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Arbeitsrecht | 28.03.2023

Kündigung

Kann man den Job per E-Mail kündigen?

Kündigung des Arbeits­vertrags bedarf nach § 623 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) der Schriftform

Vieles lässt sich schnell per E-Mail klären - auch im Job. Doch will man diesen kündigen, sieht die Sache anders aus.

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Wer raus aus seinem Job möchte, muss beim Arbeitgeber eine Kündigung einreichen. Besonders dann, wenn es schnell gehen soll, steht möglicher­weise die Frage im Raum: Geht das eigentlich auch per E-Mail?

Kündigung muss laut Bürgerlichem Gesetzbuch schriftlich erfolgen

Die kurze Antwort: Nein. Johannes Schipp, Fachanwalt für Arbeits­recht in Gütersloh, verweist hier auf den Paragrafen 623 des Bürgerlichen Gesetzbuchs. „Der besagt, die Beendigung von Arbeits­verhältnissen durch Kündigung oder Auflösungs­vertrag bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform“, so Schipp. Die elektronische Form schließt das Gesetz explizit aus.

Kündigung per E-Mail ist unwirksam

Kündigungen per E-Mail seien daher ebenso unwirksam wie Kündigungen, die per Fax versendet werden, so Schipp. Auch Kündigungen des Arbeits­verhältnisses per SMS oder via Messenger­dienst sind nicht möglich. Das gilt für Kündigungen durch den Arbeit­nehmer ebenso wie für Kündigungen durch die Arbeit­geberseite.

Außerdem wichtig

„Es muss das Original­schriftstück sein und dieses muss eigen­händig unter­schrieben sein“, so Schipp. „Ich kann also keine Unterschrift hinein­kopieren.“ Auch ein ausgedrucktes Kündigungs­schreiben mit digitaler Unterschrift ist demnach ungültig.

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Quelle: dpa/DAWR/ab
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