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Mietrecht und Verbraucherrecht | 29.03.2023

Freund­schaftliches Miteinander

Friedlich Tür an Tür: So können Nachbarn Streit vermeiden

Die folgenden acht Punkte sollten Nachbarn besonders beachten

Ein Freund­schaftliches Miteinander ist wohl der Idealfall einer jeden Nach­barschaft. Doch nicht immer ist das so - mitunter sind die Gräben tief. Wer einige Punkte beachtet, hat's womöglich leichter.

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So gut wie jeder hat Nachbarn, egal ob er im eigenen Haus, in einer Eigentums- oder Mietwohnung wohnt. Für das Zusammen­leben in der Nach­barschaft gelten Regeln, an die sich die meisten Menschen auch halten. Aber es gibt durchaus Konflikte, die das Nebeneinander erschweren. Diese acht Punkte sollten Nachbarn besonders beachten, damit kein Streit entsteht.

Lärmbelästigung vermeiden

Dumpfe Bässe aus der Neben­wohnung, Poltern von oben, Türknallen, Getrampel, Geschrei: Laute Geräusche aus benachbarten Wohnungen im Mehr­familien­haus nerven oft. Wer überhaupt keine Rücksicht auf sein Umfeld nimmt, muss damit rechnen, dass sich Nachbarn irgendwann beschweren.

Aber nicht immer ist den Bewohnern selbst bewusst, wie laut sie eigentlich sind und wie viel die Umgebung davon mitbekommt. „Hier kann es schon etwas bringen, miteinander zu reden“, sagt Rechtsanwalt Michael Nack vom Verbraucher­schutz­verein „Wohnen im Eigentum“. Das sollte in einem freundlichen Ton passieren. Wer droht oder aggressiv wird, riskiert, dass sich die Fronten verhärten und weitere Streitig­keiten entstehen.

Bringen solche Gespräche nichts, können Mieter ihren Vermieter bitten, einzugreifen. Ist der Vorwurf begründet, kann er den Verursacher der Störung abmahnen und auffordern, den Lärm zu reduzieren. „Allerdings kann man nicht erwarten, dass danach das Problem wirklich gleich erledigt ist“, sagt Rolf Bosse vom Mieter­verein zu Hamburg. Verhaltens­weisen halten sich oft hartnäckig.

In Eigentümer­gemeinschaften kann ein Beirat oder der Verwalter zwischen den Parteien vermitteln. „Ob das etwas bringt, hängt von der Stimmung in der Gemein­schaft ab“, sagt Michael Nack. „Auf der sicheren Seite ist der Beschwerde­führer, wenn er in der Eigentümer­versammlung die Mehrheit der Eigentümer auf seine Seite bekommt.“ Dann kann die Gemein­schaft wegen einer Störung der Hausordnung eine Unter­lassung der Lärm­belästigung vom Stören­fried fordern.

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Grundstücksbepflanzung zurückschneiden

Wer seinen Bäumen im Garten zu viel Freiheit beim Wachsen gewährt, riskiert ebenfalls den Unmut der Nachbarn. Es wird oft gar nicht gern gesehen, wenn die Äste über den Gartenzaun hinausragen. Der Bundes­gerichts­hof (BGH) hat dazu ein Urteil gefällt. Demnach dürfen über­stehende Äste abgeschnitten werden, wenn sie eine Beeinträchtigung darstellen (Bundesgerichtshof, Urteil vom 14.06.2019, Az. V ZR 102/18). Das ist zum Beispiel der Fall, wenn von ihnen Zapfen aufs Nachbar­grundstück fallen oder das Pflanzen­wachstum dort beeinträchtigt wird.

Anders ist es, wenn Laub von einem fremden Baum aufs Nachbar­grundstück fällt. Auch das führt immer wieder zu Streitig­keiten, muss aber in der Regel hingenommen werden. Die Gerichte werten es meist als un­wesentlich zumutbare Ver­unreinigung.

Blendendes Licht ausschalten

Nicht nur Lärm ist ein Störfaktor, auch allzu helles Licht kann die Nach­barschaft auf die Palme bringen. Sogar so sehr, dass sie deshalb vor Gericht zieht. Das Landgericht Wiesbaden urteilte, dass ein Bewohner den dauerhaften Betrieb einer 40 Watt starken Außen­leuchte bei Dunkelheit einstellen muss, weil das Licht im Schlaf­zimmer des Nachbarn erheblich störte (Landgericht Wiesbaden, Urteil vom 19.12.2001, Az. 10 S 46/01).

Rasenmähen an Sonn- und Feiertagen unterlassen

Rasenmähen ist an Sonn- und Feiertagen in der Regel nicht gestattet, informiert der Eigentümer­verband Haus & Grund Deutschland. Sowohl benzin­betriebene Geräte als auch Elektro­rasen­mäher dürfen an diesen Tagen nicht zum Einsatz kommen. Gleiches gilt für Frei­schneider, Grastrimmer, Laubbläser und Laubsammler. Zulässig ist lediglich der Betrieb von manuellen Geräten, etwa Hand­rasen­mähern.

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Kochdünste wo möglich reduzieren

Das Kochen gehört zum vertragsgemäßen Gebrauch einer Wohnung. Wenn aber den ganzen Tag ohne Unter­brechung gebrutzelt wird, haben Nachbarn vielleicht irgendwann die Nase voll. Dagegen vorgehen können sie aber nicht.

„Man kann Bewohnern das Kochen nicht verbieten. Das wäre ein starker Eingriff in das Persönlichkeits­recht“, sagt Rolf Bosse. Er rät betroffenen Nachbarn, sich weniger darauf zu konzentrieren und eine gewisse Resilienz aufzubauen. Auch ein Gespräch könne helfen. „Die Leute, die viel in ihrer Wohnung kochen, tun das ja nicht, um ihre Nachbarn zu ärgern“, so Bosse.

Unangenehme Gerüche beseitigen

„Unangenehme Gerüche sind ein Mangel an der Mietsache, gegen den Mieter vorgehen können“, sagt Rolf Bosse. Wenn es nach Tierex­krementen, Müll oder stark nach Zigaretten­qualm stinkt, sollten Mieter ihren Vermieter informieren. Bei einer Miet­minderung wegen Geruchs­belästigung liegt die Beweislast aufseiten des Mieters, urteilte der Bundesgerichtshof, Urteil vom 29.02.2012, Az. VIII ZR 155/11. Deshalb sollten diese Protokoll über die Belästigungen führen und möglichst Zeugen beibringen.

Rauchschwaden und Grilldüfte auf ein Minimum beschränken

Wer in seinem Garten ein Lagerfeuer entfacht oder den Holzkohle­grill anwirft, sollte das tun, ohne die Nachbarn zu belästigen. Die Rauch­schwaden dürfen möglichst nicht direkt zu ihnen herüber­ziehen. Sonst droht Ärger. Nachbarn, die sich von Grillenden gestört fühlten, sind sogar schon vor Gericht gezogen - mit unterschiedlichen Ergebnissen.

Das Landgericht Stuttgart erlaubte das Grillen dreimal jährlich für je zwei Stunden auf der Wohnungs­terrasse (Landgericht Stuttgart, Beschluss vom 14.08.1996, Az. 10 T 359/96). Großz­Ã¼giger ist das Amtsgericht Westerstede und erlaubt bis zu zehnmal (Az.: 22 C 614/09 [II]). Das Amtsgericht Bonn hat entschieden, dass von April bis September einmal im Monat Grillen erlaubt ist, wenn die Nachbarn zwei Tage vorher informiert werden (Amtsgericht Bonn, Urteil vom 29.04.1997, Az. 6 C 545/96).

Schlichter nicht ignorieren

Sollten alle Bemühungen scheitern, kann ein ehren­amtlicher Schlichter helfen, die erhitzten Gemüter abzukühlen. „In zahlreichen Bundes­ländern ist es sogar Pflicht, dass die beteiligten Parteien ein außer­gerichtliches Schlichtungs­verfahren durchlaufen, um das Problem möglichst ohne großen Aufwand aus der Welt zu schaffen“, sagt Michael Nack.

Ohne dieses Verfahren kann man nicht vor Gericht ziehen. Ein Schieds­spruch kommt allerdings nur zustande, wenn beide Parteien zustimmen. Ist das nicht der Fall, wird ein Erfolglosigkeits­bescheid erstellt, der Voraussetzung für eine anschließende Klage­erhebung ist. Nack rät, die Schlichtung unbedingt ernst zu nehmen. „Sie ist nicht nur eine Entlastung für die Gerichte, sondern auch eine Chance für ein besseres nachbarschaftliches Miteinander.“

Quelle: dpa/DAWR/ab
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