Werbung
Kosten als Sonderausgaben absetzbar
Das Finanzamt erkennt diese Kosten als Sonderausgaben an, erklärt die Vereinigte Lohnsteuerhilfe (VLH) in Neustadt an der Weinstraße. Das ist vor allem dann sinnvoll, wenn der zulässige Höchstbetrag für Sonderausgaben noch nicht ausgeschöpft wurde. Er beträgt bei Einzelveranlagung 1900 Euro, bei Zusammenveranlagung 3800 Euro.
Wichtig zu beachten: Der Steuervorteil gilt nach Angaben der VLH nicht für andere Tierversicherungen - wie zum Beispiel Tierkrankenversicherungen.
Siehe auch: