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Internetrecht und Medienrecht | 24.05.2023

Auslistungs­anspruch

Fürs „Recht auf Vergessen­werden“ muss man Fehler nachweisen

Betroffene müssen Unrichtigkeit der Informationen nachweisen

(Bundesgerichtshof, Urteil vom 23.05.2023, Az. VI ZR 476/18)

Das Netz vergisst gemeinhin nichts. Für Betroffene kann das mitunter unangenehm werden. Doch sie haben die Möglichkeit, gegen unliebsame Ver­Ã¶ffentlichungen vorzugehen. Über die Grenzen in Bezug auf Treffer­listen von Such­maschinen hat nun der BGH entschieden.

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Im Internet vergessen zu werden, ist ganz schön schwer. Zwar können sich Menschen zum Beispiel dagegen wehren, dass Such­maschinen wie Google bei den Treffern fragwürdige Artikel über sie anzeigen. Doch müssen sie „relevante und hinreichende Nachweise“ vorlegen dafür, dass die darin enthaltenen Informationen offen­sichtlich unrichtig sind - oder zumindest ein für den gesamten Inhalt „nicht unbedeutender Teil“. So hat es der Bundes­gerichts­hof (BGH) entschieden. (Az. VI ZR 476/18)

Relevante und hinreichende Nachweise - Belege für die offensichtliche Unrichtigkeit

Die Betreiber der Such­maschinen sind indes nicht verpflichtet, diesbezüglich selbst zu ermitteln und Treffer mit möglicher­weise falschen Angaben aus den Listen zu nehmen oder gar auf die Betroffenen zuzugehen. Das berge die Gefahr, dass auch solche Links nicht mehr auftauchen, die eigentlich nicht zu beanstanden und für die Information der Öffentlichkeit relevant wären - weil sich die Betreiber die Ermittlungs­arbeit sparen wollen, erklärte der Vorsitzende Richter des sechsten Zivilsenats am BGH, Stephan Seiters.

Aufwand muss angemessen sein

Die obersten Zivil­richter und -richterinnen Deutschlands hatten sich an einem Urteil des Europäischen Gerichts­hofs (EuGH) orientiert. Der Aufwand, den Betroffene für den Nachweis fehlerhafter Angaben betreiben müssen, soll laut Seiters angemessen sein. Was das genau bedeutet und wann Belege relevant und hinreichend genug sind, müsse allerdings für jeden Einzelfall geprüft werden. Klar ist die Sache, wenn ein Urteil bestätigt, dass die Informationen nicht der Wahrheit entsprechen. Eine Grund­voraussetzung ist darüber hinaus, dass in einem beanstandeten Text überhaupt personen­bezogene Daten auftauchen.

Kritische Berichterstattung über Finanzdienstleister

Im konkreten Fall ging es um ein Paar aus der Finanz­branche, das sich im Internet verleumdet sah. Die Kläger wollten, dass mehrere kritische Artikel über ihr Anlage­modell nicht mehr als Treffer auftauchen, wenn man bei Google nach ihren Namen sucht. Eine US-amerikanische Internet­seite hatte die Texte veröffentlicht. Deren Betreiberin war wiederum Vorwürfen ausgesetzt, sie lanciere gezielt negative Berichte, um die Betroffenen damit zu erpressen. Google entfernte die Links zu den Artikeln nicht. Zur Begründung hieß es, man könne nicht beurteilen, ob etwas an den Vorwürfen dran sei.

Das Kölner Oberlandes­gericht als Berufungs­instanz hatte im Jahr 2018 entschieden, dass Google die beanstandeten Texte größtenteils weiter anzeigen darf. Die Kläger hätten eine offensichtliche Rechts­verletzung nicht auf die erforderliche Weise dargelegt.

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BGH wies Revision der Kläger weitgehend zurück

Der BGH stützte diese Ent­scheidung und wies die Revision der Kläger weitgehend zurück. Er gab ihnen aber in dem Punkt Recht, dass keine Fotos mit ihnen ohne jeglichen Kontext in den Treffer­listen angezeigt werden dürfen - sogenannte Vor­schaubilder („Thumbnails“). Ohne Zusammenhang, nur für sich genommen, seien die Fotos nicht aussagekräftig, erläuterte Richter Seiters bei der Verkündung. Hier überwiege das Recht am eigenen Bild - auch wenn man mit einem Klick auf die Seite mit den entsprechenden Texten komme. Das Anzeigen solcher Vor­schaubilder sei daher nicht gerechtfertigt gewesen.

EuGH: Betroffene müssen Unrichtigkeit der Informationen nachweisen

Dass sich der EuGH mit dem Thema befasst hatte, geht auch auf das Verfahren zurück: Der BGH hatte ihn 2020 zurate gezogen, weil es für den Datenschutz EU-weit einheitliche Standards gibt. Seit Dezember 2022 liegt die Luxemburger Ent­scheidung dazu vor, deren Kern­aussagen der BGH nun auf den konkreten Fall übertragen hat. Wenn Informationen der Wahrheit entsprächen, sei die Veröffentlichung ohnehin hinzunehmen, führte Seiters weiter aus. Nichts anderes gelte dann auch für Fotos, die mit dem Text publiziert worden seien.

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Quelle: dpa/DAWR/ab

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