DAWR > Habe ich Anspruch auf ein Feedbackgespräch? < Deutsches Anwaltsregister
 
wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollständig mit dem Standard HTML 5 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben 'verschluckt' hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen
Suche
Anwalt gesucht?
Anwalt gefunden!
Sie haben ein rechtliches Problem? Eine individuelle Rechtsfrage? Streit mit dem Nachbarn, Chef oder Ämtern?Gehen Sie auf Nummer sicher und holen Sie sich den fachkundigen Rat eines Rechtsanwalts.Hier im Deutschen Anwaltsregister finden Sie immer den passenden Rechtsanwalt in Ihrer Nähe.Nutzen Síe Ihr Recht!

Arbeitsrecht | 09.01.2023

Jahres­gespräch

Habe ich Anspruch auf ein Feedback­gespräch?

Keinen Anspruch auf ein Feedback­gespräch

Wie habe ich mich im vergangenen Jahr beruflich so geschlagen? Für zahlreiche Beschäftigte ist das Thema im Jahres­gespräch. Aber hat jeder Anspruch auf Feedback vom Vor­gesetzten?

Werbung

Zum Jahres­wechsel ziehen wir auch im Berufsleben gerne Bilanz: Auf welche Erfolge können wir zurück­blicken, was war gut, was schlecht? Hilfreich ist dafür auch direktes Feedback der Führungs­kraft. Aber haben Beschäftigte eigentlich Anspruch auf ein bewertendes Gespräch mit ihren Vor­gesetzten?

Grundsätzlich gilt

Einen Anspruch auf ein solches Gespräch gibt es nicht. „Es ist nicht etwa eine ungeschriebene Neben­pflicht aus dem Arbeits­vertrag, dass zum Beispiel alle drei Monate ein Feedback­gespräch mit der Führungs­kraft stattfindet“, sagt Peter Meyer, Fachanwalt für Arbeits­recht in Berlin.

Es gibt aber Fälle, in denen sich der Anspruch auf Feedback von der Führungs­kraft zum Beispiel aus einer Betriebs­vereinbarung ergeben kann. „Gibt es zwischen Arbeitgeber und Arbeit­nehmer etwa Ziel­vereinbarungen, bei denen der Grad der Ziel­erreichung mit Bonus­zahlungen hinterlegt ist, dann ist das Feedback­gespräch in der Betriebs­vereinbarung geregelt“, sagt der Fachanwalt.

Gleichbehandlung: Anspruch auf Feedback?

Meyer gibt darüber hinaus zu bedenken: „Gibt es keinerlei Feedback, kann das für den Arbeitgeber unter Umständen zum Problem werden.“ Erhält ein Arbeit­nehmer nie Rück­meldung vom Arbeitgeber zu seinen potenziell schlechten Leistungen oder Pflicht­verletzungen, kann ein Gericht im Streitfall womöglich entscheiden, dass es für eine Abmahnung oder eine Kündigung aus diesem Grund zu früh war. „Wenn ein Arbeitgeber gut beraten ist, wird er regelmäßig mit den Arbeit­nehmerinnen und Arbeit­nehmern sprechen“, so Meyer.

Nicht zuletzt bleibt ein Szenario, in dem sich ein Anspruch auf regelmäßige Feedback­gespräch aus Gleich­behandlungs­grundsätzen ergibt. „Das ist denkbar, wenn neun von zehn Beschäftigten im Team routine­mäßig zum Feedback­gespräch mit der Führungs­kraft eingeladen werden“, so Meyer. Die Person, die dieses Angebot nicht bekommt, kann aus Gründen der Gleich­behandlung dann unter Umständen auf die gleichen Routine-Termine bestehen.

Werbung

Quelle: dpa/DAWR/ab
BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertung: keine Bitte bewerten Sie diesen Artikel.0/0/5/0





       Sie sind Anwalt?! Werden Sie ein Teil vom Deutschen Anwaltsregister (DAWR) und stellen Sie sich und Ihre Kanzlei ausführlich vor!Profitieren Sie von der großen Reichweite des DAWR und seiner Partnerportale.Klicken Sie hier und nutzen Sie jetzt Ihre Gelegenheit
auf mehr Mandate aus dem Internet!

#10026