DAWR > Homeoffice-Pauschale schließt Entfernungspauschale nicht aus < Deutsches Anwaltsregister
 
wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollständig mit dem Standard HTML 5 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben 'verschluckt' hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen
Suche
Anwalt gesucht?
Anwalt gefunden!
Sie haben ein rechtliches Problem? Eine individuelle Rechtsfrage? Streit mit dem Nachbarn, Chef oder Ämtern?Gehen Sie auf Nummer sicher und holen Sie sich den fachkundigen Rat eines Rechtsanwalts.Hier im Deutschen Anwaltsregister finden Sie immer den passenden Rechtsanwalt in Ihrer Nähe.Nutzen Síe Ihr Recht!

Steuerrecht | 06.06.2023

Werbungs­kosten

Homeoffice-Pauschale schließt Entfernungs­pauschale nicht aus

In bestimmten Fällen können sowohl für die Fahrt zur Arbeit als auch für die Zeit im Homeoffice Werbungs­kosten geltend gemacht werden

Entweder Homeoffice oder der Arbeitsweg: Beide Werbungs­kosten gleich­zeitig konnten bislang nicht für ein und denselben Arbeitstag steuerlich geltend gemacht werden. Das hat sich aber geändert.

Werbung

Für das Steuerjahr 2023 gelten neue Regelungen für die Absetz­barkeit der Homeoffice-Pauschale. Nicht nur, dass die Pauschale von fünf auf sechs Euro pro Tag und der Jahres­maximal­betrag von 600 auf 1260 Euro erhöht worden ist. Ab diesem Jahr kann die Homeoffice-Pauschale in manchen Fällen sogar dann geltend gemacht werden, wenn für denselben Tag auch Dienstreise­kosten oder eine Entfernungs­pauschale für den Weg zur Arbeit angesetzt werden. Darauf weist der Bundes­verband Lohn­steuerhilfe­vereine (BVL) hin.

Dabei sind zwei Fallkonstellationen zu unterscheiden

„Der Ansatz der Homeoffice-Pauschale und Reisekosten für den gleichen Tag ist möglich, wenn der Steuer­pflichtige an dem Kalendertag seine berufliche Tätigkeit überwiegend in der häuslichen Wohnung ausgeübt hat“, sagt Erich Nöll, Rechtsanwalt und Geschäfts­führer beim BVL. Die überwiegende Tätigkeit im Homeoffice ist dann gegeben, wenn die Beschäftigung zu mehr als der Hälfte der täglichen Arbeitszeit in der eigenen Wohnung ausgeübt wurde.

Ist dieses Kriterium nicht erfüllt, können nur die Dienstreise­kosten, nicht aber die Homeoffice-Pauschale geltend gemacht werden.

Die Voraussetzungen für die gleichzeitige Absetzbarkeit

Voraussetzung für den gleich­zeitigen Ansatz von Homeoffice- und Entfernungs­pauschale am selben Tag ist, dass dem Steuer­pflichtigen beim Arbeitgeber kein dauerhafter Arbeits­platz zur Verfügung steht. Steht dem Arbeit­nehmer ein Arbeits­platz zur Verfügung und sucht er diesen auf oder verbringt an einem Tag mehr als die Hälfte der täglichen Arbeitszeit dort, kann für diesen Tag nur die Entfernungs­pauschale bei den Werbungs­kosten geltend gemacht werden, nicht aber die Homeoffice-Pauschale.

Notizen können als Belege dienen

Arbeit­nehmern, bei denen solche geteilten Arbeitstage vorkommen, empfiehlt der BVL, genau Buch darüber zu führen. Sie könnten sich zum Beispiel im Termin­kalender Notizen dazu machen - im Idealfall auch gleich zu den jeweiligen Uhrzeiten. „Solche Aufzeichnungen können dann auch als Belege gegenüber dem Finanzamt dienen, wenn diese angefordert werden“, sagt Nöll.

Werbung

Quelle: dpa/DAWR/ab
BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertung: keine Bitte bewerten Sie diesen Artikel.0/0/5/0





       Sie sind Anwalt?! Werden Sie ein Teil vom Deutschen Anwaltsregister (DAWR) und stellen Sie sich und Ihre Kanzlei ausführlich vor!Profitieren Sie von der großen Reichweite des DAWR und seiner Partnerportale.Klicken Sie hier und nutzen Sie jetzt Ihre Gelegenheit
auf mehr Mandate aus dem Internet!

#10367