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Arbeitsrecht | 07.03.2023

Corona

Ende vieler Regeln: Muss man mit positivem Coronatest zur Arbeit?

Welche Regeln für Corona-Infizierte gelten

Lange Zeit war klar: Wer einen positiven Coronatest hat, darf auch nicht ins Büro, auf die Baustelle oder an die Kasse. Doch was gilt nach dem Ende der Isolations­pflicht? Das sollten Sie wissen.

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Seit Anfang März sind die meisten Corona-Schutz­maßnahmen hierzulande aufgehoben. Die Isolations­pflicht für Personen, die Corona positiv sind, gilt inzwischen bundesweit nicht mehr. Doch bedeutet das auch, dass Arbeit­nehmerinnen und Arbeit­nehmer, deren Corona-Test positiv ausfällt, zur Arbeit kommen müssen?

Arbeitspflicht für symptomfreie Arbeitnehmer

Ja. Denn dort, wo gemäß den landes­rechtlichen Verordnungen keine Isolations­pflicht mehr besteht, sind Arbeit­nehmer grund­sätzlich verpflichtet, zur Arbeit zu gehen, sofern sie symptomfrei sind, so Juristin Anke Marx von der Arbeitnehmer­kammer des Saarlandes. Allerdings gibt es Ausnahmen.

Die Ausnahmen

Im Gesundheits­bereich gelten etwa je nach Bundesland andere Regelungen. Teilweise besteht hier weiterhin ein Tätigkeits- und Betretungs­verbot für positiv Getestete.

Generell gilt außerdem nach wie vor

Wer Symptome hat, sollte zu Hause bleiben - und sich seine Arbeits­unfähigkeit ärztlich bescheinigen lassen. Bis Ende März 2023 sind Krank­schreibung bei leichten Atemwegs­erkrankungen für bis zu sieben Tage per Telefon möglich. Die Krank­schreibung kann dann noch einmal um bis zu sieben weitere Tage telefonisch verlängert werden.

Mit Maske zur Arbeit

Außerdem wichtig: In verschiedenen Bundes­ländern gibt es anstelle der Isolations­pflicht noch Regelungen für Infizierte. In Hessen müssen Corona-Positive etwa weiterhin fünf Tage lang außerhalb der eigenen Wohnung eine Maske zu tragen. Auch im Saarland gilt dies - solange Sie nicht mit einem Abstand von 1,5 Metern zu anderen Personen im Freien arbeiten oder sich in einem Raum aufhalten, der nur von Ihnen genutzt wird.

Geht man in diesen Fällen mit positivem Corona-Test zur Arbeit, muss man also je nach Gegebenheiten vor Ort mit Maske arbeiten oder im Einzelbüro. Marx zufolge besteht für Arbeit­nehmerinnen und Arbeit­nehmer „kein Wahlrecht zwischen Absonderung oder Masken­pflicht“. Der Arbeitgeber ist aber verpflichtet, auf die Einhaltung der Arbeits­schutz­regelungen zu achten. „Insbesondere sind Pausen für das Tragen der Maske zu ermöglichen“, so Marx.

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Home-Office möglich

Dort, wo bereits Home­office­vereinbarungen getroffen wurden, kann der Arbeitgeber für positiv Getestete in der Regel aber auch die Arbeit von zu Hause anordnen, so Marx. Dann müssten Infizierte im Homeoffice arbeiten - sofern das im Einzelfall zumutbar ist.

Welche Regelungen für Infizierte im jeweiligen Bundesland nach wie vor gelten, lässt sich über die Website Infektions­schutz.de der Bundes­zentrale für gesundheitliche Aufklärung (BzgA) einzeln aufrufen.

Quelle: dpa/DAWR/ab
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