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Haftungsrecht und Versicherungsrecht | 09.03.2023

Halter­haftung

Elektro­roller-Halter haftet nicht für explodierte Batterie

Kein ur­sächlicher Zusammenhang mit einer Betriebs­einrichtung

(Bundesgerichtshof, , Urteil vom 23.01.2023, Az. VI ZR 1234/20)

Der Halter eines Elektro­rollers muss nicht dafür haften, wenn bei einem Werkstat­tbesuch die ausgebaute Batterie explodiert. Das geht aus einem Urteil des Bundes­gerichts­hofs (BGH) hervor.

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Der Mann hatte den Roller zur Inspektion gebracht. In der Werkstatt nahm ein Mitarbeiter die Batterie heraus und schloss sie an ein Ladegerät an. Als ihm auffiel, dass sich die Batterie stark erhitzte, trennte er sie vom Strom und legte sie zum Abkühlen auf den Boden. Trotzdem explodierte sie und setzte die Werkstatt in Brand.

Gebäudeversicherer oder die Haftpflichtversicherung?

Vor Gericht ging es darum, wer den Schaden bezahlen muss - der Gebäude­versicherer oder die Haft­pflicht­versicherung des Halters. Laut Straßen­verkehrs­gesetz muss der Halter für den Schaden aufkommen, wenn „bei dem Betrieb eines Kraft­fahrzeugs ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt“ wird. Diese Norm sei auch weit auszulegen, heißt es in der Ent­scheidung der obersten Zivil­richterinnen und -richter. Denn die Haftung sei „der Preis dafür, dass durch die Verwendung eines Kraft­fahrzeugs erlaubter­weise eine Gefahren­quelle eröffnet wird“.

Ausgebaute Batterie nicht Teil der Betriebseinrichtung

Dass der Roller in der Werkstatt war, befreit den Halter noch nicht von einer Haftung: Rechtlich mache es „keinen Unterschied, ob der Brand unabhängig vom Fahrbetrieb selbst vor, während oder nach einer Fahrt eintritt“ - sonst wären viele Defekte nicht abgedeckt. Aber: Hier war die Batterie ausgebaut. „In diesen Fällen ist die Batterie nicht mehr bzw. noch nicht Teil der Betriebs­einrichtung“, urteilten die Richter. Ein naher örtlicher und zeitlicher Zusammenhang zum Betrieb sei nicht fest­gestellt. „Allein der Umstand, dass sich die Batterie zuvor im Elektro­roller befand und in diesem entladen wurde, begründet nicht den erforderlichen Zurechnungs­zusammenhang.“ Damit muss hier die Gebäude­versicherung aufkommen. So hatten es zuvor auch das Landgericht Hannover und das Oberlandes­gericht Celle gesehen.

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Quelle: dpa/DAWR/ab

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