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Geht eine Ehe auseinander, müssen sich die Expartner damit auseinandersetzen, wer welche Dinge und wie viel Geld bekommt. Das Gesetz gibt dafür den Rahmen vor - aber in der Praxis können Experten helfen. Denn: „Eine Ehe heißt nicht, dass es auf einmal kein Dein und Mein mehr gibt“, erklärt Bettina Bachinger, Fachanwältin für Familienrecht aus Hamburg.
Mein oder Dein: Güterstand ist entscheidend
Entscheidend ist, in welchem Güterstand das Paar gelebt hat. Er gibt die Vermögensverhältnisse von Ehegatten untereinander an. Wer nichts anderes festgelegt hat, lebt in der Zugewinngemeinschaft. Die Vermögen der Eheleute bleiben dabei getrennt, erläutert Familienrechtlerin Maria Demirci aus München.
Die Zugewinngemeinschaft: Beide sollen profitieren
Es wird aber davon ausgegangen, dass beide Partner zum Vermögenszuwachs beitragen. Damit beide daran teilhaben, kann nach der Scheidung ein sogenannter Zugewinnausgleich verlangt werden.
Rechtsanwältin Maria Demirci erläutert, was das bedeutet: „Habe ich ein Haus, das am Anfang der Ehe 300.000 Euro wert ist und bei Scheidung 500.000, dann muss ich 100.000 Euro, also die Hälfte meines Zugewinns, an meinen Expartner ausbezahlen.“ Der Expartner müsse finanziell vom Zugewinn profitieren.
Die Gütertrennung: Trennung vom Hab und Gut
Ist dagegen die Gütertrennung vereinbart, findet nach dem Ehe-Aus kein Wertausgleich statt. „Die Gütertrennung bedeutet genau das: Die Trennung vom Hab und Gut der Ehepartner ohne Ausgleich nach der Ehescheidung“, erläutert Rechtsanwältin Bettina Bachinger. Anspruch auf Unterhaltszahlungen kann dennoch bestehen.
Was gemeinsam gekauft wurde, gehört meist beiden
Ganz praktisch geht es in jedem Fall auch um einzelne Gegenstände. Wem gehören die Möbel und Küchengeräte, wem die Fotoalben?
Haben die Expartner während der Ehe die Wohnung eingerichtet, ein Auto und Haushaltsgegenstände gekauft, wird daran gemeinsames Eigentum vermutet - unabhängig davon, wer den Kauf finanziert hat.
Bei der Scheidung bekommt dann oft jeder die Hälfte, sagt Rechtsanwältin Maria Demirci. Können die Ehepartner sich nicht einigen, richte sich die Verteilung des Hausrats oft nach dem Kriterium der Billigkeit, also dem natürlichen Gerechtigkeitsempfinden.
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Wer gezahlt hat, ist nicht entscheidend
Rechtsanwältin Bettina Bachinger illustriert, was das in der Praxis bedeutet: „Hat der Ehemann einen teuren Mixer zur Zubereitung von Babynahrung gekauft, kann es trotzdem sein, dass dieser nach der Scheidung der Exfrau zugesprochen wird, wenn sie ihn viel häufiger benutzt.“
Erhält ein Expartner dann insgesamt wertmäßig mehr als der andere, so sei er finanziell zu entschädigen, ergänzt Rechtsanwältin Maria Demirci.
Bringen Ehepartner Möbel oder Haushaltsgeräte in die Ehe ein, behalten sie grundsätzlich alleine das Eigentum daran. Anders ist es, wenn gewollt ist, dass die Gegenstände beiden gehören: „Dann geht es halbe-halbe auseinander“, sagt Rechtsanwältin Maria Demirci. Bei der Scheidung wird dafür der Gesamtwert des zu verteilenden Hausrats geschätzt.
Wert und Belastungen werden verrechnet
Ein besonders großer Posten ist das eigene Haus oder die Eigentumswohnung. Auch hier wird zwischen den Expartnern ausgeglichen. „Man kann sich das vorstellen wie eine Bilanz“, erklärt Eva Becker, Vorsitzende der Arbeitsgemeinschaft Familienrecht des Deutschen Anwaltvereins. Dabei werden neben dem Wert der Immobilie auch Belastungen berücksichtigt.
Wichtig für Mieter: Sind beide Ehepartner im Mietvertrag als Mieter aufgeführt, ändert eine Scheidung daran erst einmal nichts, so Rechtsanwältin Bettina Bachinger. In der Praxis könne oft der Ehepartner, der stärker auf die Wohnung angewiesen ist, von seinem Expartner verlangen, ihm diese zu überlassen. „Da kann auch der Vermieter nicht reingrätschen“, sagt die Hamburger Anwältin. „Diesem steht nur das Sonderkündigungsrecht bei Vorliegen eines wichtigen Grundes zu.“
Werden sich die Ehepartner nicht einig, trifft unter Umständen das zuständige Gericht die Entscheidung.
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Zugriff auf Konto am besten nur noch gemeinsam
Beim Thema Geld handeln die Expartner am besten, bevor einer Tatsachen schafft. Haben die Ehepartner ein gemeinsames Konto, auf das beide Zugriff haben, empfiehlt es sich laut Bachinger, dieses sogenannte Oder-Konto in ein Und-Konto umzuwandeln. „Das bedeutet, dass die Ehepartner nur noch gemeinsamen Zugriff auf das Konto haben. Es ist ratsam, diesen Schritt noch vor der Scheidung anzugehen.“
In der Regel wird dann der verbleibende Betrag auf dem Konto zu gleichen Teilen an beide Expartner ausgezahlt, wie Demirci erklärt. Strebt man eine andere Aufteilung an, könne es schwierig werden, das zu beweisen, erklärt Rechtsanwältin Bettina Bachinger. „Gerichte orientieren sich in der Regel am 50:50-Prinzip.“ Unabhängig davon, wie viel die Partner zuvor eingezahlt haben.
Ehevertrag kann sinnvoll sein
Wer selbst entscheiden möchte, hält am besten möglichst viel vorab fest. „Um Schwierigkeiten vorzubeugen, ist es ratsam, bereits vor der Eheschließung solche Angelegenheiten zu regeln. Wenn man das möchte, kann man einen Ehevertrag schließen“, sagt Rechtsanwältin Bettina Bachinger. Dafür ist es selten zu spät, ergänzt Rechtsanwältin Demirci: „Das ist sogar noch während des Scheidungsverfahrens möglich.“