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Arbeitsrecht | 30.03.2023

Probezeit

Kann mein Arbeitgeber die Probezeit verlängern?

Eine Probezeit­verlängerung über die Höchst­dauer hinweg ist nicht möglich

Wie lange die Probezeit gilt, legt in der Regel der Arbeits­vertrag fest. Das gilt, wenn Ihr Arbeitgeber sie später noch verlängern möchte.

Während der Probezeit, längstens aber für sechs Monate, kann ein Arbeits­verhältnis mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden. So steht es in Paragraf 622 des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Danach muss eine Kündigungs­frist von mindestens vier Wochen zum Fünf­zehnten oder zum Ende eines Kalender­monats eingehalten werden. Endet die Probezeit laut Arbeits­vertrag schon nach drei Monaten und der Arbeitgeber will sie verlängern, weil er sich noch nicht sicher ist, ob die Zusammen­arbeit dauerhaft funktioniert, stellt sich die Frage: Ist das eigentlich möglich?

Verlängerung der Probezeit bis zur Höchstdauer von sechs Monaten möglich

Ja, unter bestimmten Voraus­setzungen. „Beträgt die Probezeit nur zum Beispiel drei Monate, dann kann ich sie als Arbeitgeber auf sechs Monate verlängern“, sagt Johannes Schipp, Fachanwalt für Arbeits­recht in Gütersloh. Allerdings nur mit der Zustimmung des Arbeit­nehmers. Dieser muss den neu gefassten Arbeits­vertrag oder eine entsprechende Ergänzung ebenfalls unterschreiben. „Aber der Arbeitgeber kann das eigentlich mehr oder weniger erzwingen“, sagt Schipp. Nämlich indem er ankündigt, ansonsten das Arbeits­verhältnis in der bislang geltenden Probezeit zu kündigen.

Arbeitnehmer kann Verlängerung der Probezeit vereinbaren

Möchte der Arbeit­nehmer selbst länger von der in der Probezeit verkürzten Kündigungs­frist profitieren, kann er mit dem Arbeitgeber eine Ver­längerung der Probezeit vereinbaren, und zwar auch über sechs Monate hinaus. Denn Paragraf 622 des Bürgerlichen Gesetzbuchs dient dem Schutz des Arbeit­nehmers, so Schipp. Er kann dann etwa auch bei einer Probezeit von einem Jahr mit einer Frist von zwei Wochen kündigen.

Gesetzliche Kündigungsschutz kann aber nicht ausgehebelt werden

Der gesetzliche Kündigungs­schutz kann aber nicht ausgehebelt werden. „Das heißt, wenn ich ein halbes Jahr da bin, dann habe ich, selbst wenn die Probezeit länger sein sollte, nach Ablauf des halben Jahres Kündigungs­schutz“, sagt Schipp. Will der Arbeitgeber dem Arbeit­nehmer dann kündigen, braucht er auch während einer verlängerten Probezeit Kündigungs­gründe, „es sei denn, es handelt sich um einen Klein­betrieb, also wenn nicht mehr als zehn Leute beschäftigt werden“.

Arbeit­nehmer können die Probezeit mit Zustimmung des Arbeit­gebers also theoretisch „auch auf zwölf Monate verlängern“, erklärt Schipp. „Nur die Wirkungen, die eigentlich sonst eine Probezeit haben würde, die sind für den Arbeitgeber bei einer Gesamtdauer von sechs Monaten Probezeit aus­geschöpft.“

Es gibt aber eine Einschränkung

Wurde für die Probezeit eine geringere Vergütung vereinbart, könnte diese Abmachung theoretisch über die sechs Monate hinaus verlängert werden, so Fachanwalt Schipp.

Quelle: dpa/DAWR/ab
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