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Steuerrecht | 16.09.2021

Abfindung

Ermäßigter Steuersatz bei Abfindungen auch für Eigen­kündigung

Auch zusätzlich gezahlte Abfindung erfüllt Voraus­setzungen einer steuer­begünstigten Ent­schädigung

(Hessisches Finanzgericht, Urteil vom 27.07.2021, Az. 10 K 1597/20)

Abfindungen nach einer Kündigung durch den Arbeitgeber können ermäßigt besteuert werden. Doch was gilt, wenn der Arbeit­nehmer vorzeitig kündigt hat und die Austritts­klausel in Anspruch nimmt?

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Erhalten Arbeit­nehmer aus einem Aufhebungs­vertrag eine Abfindung, wird diese nach der sogenannten Fünftel-Regelung nur ermäßigt besteuert. „Dabei wird die volle Summe im Jahr der Auszahlung versteuert, aber nur ein Fünftel wirkt sich auf den Steuersatz aus“, sagt Julia Jirmann vom Bund der Steuer­zahler.

Erhalten Arbeit­nehmer eine weitere Zahlung, weil sie eine Ausstiegs­klausel in Anspruch nehmen und vorzeitig kündigen, kann dies ebenfalls ermäßigt besteuert werden. Das entschied das Finanz­gericht Hessen (Az.: 10 K 1597/20).

Sprinterklausel ermöglicht vorzeitigen Ausstieg

Geklagt hatte eine Arbeit­nehmerin, die sich mit ihrem Arbeitgeber einen Aufhebungs­vertrag mit einer Abfindung einigte. Zusätzlich vereinbarten die Parteien eine sogenannte Sprinter­klausel.

Die Klägerin erhielt also das Recht, vorzeitig - also vor der vereinbarten Vertrags­aufhebung - zu kündigen und bekam dafür eine weitere Abfindung gezahlt. Von dieser Ausstiegs­klausel machte sie Gebrauch und verlangte für beide Abfindungen dann die ermäßigte Besteuerung.

Das Finanzamt teilte den Betrag jedoch auf: Nur für die Zahlung aus dem Aufhebungs­vertrag gewährte es eine ermäßigte Besteuerung. Die Zahlung für den vorzeitigen Ausstieg besteuerte es in voller Höhe.

Kündigung hat nur Auswirkungen auf Zeitpunkt

Im darauffolgenden Rechts­streit bekam die Klägerin Recht: Beide Zahlungen beruhen auf dem Aufhebungs­vertrag und sind eine Ent­schädigung für entgangene Einnahmen. Die Kündigung der Arbeit­nehmerin ziehe nur den Zeitpunkt der Beendigung des Arbeits­verhältnisses vor, so die Richter.

Urteil ist rechtskräftig

„Betroffene können sich auf dieses Verfahren berufen, wenn das Finanzamt die ermäßigte Steuer nach der sogenannten Fünftel­regelung in einem ähnlichen Fall verweigert“, rät Julia Jirmann. Dann sollte man Einspruch gegen den Steuer­bescheid einlegen und das Akten­zeichen nennen.

Vorsicht sei jedoch geboten, wenn jemand ohne jegliche Veranlassung durch den Arbeitgeber kündigt. Es empfiehlt sich im Vorfeld abzuklären, welche steuerlichen Folgen damit verbunden sind.

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Quelle: dpa/DAWR/ab

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