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Stromanbieter müssen ihre Kunden sechs Wochen im Voraus über eine Preiserhöhung informieren. Kunden haben dann in der Regel ein Sonderkündigungsrecht, erklärt die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg in Stuttgart.
Preiserhöhungsverlangen unwirksam bei Verletzung der Informationspflicht
Auf dieses Recht müssen Anbieter ihre Kunden auch hinweisen. Fehlt ein entsprechender Hinweis oder ist der Hinweis nicht erkennbar, ist das gesamte Preiserhöhungsverlangen unwirksam, erklären die Verbraucherschützer. Der alte Tarif gilt damit weiter.
Wichtig zu beachten
Preiserhöhungen werden nicht immer transparent angekündigt. Mitunter verstecken sich die Informationen am Ende von umfangreichen Schreiben. Post ihrer Energieversorger sollten Kunden daher nicht einfach entsorgen.
Nach Angaben der Verbraucherzentrale versuchen manche Stromanbieter, ihre Kunden mit rechtlich fragwürdigen Methoden zu halten.
Ein Beispiel aus der Beratungspraxis
Eine Kundin kündigte nach einer Preiserhöhung ihren Vertrag und suchte sich einen neuen Anbieter. Der alte Versorger bot ihr am Telefon ein neues Angebot an, was die Kundin aber ablehnte.
Energieversorger muss Sonderkündigungsrecht akzeptieren
Der neue Anbieter teilte ihr trotzdem kurze Zeit später mit, dass der Wechsel nicht stattfinden könne, weil sie noch ein Jahr bei ihrem alten Anbieter gebunden sei. Dieser hatte die Sonderkündigung ignoriert. Das Landgericht Stuttgart werte dieses Verhalten allerdings als rechtswidrig und gab der Kundin Recht (Az.: 31 O 38/20 KfH).
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