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Familienrecht und Genderrecht | 24.08.2023

Selbstbestimmungs­gesetz

Freie Wahl des Geschlechts: Was bedeutet das

Fragen und Antworten im Überblick

Einfach beim Standesamt den Geschlechts­eintrag und den Namen ändern: Die Bundes­regierung will das möglich machen. Für Betroffene eine große Erleichterung. Kritik gibt es trotzdem.

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Es war ein zäher Kampf, doch künftig soll jeder Mensch in Deutschland seinen eigenen Geschlechts­eintrag und Vornamen selbst festlegen und ändern können. Das Bundes­kabinett hat dazu das sogenannte Selbstbestimmungsgesetz auf den Weg gebracht. Was heißt das konkret?

Wen betrifft das Gesetz?

Das Gesetz richtet sich laut Familien- und Justiz­ministerium an trans­geschlechtliche, inter­geschlechtliche und nicht-binäre Menschen. „Trans“ sind laut Gesetz­entwurf Personen, die sich nicht oder nicht nur mit dem Geschlecht identifizieren, das ihnen bei der Geburt zugewiesen wurde. „Inter“ bedeutet angeborene körperliche Merkmale zu haben, „die sich nach medizinischen Normen nicht eindeutig als (nur) männlich oder (nur) weiblich einordnen lassen“. „Nicht-Binär“ wird als Selbst­bezeichnung für Menschen, die sich weder als Mann noch als Frau identifizieren, definiert.

Wie funktioniert das Gesetz genau?

Möchte jemand seinen Geschlechts­eintrag ändern, müssen demnach künftig eine Erklärung und eine Eigen­versicherung beim Standesamt abgegeben werden. Dies geschieht unabhängig davon, ob Betroffene sich bereits medizinischen Behandlungen zur Geschlechts­angleichung unterzogen haben oder nicht.

Dürfen Minderjährige sich auch Geschlecht und Vornamen aussuchen?

Es gibt kein Mindest­alter, ab wann der Eintrag geändert werden kann. Kinder und Jugendliche können ihren Geschlechts­eintrag jedoch nicht selbst­ständig ändern. Bis 14 Jahre müssen die Sorge­berechtigten die Erklärung gegenüber dem Standesamt abgeben, danach müssen die Sorge­berechtigten nur noch zustimmen. Ausnahmen kann es nur geben, wenn Eltern mit ihrer Haltung das Kindeswohl gefährden.

„Die Alters­grenzen, über die wir hier sprechen, sind die üblichen Alters­grenzen, die für die alleraller­meisten anderen Entscheidungen gelten, die Eltern für oder mit ihren Kindern treffen“, sagt Justizminister Marco Buschmann (FDP). „Wir gehen davon aus, dass niemand so sehr um das Kindeswohl bemüht ist, wie die eigenen Eltern.“ Sollten Eltern ihre Rechte doch missbrauchen, habe der Staat Möglichkeiten dagegen vorzugehen - beispiels­weise durch Jugend­ämter oder Familien­gerichte.

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Was war denn die bisherige Regelung in Deutschland?

Bislang gilt das sogenannte Trans­sexuellen­gesetz. Viele Trans­menschen empfinden dieses als demütigend. Es sieht etwa vor, dass Betroffene Vornamen und Geschlecht erst nach einem psychologischen Gutachten und einer gerichtlichen Ent­scheidung offiziell ändern dürfen. Dabei müssen sie sich oft sehr intime Fragen gefallen lassen. Das Verfahren ist zudem langwierig und kostspielig. Das Bundes­verfassungs­gericht hatte mehrfach wesentliche Teile des Gesetzes für verfassungs­widrig erklärt.

Wie sieht es in anderen Ländern aus?

In der Schweiz ist der Geschlechts­eintrag im Personen­register problemlos möglich. Die Schweiz erlaubt jedoch nur die Kategorien „männlich“ und „weiblich“. Innerhalb der ersten zwölf Monate wurden nach Angaben des Bundesamtes für Statistik 1171 Geschlechts­änderungen registriert. Betrügereien im großen Stil sind nicht bekannt. Missbrauch ist strafbar, aber schwer nach­zuweisen.

In der EU haben auch Länder wie Irland, Dänemark oder Portugal bereits Selbst­bestimmungs­gesetze eingeführt. Zudem gibt es auch in Argentinien und Uruguay solche Gesetze.

Können sich Personen durch die Änderung des Geschlechtseintrags künftig Vorteile erschleichen?

Solche Kritik kommt vor allem immer wieder von der Union und der AfD. „So überlässt das Gesetz dem Bademeister oder dem Fitness­trainer, ob eine Transperson in die Frauen­umkleide darf“, sagt die familien­politische Sprecherin der CDU/CSU-Bundestags­fraktion, Silvia Breher. Auch Linken-Politikerin Sahra Wagenknecht hatte vor Gefahren für Frauen etwa in Frauen­saunen gewarnt.

Für die Antidiskriminierungs­beauftragte Ferda Ataman ist dies eine irrationale Debatte. „Wir haben in Deutschland überwiegend gemischt­geschlechtliche Saunen. Kein Mann muss seinen Geschlechts­eintrag ändern lassen, um in Deutschland eine nackte Frau zu sehen“, sagt sie. Aus der FDP-Organisation „Liberale Schwule, Lesben, Bi, Trans und Queer“ heißt es, das geplante Gesetz berücksichtige alle Eventualitäten, um Missbrauch insbesondere durch Cis-Männer zu verhindern.

In dem Gesetz heißt es unter anderem, dass ein eingetragenes Geschlecht einem nicht automatisch Zugang zu geschützten Räumen gibt. Es soll weiterhin das private Hausrecht gelten, also das Recht des Inhabers, darüber zu bestimmen, wer beispiels­weise seine Wohnung oder Geschäfts­räume betritt. Das Allgemeine Gleich­behandlungs­gesetz schützt jedoch trans­geschlechtliche Personen vor Diskriminierung - sie dürfen nicht aufgrund ihres Geschlechts abgelehnt werden.

„Änderungen des Geschlechts­eintrags gibt es ja schon länger und es ist so gut wie nie zu Problemen gekommen“, sagt auch Justizminister Buschmann. Er weist darauf hin, dass sich viele Trans­menschen durch die Debatten verletzt fühlten. „Denn sie erwecken manchmal den Eindruck, den Betroffenen werde eine erhöhte Gewalt­bereitschaft unterstellt. Das ist aber in keiner Weise der Fall.“

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Können Kriminelle das Gesetz missbrauchen?

Das Bundes­kriminalamt hatte zunächst Sorge geäußert, dass straf­fällige Personen mit dem Gesetz einfach ihren Namen ändern könnten, um einer Straf­verfolgung zu entgehen. Dies scheint nun geklärt: Voraussichtlich sollen zuständigen Stande­sämter die Daten bei den Anträgen an die Melde­behörden, also auch die Straf­verfolgungs­behörden, weitergeben. Diese schauen dann, ob gegen die Person bereits ein Verfahren oder eine Fahndung läuft. Ist das nicht der Fall, sollen die Daten direkt wieder gelöscht und nicht gespeichert werden. Falls es doch der Fall ist, wissen die Sicherheits­behörden, dass die Person einen neuen Namen angenommen hat, und können das registrieren.

Wie oft kann der Eintrag denn geändert werden?

Theoretisch können Betroffene den Eintrag ändern, so oft sie wollen. Doch das Gesetz soll eine Sperrfrist vorsehen - erst nach einem Jahr soll eine erneute Änderung möglich sein.

Laut dem Lesben- und Schwulen­verband in Deutschland (LSVD) liegt der Anteil der Personen, die bislang eine Änderung des Namens oder Geschlechts-Eintrags wieder rück­gängig machen, konstant bei etwa ein Prozent.

Droht eine Geldstrafe, wenn jemand einen Trans-Menschen mit dem Geburtsnamen anspricht?

Es soll nicht generell verboten werden, Betroffene mit früheren Namen oder Pronomen anzusprechen. Bei einem vorsätzlichen wieder­holten und besonders intensiven Verhalten könnte es sich aber um Mobbing handeln, das rechtlich beispiels­weise unter Beleidigung fallen könnte. Die wiederum kann Paragraf 185 des Straf­gesetz­buches zufolge auch mit einem Bußgeld bestraft werden.

Tatsächlich könnte dem Selbstbestimmungs­gesetz zufolge ein Bußgeld in Höhe von bis zu 10.000 Euro drohen - aber nicht, wenn man Betroffene einfach nur mit falschem Namen anspricht. Die Strafe ist vielmehr geplant bei einem Verstoß gegen das sogenannte Offen­barungs­verbot. Demnach dürfen Menschen frühere Geschlechts­einträge ohne Zustimmung der Betroffenen nicht offenbaren oder ausforschen. Das regelt bereits seit 1981 Paragraf 5 des Transsexuellen­gesetzes.

Quelle: dpa/DAWR/ab
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