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Immobilienrecht, Mietrecht und Nachbarrecht | 03.12.2015

Weihnachtszeit

Festliche Weihnachtsdekoration: Was ist erlaubt und worauf müssen Mieter und Hauseigentümer achten?

Das „Deko-Recht“ kennt auch Grenzen, wenn Dritte beeinträchtigt oder gefährdet werden

Alle Jahre wieder: In der Weihnachtszeit wird das Zuhause festlich dekoriert - nicht nur drinnen, auch draußen werden Balkone, Fassaden und Treppenhäuser geschmückt und beleuchtet. Doch längst ist nicht alles, was gefällt, auch ohne weiteres erlaubt.

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Weihnachtszeit ist Deko-Zeit

Viele schmücken dann ihr Zuhause festlich. Dem steht grundsätzlich nichts entgegen -solange andere im Haus oder in der Nachbarschaft nicht über Gebühr gestört werden und niemand gefährdet wird. Denn grundsätzlich haben Nachbarn - auch in der Weihnachtszeit - einen Anspruch darauf, dass sie keinen Beeinträchtigungen ausgesetzt sind, die über das normale Zusammenleben hinausgehen. Das bedeutet: In den eigenen vier Wänden kann natürlich jeder nach seinem Geschmack dekorieren. Dabei muss er sich an die üblichen Spielregeln des Zusammenlebens halten. Das gilt besonders für den Lärmpegel. Konkret bedeutet das etwa, dass die „Hohohoo!“ rufende Weihnachtsmannmaske Zimmerlautstärke nicht übersteigen sollte.

Nichts beim Dekorieren beschädigen

Die Wohnungstür dürfen Mieter und Besitzer von Eigentumswohnungen zur Flurseite hin schmücken, etwa mit einem Adventskranz. Allerdings müssen Mieter darauf achten, dass sie die Türen durch die Anbringung nicht beschädigen. Andernfalls müssen Mieter für den Schaden aufkommen. Will eine Partei das gesamte Treppenhaus schmücken, kann es problematisch werden. Hier sollten sich alle Bewohner im Haus absprechen. Das gilt auch beim Wunsch, weihnachtliche Duftsprays im Hausflur zu versprühen. Kommt keine Einigung zustanden, dann darf nicht geschmückt oder gesprayt werden. Die Dekoration müsste dann gegebenenfalls entfernt werden.

Ganz wichtig: Fluchtwege müssen frei bleiben und brennbare Gegenstände haben im Hausflur nichts zu suchen

Alles, was Fluchtwege behindert oder Brandgefahr birgt, hat im Treppenhaus nichts zu suchen. So ein Urteil des Oberverwaltungsgerichts Münster (Az.: 10 B 304/09). Demnach gilt, wenn jemand über die Weihnachtsdekoration im Treppenhaus stolpert oder in Notfällen der Fluchtweg nicht frei begehbar ist, haftet der Verursacher für den Schaden - also die Person, die dekoriert hat.

Bei der Dekoration der Fassade oder der Balkongeländer sollte in einigen Fällen die Zustimmung des Vermieters oder der Eigentümergemeinschaft eingeholt werden

Auch wenn vieles beim Dekorieren erlaubt ist, muss manchmal vorher der Vermieter beziehungsweise die Eigentümergemeinschaft um Erlaubnis gefragt werden. Das gilt beispielsweise, wenn jemand an der Fassade einen kraxelnden Nikolaus oder am Balkongeländer blinkende Rentiere mit Schlitten anbringen will. Denn in solchen Fällen müssen oft Löcher in die Fassade gebohrt werden. Das könnte die Fassade beschädigen, daher muss der Vermieter oder die Eigentümergemeinschaft einverstanden sein. Wichtig: Die Dekoration muss an der Fassade so sicher angebracht werden, dass sie weder bei Schneelast noch bei Wind herabstürzt. Dies hat das Landgericht Berlin in einem Urteil (Az.: 65 S 390/09) entschieden.

Das gilt auch für weihnachtliche Lichterketten am Balkon: Sie müssen sicher installiert sein und dürfen die Hausfassade nicht beschädigen. Grundsätzlich sind sie erlaubt und meistens auch akzeptiert: Es ist weit verbreitete Sitte, in der Weihnachtszeit Fenster und Balkone mit elektrischer Beleuchtung zu schmücken.

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Niemand darf durch die Weihnachtsdekoration gestört werden

Doch extrem grelle und blinkende Lichterketten können stören - etwa, wenn das Licht dauerhaft in die Nachbarwohnung hineinleuchtet. Der Nachbar kann in solchen Fällen verlangen, dass die Lichter ab 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr am darauffolgenden Tag ausgeschaltet werden. Außerdem muss sichergestellt sein, dass der Autoverkehr nicht durch intensive Blinklichter und Installationen irritiert wird. Dabei spielt es keine Rolle, ob der Lichterschmuck am Balkon oder hinter dem Fenster hängt.

Auch für den Vorgarten gibt es Regeln

Eine Wohnpartei kann dort nicht einfach einen festlich geschmückten Weihnachtsbaum aufstellen. Auch hierfür ist die Zustimmung des Vermieters beziehungsweise der Wohneigentümergemeinschaft erforderlich. Zusätzlich sollten sich Mieter mit den anderen Bewohnern abstimmen. Ist genügend Platz vorhanden, ohne dass der Baum andere stört oder gefährdet, darf er aufgestellt werden. Aber: Der Baum muss ordentlich gesichert sein und darf den Gehweg nicht einschränken.

Dekorieren hat in Deutschland Tradition. Die Toleranzgrenzen sind also recht hoch. Doch geht eine Weihnachtsdekoration über das übliche Maß hinaus, können beeinträchtigte Nachbarn gegen den Verursacher auf Unterlassung klagen. Soweit muss es nicht kommen. Das A und O ist die Kommunikation zwischen allen Beteiligten. Ein Grundsatz, der gut in die Weihnachtszeit passt.

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Quelle: dpa/DAWR/ab
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