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Verbraucherecht und Vertragsrecht | 01.08.2022

Insolvenz

Energie­lieferanten droht Insolvenz: Schneller Wechsel lohnt sich

Auch bei Insolvenz erhalten Verbraucher weiterhin Gas und Strom

Kann ein Energie­anbieter aufgrund einer Insolvenz Gas oder Strom nicht mehr liefern, rutschen Kunden automatisch in die Ersatz­versorgung. Doch durch eine Gesetzes­anpassung könnte das teuer werden.

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Die gute Nachricht vorweg - auch bei Insolvenz eines Energie­anbieters erhalten Verbraucher weiterhin Gas und Strom. Die Lieferung erhalten sie in Form der sogenannten Ersatz­versorgung. Sie greift automatisch, wenn der eigene Anbieter ausfällt und der Lieferant das Netz­nutzungs­recht verliert.

Ersatzversorgung meist mit höheren Preisen verbunden

Idealer­weise suchen sich Verbraucher in so einem Fall aber möglichst zeitnah einen neuen Gas- oder Strom-Anbieter, rät die Verbraucher­zentrale Nieder­sachsen. Denn durch eine Anpassung des Energie­wirtschafts­gesetzes (EnWG) dürften Verbraucher künftig in der Ersatz­versorgung drauf zahlen.

Preissplitting verboten

Bislang durfte diese Not­versorgung nicht teurer sein als die sogenannte Grund­versorgung. Wer künftig in die Ersatz­versorgung rutscht, muss mit sehr hohen Kosten rechnen, warnt die Verbraucher­zentrale Nieder­sachsen.

Die Anbieter dürfen künftig die Preise in der Ersatz­versorgung an den aktuellen Börsen­preisen ausrichten. Immerhin wurde im Gesetz untersagt, dass es ein Preis­splitting - also unter­schiedliche Preise - in der Grund­versorgung gibt.

Wer eine Mitteilung über den Eintritt in die Ersatz­versorgung erhält, sollte seinen Strom- und Gaszähler kurzfristig ablesen, rät die Verbraucher­zentrale Bremen. Die Messwerte sollten Verbraucher dann dem Grund­versorger und Netz­betreiber mitteilen. Denn der Netz­betreiber darf den Energie­verbrauch während der Ersatz­versorgung schätzen.

Anbieter möglichst schnell wechseln

Kunden werden künftig erst nach drei Monaten in die Grund­versorgung aufgenommen. Bis dahin sind Verbraucher den Kosten und möglichen Preis­steigerungen der Ersatz­versorger der Verbraucher­schützerin zufolge ausgeliefert. Es sei denn man wechselt den Anbieter. Das ist jederzeit möglich - und dürfte sich künftig noch mehr lohnen.

Immerhin müssen Energie­anbieter Probleme rechtzeitig melden. „Energie­lieferanten sind verpflichtet, einen Lieferstopp - etwa aufgrund einer drohenden Insolvenz - drei Monate vorher der Bundesnetz­agentur mitzuteilen“, erklärt Julia Schröder, Energie­rechts­expertin der Verbraucher­zentrale Nieder­sachsen. Verbraucher können bei Hinweisen auf eine Insolvenz bei der Bundesnetz­agentur nachfragen, ob eine solche Mitteilung vorliegt.

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Quelle: dpa/DAWR/ab
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