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Der Mann hatte den Roller zur Inspektion gebracht. In der Werkstatt nahm ein Mitarbeiter die Batterie heraus und schloss sie an ein Ladegerät an. Als ihm auffiel, dass sich die Batterie stark erhitzte, trennte er sie vom Strom und legte sie zum Abkühlen auf den Boden. Trotzdem explodierte sie und setzte die Werkstatt in Brand.
Gebäudeversicherer oder die Haftpflichtversicherung?
Vor Gericht ging es darum, wer den Schaden bezahlen muss - der Gebäudeversicherer oder die Haftpflichtversicherung des Halters. Laut Straßenverkehrsgesetz muss der Halter für den Schaden aufkommen, wenn „bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt“ wird. Diese Norm sei auch weit auszulegen, heißt es in der Entscheidung der obersten Zivilrichterinnen und -richter. Denn die Haftung sei „der Preis dafür, dass durch die Verwendung eines Kraftfahrzeugs erlaubterweise eine Gefahrenquelle eröffnet wird“.
Ausgebaute Batterie nicht Teil der Betriebseinrichtung
Dass der Roller in der Werkstatt war, befreit den Halter noch nicht von einer Haftung: Rechtlich mache es „keinen Unterschied, ob der Brand unabhängig vom Fahrbetrieb selbst vor, während oder nach einer Fahrt eintritt“ - sonst wären viele Defekte nicht abgedeckt. Aber: Hier war die Batterie ausgebaut. „In diesen Fällen ist die Batterie nicht mehr bzw. noch nicht Teil der Betriebseinrichtung“, urteilten die Richter. Ein naher örtlicher und zeitlicher Zusammenhang zum Betrieb sei nicht festgestellt. „Allein der Umstand, dass sich die Batterie zuvor im Elektroroller befand und in diesem entladen wurde, begründet nicht den erforderlichen Zurechnungszusammenhang.“ Damit muss hier die Gebäudeversicherung aufkommen. So hatten es zuvor auch das Landgericht Hannover und das Oberlandesgericht Celle gesehen.
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