DAWR > Finanzverwaltung erhöht die Betriebsausgabenpauschale < Deutsches Anwaltsregister
 
wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollständig mit dem Standard HTML 5 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben 'verschluckt' hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen
Suche
Anwalt gesucht?
Anwalt gefunden!
Sie haben ein rechtliches Problem? Eine individuelle Rechtsfrage? Streit mit dem Nachbarn, Chef oder Ämtern?Gehen Sie auf Nummer sicher und holen Sie sich den fachkundigen Rat eines Rechtsanwalts.Hier im Deutschen Anwaltsregister finden Sie immer den passenden Rechtsanwalt in Ihrer Nähe.Nutzen Síe Ihr Recht!

Steuerrecht | 17.05.2023

Betriebs­ausgaben­pauschale

Finanz­verwaltung erhöht die Betriebs­ausgaben­pauschale

Als Schrift­steller oder Journalist tätig? Dann können Teile der Betriebs­ausgaben pauschal steuerlich geltend gemacht werden

Selbstständige Journalisten, Schrift­steller, Künstler oder Wissenschaftler können seit 2023 pauschal höhere Betriebs­ausgaben steuerlich geltend machen. Das hat das Bundes­finanz­ministerium beschlossen.

Werbung

Wer selbst­ständig tätig ist, hat in der Regel nicht nur Einnahmen, sondern auch betriebsbedingte Ausgaben. Die Ausgaben sind steuerlich absetzbar und mindern den Gewinn. Sie müssen zwar grund­sätzlich durch Belege nachgewiesen werden. Aus Gründen der Vereinfachung ist es aber bei bestimmten Tätigk­eiten möglich, einen gewissen Teil der Betriebs­ausgaben als Pauschale geltend zu machen. Darauf weist der Bund der Steuer­zahler hin.

Höhere Betriebsausgabenpauschalen u. a. für schriftstellerische und journalistische Tätigkeiten

Diese Pauschalen hat das Bundes­finanz­ministerium für Einkünfte aus haupt­beruflicher selbst­ständiger schrift­stellerischer oder journalistischer Tätigkeit, aus wissenschaftlicher, künstlerischer oder schrift­stellerischer Neben­tätigkeit sowie aus neben­amtlicher Lehr- und Prüfungs­tätigkeit ab dem Jahr 2023 angehoben. Grund ist der enorme Anstieg des allgemeinen Preis­niveaus.

Damit können künftig 30 Prozent der Betriebs­einnahmen aus haupt­beruflicher selbst­ständiger schrift­stellerischer oder journalistischer Tätigkeit pauschal als Betriebs­ausgabe abgesetzt werden, höchstens aber 3600 Euro pro Jahr.

Bei wissenschaftlicher, künstlerischer oder schrift­stellerischer Neben­tätigkeit kann die Betriebs­ausgaben­pauschale in Höhe von 25 Prozent der Betriebs­einnahmen angesetzt werden, höchstens aber 900 Euro jährlich. Der Bund der Steuer­zahler (BdSt) weist darauf hin, dass der Höchstb­etrag von 900 Euro für alle Neben­tätigkeiten, die unter die Vereinfachungs­regelung fallen, nur einmal gewährt werden kann.

Mit Nachweis können höhere Ausgaben angesetzt werden

Haben betroffene Steuer­zahler höhere Betriebs­ausgaben, können sie diese mit den entsprechenden Nachweisen angeben. Daniela Karbe-Geßler vom BdSt empfiehlt daher betroffenen Selbstständigen, Jahr für Jahr zu prüfen, ob die tatsächlichen Betriebs­ausgaben die Pauschale übersteigen. „Haben Steuer­zahler keine oder nur geringe Betriebs­ausgaben, kann auf die Betriebs­ausgaben­pauschale zurückgegriffen werden.“

Werbung

Quelle: dpa/DAWR/ab
BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertung: keine Bitte bewerten Sie diesen Artikel.0/0/5/0





       Sie sind Anwalt?! Werden Sie ein Teil vom Deutschen Anwaltsregister (DAWR) und stellen Sie sich und Ihre Kanzlei ausführlich vor!Profitieren Sie von der großen Reichweite des DAWR und seiner Partnerportale.Klicken Sie hier und nutzen Sie jetzt Ihre Gelegenheit
auf mehr Mandate aus dem Internet!

#10324