesetzt, die Urteile sind auch für den eigenen Steuer­bescheid von Bedeutung. Am besten gibt man dann das Akten­zeichen an. Der eigene Steuer­bescheid bleibt dann in diesem Punkt offen, bis ein Urteil gefallen ist.

Den Einspruch zurücknehmen

Wichtig zu wissen: Eventuelle Steuer­forderungen werden durch den Einspruch nicht grund­sätzlich hinfällig. Das heißt: Sie müssen die Forderung meist trotzdem erst einmal begleichen. Wer das vermieden will, sollte zudem eine „Aussetzung der Vollziehung“ beantragen.

Liegt alles vor, kann das Finanzamt die Unterlagen erneut prüfen. Das kann auch ungünstig für den Steuer­zahler ausfallen. In einem solchen Fall ist von einer „Verböserung“ des ursprünglichen Steuer­bescheids die Rede. Aber: Das Finanzamt muss Steuer­zahlerinnen und Steuer­zahler darauf hinweisen. Betroffene können ihren Einspruch dann auch zurück­nehmen. Dann bleibt alles beim Alten.

Quelle: dpa/DAWR/ab
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