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Immobilienrecht und Mietrecht | 13.07.2017

Fenster und Mietrecht

Fenster putzen und plakatieren: Mieter können ihre Fenster frei gestalten

Doch es gibt auch einige Ausnahmen

Keine Wohnung, kein Haus kommt ohne Fenster aus. Schließlich wollen die Bewohner nicht im Dunklen sitzen und ab und zu auch mal frische Luft hineinlassen. Wie sie die Fenster gestalten, können Mieter weitgehend selbst entscheiden.

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Gestaltung der Fenster ist Mietersache

Wenn es um die Fenster geht, haben Mieter weitgehend freie Hand. Vermieter können sie zum Beispiel nicht verpflichten, Gardinen oder Rollos anzubringen. Nach einem Urteil des Amts­gerichts Bremerhaven (Az.: 5 C 1847/77 b = WuM 1980, 207) ist dies einzig und allein die Entscheidung des Mieters.

„Auch zur Reinigung von innen angebrachten Gardinen oder Jalousien kann der Mieter nicht verpflichtet werden“, sagt Julia Wagner von Haus & Grund Deutschland. Individuell könnten solche Verpflichtungen aber durchaus vereinbart werden, erklärt Rolf Janßen vom DMB Mieter­schutz­verein in Frankfurt am Main.

Fenster dürfen auch plakatiert werden

Grund­sätzlich darf ein Mieter auch ein Plakat in sein Fenster hängen, es sei denn, dies wird per Mietvertrag ausdrücklich untersagt. „Allerdings muss hierbei immer im Einzelfall geprüft werden, ob die Plakatierung vertrags­widrig ist“, sagt Rolf Janßen vom DMB Mieter­schutz­verein in Frankfurt am Main.

Plakate mit politischen Äußerungen sind nach einem Urteil des Landgerichts Aachen (Az.: 7 S 294/87) ebenfalls zulässig - soweit kein vertragliches Verbot vorliegt. Allerdings gibt es auch Grenzen. So dürfen etwa keine volks­verhetzenden Symbole oder beleidigende Aufschriften angebracht werden.

Prinzipiell kann der Mieter die Fenster­bänke so gestalten, wie er möchte - zumindest innen. Allerdings muss er darauf achten, dass Beschädigungen wie etwa Wasser­schäden durch Blumen­töpfe unter­bleiben. „Andernfalls ist er zum Schaden­ersatz verpflichtet“, erklärt Annett Engel-Lindner vom Immobilien­verband Deutschland IVD.

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Gerichte uneinig bei der Nutzung der Außenfensterbretter

Die Frage, ob Außen­fenster­bretter mit­vermietet sind oder nicht, wird von den Gerichten unterschiedlich beurteilt. Das Landgericht Berlin etwa sieht Fenster­bretter als nicht mit­vermietet an (Landgericht Berlin, Urteil vom 20.05.2011, Az. 67 S 370/09). Danach kann der Mieter nur mit Genehmigung des Vermieters etwa Blumen­töpfe dort platzieren.

„Mehrere Gerichte urteilen aber auch, dass das Anbringen etwa von Blumen­kästen an den Außen­fenster­brettern zum normalen Miet­gebrauch gehört“, erklärt Wagner mit Blick auf eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln (Az: 19 U 201/93). „Grund­sätzlich müssen Blumen­kästen aber gegen Herabfallen ausreichend gesichert sein“, betont Engel-Lindner.

Klausel zur Fensterreinigung ist unwirksam

Der Vermieter kann dem Mieter nicht vorschreiben, wie oft er die Fenster einschließlich der Rahmen zu putzen hat. „Dahin­gehende Klauseln im Mietvertrag wären unwirksam“, erklärt Rolf Janßen vom DMB Mieter­schutz­verein in Frankfurt am Main. Ob der Mieter die Fenster vor seinem Auszug reinigen muss, hängt davon ab, was im Mietvertrag vereinbart wurde. „Ist hierzu nichts geregelt, dann ist das Fenster­putzen vor dem Auszug keine Pflicht“, erklärt Annett Engel-Lindner vom Immobilien­verband Deutschland IVD und verweist auf ein Urteil des Land­gerichts Berlin (Landgericht Berlin, Urteil vom 08.03.2016, Az. 63 S 213/15).

Bei einer Verpflichtung zur „besenreinen Übergabe der Mietwohnung“ muss der Mieter nach einem Urteil des Bundes­gerichts­hofs (Bundesgerichtshof, Urteil vom 28.06.2006, Az. VIII ZR 124/05) nur grobe Verschmutzungen beseitigen. „So muss er etwa Spinnweben an den Fenstern entfernen“, sagt Annett Engel-Lindner vom Immobilien­verband Deutschland IVD.

Muss laut Mietvertrag die Wohnung „ im sauberen Zustand“ zurück­gegeben werden, dann kann sich daraus eine Pflicht zum Fenster­putzen beim Auszug ergeben. Nach einem Urteil des Amts­gerichts Aachen (Az.: 6 C 352/07) dürfen die Fenster nicht verschmutzt sein, eine ausgiebige Reinigung kann nicht verlangt werden.

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Mieter haben kein Anspruch auf Außenjalousien, Rollläden oder Markisen

Unabhängig von der Lage der Wohnung: Ein Mieter hat keinen Anspruch auf das Anbringen von Außen­jalousien oder Rollläden. Das entschied das Amtsgericht Berlin-Tiergarten (Az.: 8 C 40/91). „Anders sieht es aus, wenn die Wohnung mit Rollläden vermietet wurde - dann müssen diese auch funktionstüchtig sein“, betont Julia Wagner von Haus & Grund Deutschland. Will der Mieter auf eigene Kosten Außen­jalousien oder Rollläden anbringen, dann braucht er dazu die Erlaubnis des Vermieters.

Das gilt auch für Markisen. Der Mieter hat Grund­sätzlich keinen Anspruch auf ihre Anbringung auf Kosten des Vermieters. Will er selbst eine anbringen, darf der Vermieter die Genehmigung nicht einfach versagen. „So kann der Mieter nicht ohne weiteres auf die Nutzung eines Sonnen­schirms anstelle einer Markise verwiesen werden“, so Julia Wagner von Haus & Grund Deutschland. Der Sonnen­schirm bietet nach einem Urteil des Amts­gerichts München (Amtsgericht München, Urteil vom 07.06.2013, Az. 411 C 4836/13) keinen vergleichbaren Schutz gegen Wärme und Sonnenein­strahlung.

Quelle: dpa/DAWR/ab
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