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Steuerrecht | 31.01.2023

Grundsteuer­erklärung

Frist endet: Das sollten Sie zur Grundsteuer­erklärung wissen

Antworten auf wichtige Fragen im Überblick

Am 31. Januar endet die Abgabefrist für die Grundsteuer­erklärung. Die letzten Eigen­tümerinnen und Eigentümer sollten mit ihrer Erklärung also auf die Zielgerade einbiegen. Aber was, wenn nicht?

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Viele Eigen­tümerinnen und Eigentümer haben ihre Grundstücks­werte bereits gegenüber ihrem Finanzamt erklärt. Allen anderen dürfte die allmählich ablaufende Zeit bis zum Fristende womöglich die Schweißp­erlen auf die Stirn treiben. Lässt sich die Erklärung nicht noch später abgeben Und wie geht es eigentlich weiter, wenn das zuständige Finanzamt alle benötigten Unterlagen bekommen hat?

Können Eigentümerinnen und Eigentümer eine Fristverlängerung beantragen?

Ja, das geht. Ein solcher Antrag auf Frist­verlängerung muss beim zuständigen Finanzamt eingereicht werden und keine besonderen formellen Ansprüche erfüllen, sagt Daniela Karbe-Geßler vom Bund der Steuer­zahler. Sogar nach Fristende sei das noch möglich.

Wichtig: Ein Antrag auf Frist­verlängerung sollte gut begründet sein. Das kann etwa eine längere Krankheit oder Abwesenheit sein. Antragsteller können laut Karbe-Geßler auch anführen, welche Unterlagen und Informationen für die Erstellung der Erklärung besorgt werden mussten und wie viel Zeit das in Anspruch genommen hat - oder noch immer nimmt.

In welchen Fällen hat das Aussicht auf Erfolg?

„Grund­sätzlich liegt die Ent­scheidung des Finanzamtes im Ermessen“, sagt Daniela Karbe-Geßler. Sie hofft aber, dass die Finanz­Ã¤mter wohlwollend urteilen. Karbe-Geßler schätzt, dass es für zu spät abgegebene Erklärungen ohnehin ein Erinnerungs­schreiben mit einer entsprechenden Nachfrist geben wird.

Welche Sanktionen drohen bei verspäteter Abgabe?

Grund­sätzlich können Finanz­Ã¤mter bei einer verspäteten Abgabe der Grundsteuer­erklärung dieselben Sanktionen verhängen wie bei der verspäteten Abgabe einer Einkommen­steuer­erklärung, sagt ein Sprecher des Bundes­finanz­ministeriums.

Zunächst kann mit einem Erinnerungs­schreiben eine neue Frist zur Abgabe gesetzt werden, Pflicht ist das aber nicht. Dann drohen Zwangs­gelder und Verspätungs­zuschläge. Beide sind in ihrer Höhe gesetzlich geregelt, beim Zwangsgeld haben die Finanz­Ã¤mter aber einen Ermessens­spielraum.

Dieses wird zunächst angedroht und eine weitere Frist zur Einreichung der Erklärung gesetzt. Verstreicht die Frist, ohne dass die Erklärung abgegeben wurde, wird das Zwangsgeld festgesetzt. Beim ersten Versäumnis kann das Zwangsgeld zwischen 25 und 250 Euro betragen, manchmal auch mehr. Ein einzelnes Zwangsgeld darf einen Betrag von 25.000 Euro nicht übersteigen.

Die Höhe des Verspätungsz­uschlags beträgt 0,25 Prozent der festgesetzten Steuer, mindestens aber 25 Euro für jeden angefangenen Monat der eingetretenen Verspätung. Der Zuschlag wird aber üblicherweise erst ab dem 15. Monat der Verspätung erhoben.

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Was passiert, wenn gar keine Erklärung abgegeben wird?

Wird die Steuer­erklärung überhaupt nicht eingereicht, kann Grund­sätzlich eine Schätzung durch das Finanzamt erfolgen, teilt eine Sprecherin der Oberfinanz­direktion Nordrhein-Westfalen mit. Sie dürfte für Eigen­tümerinnen und Eigentümer in den meisten Fällen nachteilig ausfallen, weil die Finanz­Ã¤mter großzügig runden. Doch selbst die Schätzung entbindet nicht von der Abgabe­pflicht der Erklärung. In der Regel setzen die Finanz­beamten mit dem Schätzungs­bescheid eine neue Vier-Wochen-Frist.

Kann mir ein Lohnsteuerhilfeverein helfen?

Nein. Lohn­steuerhilfe­vereine haben in Sachen Grundsteuer keine Beratungs­befugnis. Wer Hilfe bei der Erklärung braucht, muss im Zweifel einen Steuer­berater oder Rechtsanwalt aufsuchen.

Wie geht es nach der Abgabe weiter?

Nach der Abgabe der Grundsteuer­erklärung sind die Finanz­Ã¤mter am Zug. Anhand der abgegebenen Daten erstellen sie zwei Dokumente, die sie Eigen­tümerinnen und Eigentümern später zuschicken: den Grundsteuer­wertbescheid und den Grundsteuer­messbescheid. Beide Bescheide und die darauf ermittelten Werte bilden lediglich die Basis für die spätere Berechnung der Grundsteuer.

Eigen­tümerinnen und Eigentümer sollten anhand der beiden Dokumente aber prüfen, ob die Grundstücks­daten und die Art der Grund­stücks­nutzung korrekt sind, heißt es in einem Erklär­video des baden-württembergischen Finanz­ministeriums. Falls nicht, sollten dem zuständigen Finanzamt die richtigen Daten mitgeteilt werden.

Das geht direkt über das Online-Finanzamt Elster oder Kontakt­formulare der Finanz­Ã¤mter. Das entsprechende Akten­zeichen sollte dabei immer mit angegeben werden. Die Einspruchs­frist beträgt vier Wochen.

Sind die Daten korrekt, übermittelt das Finanzamt den berechneten Steuermess­betrag (zu finden auf dem Grundsteuer­messbescheid) an die zuständige Kommune. Auf dieser Basis legt jede Kommune für sich ihre jeweiligen Hebesätze fest. Das wird allerdings erst im Laufe des Jahres 2024 passieren.

Aus der Multi­plikation von Hebesatz und Steuermess­betrag ergibt sich dann die Grundsteuer, die ab 2025 entrichtet werden muss. Wie hoch sie ausfällt, teilt die Kommune im finalen Grundsteuer­bescheid mit. Diesen erhalten die Eigen­tümerinnen und Eigentümer wohl erst kurz vor dem 1. Januar 2025.

In Details kann sich das Prozedere von Bundesland zu Bundesland unter­scheiden. Die Mehrzahl der Bundes­länder wendet für die Berechnung der neuen Grundsteuer das sogenannte Bundes­modell an, einige der Länder weichen davon aber ab.

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Quelle: dpa/DAWR/ab
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