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Arbeitsrecht | 14.08.2018

Ehrenamt

Gibt es ein Recht auf Frei­stellung für ein Ehrenamt?

Arbeit­nehmer hat keinen grund­sätzlichen Anspruch auf Frei­stellung von der Arbeit für sein Ehrenamt

Im Sportverein, bei der Feuerwehr oder in der Flüchtlingsh­ilfe: Es gibt viele Bereiche, in denen sich Menschen ehren­amtlich engagieren. Wer dies in seiner Freizeit macht, hat meist kein Problem mit dem Chef. Doch was gilt, wenn man während der Arbeitszeit einspringen muss? Haben Arbeit­nehmer einen Anspruch darauf, dass ihr Chef sie für ein Ehrenamt freistellt?

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„Es kommt darauf an. Denn Ehrenamt ist nicht gleich Ehrenamt“, sagt Jürgen Markowski, Fachanwalt für Arbeits­recht und Mitglied der Arbeits­gemeinschaft Arbeits­recht im Deutschen Anwalt­verein. Grund­sätzlich sind Angestellte durch ihren Arbeits­vertrag dazu verpflichtet, während der Arbeitszeit zu arbeiten. „Wer private Ämter übernimmt, sollte mit seinem Vor­gesetzten sprechen, wenn er in Ausnahme­fällen deshalb der Arbeit fernbleiben will.“ Denn einen Anspruch auf Frei­stellung haben Arbeit­nehmer nicht.

Freistellung bei ehrenamtlicher Tätigkeit für das Gemeinwohl

Doch: „Bei manchen Ämtern gibt es ein besonderes öffentliches Interesse“, erklärt Rechtsanwalt Jürgen Markowski. Das gilt etwa für die Freiwillige Feuerwehr, das THW, Rettungs­dienste, aber auch für Schöffen, ehrenamtliche Richter oder Gemeinde­rats­mitglieder. Diese ehren­amtlichen Tätigk­eiten genießen einen besonderen Schutz, weil sich hier eine Person ehren­amtlich für das Gemeinwohl einsetzt.

Anspruch auf bezahlte Freistellung

Der Staat will solche Tätigk­eiten fördern. Der Arbeitgeber muss seinen Mitarbeiter für solche Einsätze also freistellen - und zwar auch für die Regeneration nach den Einsätzen. „Und der Mitarbeiter hat weiter Anspruch auf Gehalt, auch wenn dieser während­dessen woanders ehren­amtlich tätig ist.“

In den entsprechenden Gesetzen der Bundes­länder sind für solche Fälle aber oft Erstattungs­ansprüche enthalten, damit die Last für die Arbeitgeber nicht zu groß wird. Je nach Bundesland sind Details unterschiedlich geregelt, zum Beispiel die Frage nach der Häufigkeit solcher Einsätze. Beschäftigte sollten sich diesbezüglich bei der jeweiligen örtlichen Organisation erkundigen.

Keine Regel ohne Ausnahme

Auch beim Ehrenamt mit öffentlichem Interesse kann der Chef ein Veto einlegen. Jedoch nur, wenn er ein berechtigtes Interesse vorweisen kann. Etwa, dass durch den Einsatz sein Betrieb erheblich beeinträchtigt wird - zum Beispiel, weil ein Mitarbeiter eine Schlüssel­funktion hat und ohne ihn sich der Betriebs­ablauf verzögern oder gar ausfallen würde.

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Keine ehrenamtliche Tätigkeit beim Konkurrenten

Rechtsanwalt Jürgen Markowski warnt: „Nutzen Sie auf keinen Fall die betrieblichen Mittel für Ihr Ehrenamt.“ Am Arbeits­platz mal eben den Kopierer oder Drucker für die 5.000 Flyer verwenden - damit riskiert man eine Abmahnung. „Was jemand hingegen in seiner Freizeit macht, ist in der Regel seine Sache.“ Ausnahme: Man hilft ehren­amtlich einem direkten Konkurrenten des Arbeit­gebers. Dann kann der Chef ebenfalls Einspruch erheben.

Quelle: dpa/DAWR/ab
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