Wichtigste Rechtsgrundlage für minderjährige Jobber ist das Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG). Danach ist die Beschäftigung von Kindern bis einschließlich 14 Jahren grundsätzlich verboten. Allerdings dürfen Kinder im Alter von 13 und 14 Jahren gemäß § 5 JArbSchG mit Zustimmung der Eltern bis zu 2 Stunden täglich leichte und für sie geeignete Arbeiten ausführen. Dazu kann beispielsweise das Austragen von Zeitungen oder Reklameprospekten gehören. Weitere Ausnahmen kann es für Theater- und Musikausführungen geben, wenn die zuständige Aufsichtsbehörde dies bewilligt.
Arbeitszeiten für schulpflichtige Jugendliche
Weitaus länger dürfen Jugendliche ab einem Alter von 15 Jahren beschäftigt werden. Soweit sie noch der Vollzeitschulpflicht unterliegen, dürfen sie während der Schulferien bis zu vier Wochen lang pro Kalenderjahr beschäftigt werden. Sie dürfen dann täglich höchsten 8 Stunden und pro Woche höchstens 40 Stunden in einer 5-Tage-Woche arbeiten. Für Jugendliche unter 16 Jahren gilt dabei ein striktes Nachtarbeitsverbot. Sie dürfen nur in der Zeit zwischen 6 Uhr und 20 Uhr eingesetzt werden. Ab 16 Jahren dürfen sie in Gaststätten im Mehrschichtbetrieb bis 23 Uhr arbeiten, wobei zwischen Arbeitsende und Arbeitsbeginn immer mindestens 12 Stunden liegen müssen, um eine ausreichende Erholung zu gewährleisten.
Für Jugendliche, die nicht mehr der Schulpflicht unterliegen – also je nach Bundesland nach 9 oder 10 Schulbesuchsjahren – gelten wiederum gesonderte arbeitsrechtliche Regelungen. Dies betrifft insbesondere minderjährige Auszubildende.
Bestimmte Tätigkeitsverbote für Jugendliche
Zum Schutz der Jugendlichen verbietet der Jugendschutz einige Tätigkeiten kategorisch. Dazu zählt § 22 JArbSchG u.a. einige gefährliche Arbeiten mit besonderen Unfallgefahren, Arbeiten, die die psychische oder physische Leistungsfähigkeit von Jugendlichen überfordern und Arbeiten, die sie sittlichen Gefahren aussetzen. Verboten sind auch Akkordarbeit und Arbeiten, bei denen das Arbeitstempo vorgeschrieben ist sowie Unter-Tage-Arbeiten.
Nicht zugelassene Arbeitgeber
Auch darf nicht jeder Jugendliche beschäftigen. So dürfen u.a. Personen, die wegen Drogendelikten, einer Straftat nach dem Jugendschutzgesetz oder bereits zu einer Freiheitsstrafe von mindestens 2 Jahren rechtskräftig verurteilt wurden, keine Jugendlichen beschäftigen, ausbilden, beaufsichtigen oder anweisen.
Von selbst versteht sich und ist in § 31 JArbSchG ausdrücklich geregelt, dass der Arbeitgeber Jugendliche vor Misshandlung schützen muss, sie nicht körperlich bestrafen darf und ihnen keine Tabakwaren und unter 16-jährigen keinen Alkohol geben darf.
Gesetzliche Unfallversicherung in Unternehmen
Während eines Ferienjobs in einem Unternehmen sind Jugendliche – so wie jeder Arbeitnehmer – bei Arbeitsunfällen gesetzlich versichert. Die Kosten dafür hat der Arbeitgeber zu tragen. Eine solche Versicherung wird es in der Regel aber nur bei einer entsprechenden geregelten Tätigkeit in einem Unternehmen geben. Wer einmal dem Nachbarn bei der Gartenarbeit aushilft, wird nicht unfallversichert sein. Für solche wie für andere Vorfälle im privaten Bereich sollten sich die Eltern um eine entsprechende Privathaftpflichtversicherung oder Unfallversicherung kümmern.
Einkommenssteuer für Jugendliche
Bleibt die Frage nach den Steuern. Für Jugendliche gilt das allgemeine Steuerrecht. Danach gilt der Freibetrag, wonach ledige Arbeitnehmer erst ab einem jährlichen Arbeitslohn von 11.822 Euro Lohnsteuer bezahlen müssen. Zwar hat der Arbeitgeber zunächst Lohnsteuer an das Finanzamt abzuführen. Der Arbeitnehmer kann sich das Geld jedoch über seine Einkommenssteuererklärung zurückholen.
Schriftlicher Arbeitsvertrag
In jedem Fall empfehlenswert auch für Ferienjobs ist ein schriftlicher Arbeitsvertrag, damit neben den vereinbarten Arbeitspflichten und Arbeitszeiten auch der vereinbarte Arbeitslohn klar geregelt und nachweisbar ist.