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Arbeitsrecht | 31.01.2023

Arbeitsrecht für Profisportler

Fall Gnabry: „Profisportler haben keine Sonderregeln“

Wie die rechtliche Lage ist

Serge Gnabry hat mit seinem Kurztrip zur Pariser Fashion Week den Unmut seines Vereins auf sich gezogen. Sport- und Arbeitsrechtler Martin Schimke ordnet den Fall ein.

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Dürfen Profisportler in ihrer Freizeit tun und lassen, was sie wollen? Fußball-Nationalspieler Serge Gnabry (27) hatte in dieser Woche den Unmut seines Vereins FC Bayern München auf sich gezogen - wegen eines Ausflugs am vergangenen Wochenende zur Pariser Fashion Week. Nach seiner Auswechslung im Spiel gegen den 1. FC Köln unter der Woche wird Gnabry an diesem Samstag (18.30 Uhr/Sky) gegen Eintracht Frankfurt nicht in der Startelf stehen. Auflagen für die Freizeitgestaltung gebe es keine, sagte Bayerns Trainer Julian Nagelsmann. Wie ist die rechtliche Lage?

Weisungsrecht nur im Hinblick auf Arbeitsleistung

„Grundsätzlich steht dem Arbeitgeber ein Weisungsrecht zu, das erlaubt ihm Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung - Betonung auf Arbeitsleistung - zu konkretisieren“, sagte Martin Schimke, Fachanwalt für Sport- und Arbeitsrecht, der Deutschen Presse-Agentur. Dies dürfe jedoch nicht in die private Lebensführung des Arbeitnehmers eingreifen. Darunter fallen auch Profisportler. Für sie gelte kein Sonderrecht.

Verträge mit Spielern aber individuell gestaltbar

„Es stellt sich da natürlich die Frage, inwieweit ein Verein durch eine vertragliche Gestaltung in das Privatleben des Spielers eingreifen kann. Da lassen sich aber keine Pauschalaussagen treffen“, konkretisierte der Fachmann. Vereine hätten die Möglichkeit, Verträge mit ihren Spielern individuell zu gestalten. Darin könnte festgelegt werden, was der arbeitnehmende Spieler in der Freizeit zu tun oder zu lassen hat. Dies ist aber nach Schimkes Ansicht selten der Fall. Regelungen, dass man keinen besonders gefährlichen Sport während einer Saison ausübt, kenne er. „Der Fall von Gnabry ist aber meines Erachtens selten Gegenstand von solchen Verträgen.“

Vermutlich keine größeren Konsequenzen zu erwarten

Selbst wenn Gnabrys Mode-Trip eine Vertragsverletzung sei, gebe es vermutlich keine größeren Konsequenzen für den 27-Jährigen. „Fristlose Spieler-Kündigungen wollen die Vereine ja meist auch nicht. Der Spieler wäre dann ja ablösefrei“, betonte Schimke. Da passe das Arbeitsrecht manchmal gar nicht so richtig auf Profisportler. Denkbar seien sportliche Sanktionen wie Nagelsmanns Entscheidung, Gnabry für das Topspiel gegen Frankfurt aus der Startelf zu nehmen oder Geldbußen. Für härtere arbeitsrechtliche Konsequenzen müsse ein Spieler es schon übertreiben und rufschädigend agieren. „Aber da muss es schon ganz schön dicke kommen und in der Regel auch zunächst abgemahnt werden“, sagte Schimke.

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Quelle: dpa/DAWR/ab
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