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Arbeitsrecht | 19.09.2022

Über­stunden

Freizeit­ausgleich gilt bei Krankheit als genommen

Krankheit unterbricht Freizeit­ausgleich nicht

Eine Möglichkeit, Über­stunden auszugleichen, ist das Abfeiern. Was aber, wenn ich an oder zu den freien Tagen krank werde - sind die Über­stunden dann weg oder kann ich den Ausgleich nachholen?

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Auf die freien Tage gefreut und dann krank geworden - so ärgerlich es ist, aber den gewährten Freizeit­ausgleich kann man nicht nachholen. „Man muss den Freizeit­ausgleich für Über­stunden nicht mit dem Urlaub vergleichen, sondern mit dem arbeits­freien Wochenende“, sagt Alexander Bredereck, Fachanwalt für Arbeits­recht in Berlin.

Überstunden sind mit dem vereinbarten freien Tag ausgeglichen

Das heißt, wer zum Beispiel am Freitag seine angesparten Über­stunden nehmen will und Freitag­früh krank aufwacht, kann nicht hinterher zum Chef oder zur Chefin gehen und den Ausgleich für einen anderen Tag beantragen. „Wer von Samstagv­ormittag bis Sonntag­nachmittag krank ist und am Montag wieder zur Arbeit gehen kann, hat ja auch keinen Anspruch, das durch Krankheit verlorene Wochenende nachzuholen“, sagt Bredereck.

Auch wenn der Freizeit­ausgleich schon festgelegt, aber noch nicht angetreten wurde, ändert eine Erkrankung nichts: die Über­stunden sind mit dem vereinbarten freien Tag ausgeglichen, selbst wenn der Arbeit­nehmer an diesem Tag noch krank sein sollte.

Vereinbarung festhalten

Arbeitgeber und Arbeit­nehmer müssen sich auf den Freizeit­ausgleich geeinigt haben. „Was im Dienstplan steht, gilt“, sagt Bredereck. In der Praxis und im Einzelfall kommt es aber darauf an, wie und wo am Arbeits­platz solche Ver­einbarungen festgehalten werden.

Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nicht notwendig

Eine Arbeits­unfähigkeits­bescheinigung einen freien Tag betreffend ist aus Brederecks Sicht nicht nötig. „Eine Krank­meldung betrifft ja immer die Arbeitstage. Bei einem Freizeit­ausgleich gibt es keine Arbeits­verpflichtung.“

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Quelle: dpa/DAWR/ab
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