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Arbeitsrecht | 09.02.2023

Karneval am Arbeits­platz

Fasching und Co.: Darf man sich am Arbeits­platz verkleiden?

Keine Narren­freiheit am Arbeits­platz

Ob nun Karneval, Fasching oder Fastnacht: Die fünfte Jahreszeit macht oft auch vor Unternehmen keinen Halt. Doch müssen Angestellte immer mitfeiern - und wann kann der Chef Kostüme im Job verbieten?

Faschings­feiern gehören vielerorts zum Februar dazu, auch in Unternehmen. Doch was, wenn man selbst kein Fan davon ist? Auch dann kann man nicht einfach nach Hause gehen - zumindest, wenn die Karnevals­feier im Job während der regulären Arbeitszeit stattfindet und der Arbeitgeber klarstellt, dass es sich um eine von ihm organisierte, betrieblich veranlasste Veranstaltung handelt.

Muss ich an einer Firmen-Faschingsfeier teilnehmen?

„Wer nicht mitfeiern will, muss also ganz normal arbeiten“, so der Kölner Fachanwalt für Arbeits­recht Volker Görzel in einem Beitrag in der Deutschen Handwerks Zeitung.

Können Chefin oder Chef einen Kostümzwang anordnen?

Ob der Arbeitgeber zu Fasching eine Verkleidung am Arbeits­platz vorschreiben darf, hängt allerdings von der konkreten Situation ab. Zulässig könne das zum Beispiel sein, wenn die Kostüme der Mitarbeiter Teil einer Marketing­kampagne sind - und dies durch eine entsprechende Verordnung begründet ist. „Bei einer Karnevals­feier im Betrieb wäre ich bei so einer Vorgabe hingegen sehr vorsichtig“, so Görzel.

Darf ich verkleidet ins Büro kommen?

Arbeit­nehmer, die sich zu Karneval oder Fasching gerne im Büro, Betrieb und Co. verkleiden möchten, gilt: Grund­sätzlich darf ein Arbeit­nehmer am Arbeits­platz tragen, was er möchte, also auch ein Kostüm. Doch es gibt Ausnahmen: „Bestimmte Berufe erfordern eine verbindliche Kleider­ordnung, zum Beispiel die Tätigkeit bei einer Bank, Berufe mit häufigem Kunden­kontakt oder Berufe, die das Tragen von Schutz­kleidung erfordern“, so Görzel in dem Beitrag.

Quelle: dpa/DAWR/ab
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