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„Kauf bricht nicht Miete“ - dieser Grundsatz gilt, wenn das vermietete Haus oder eine Eigentumswohnung verkauft wird (vgl. „Kauf bricht nicht Miete“: Was ist darunter zu verstehen?). In der Praxis heißt das: Für die im Haus oder in der Wohnung lebenden Mieter ändert sich nicht viel. Der neue Eigentümer tritt in die Rechtsposition des alten ein und übernimmt alle Rechte und Pflichten. Es muss auch kein neuer Mietvertrag abgeschlossen werden.
Neuer Vermieter hat kein besonderes Kündigungsrecht und gleiches gilt auch für Mieterhöhungen
Ein neuer Vermieter hat auch kein besonderes Kündigungsrecht. Wie der frühere Vermieter kann er nur kündigen, wenn er einen der im Gesetz aufgeführten Kündigungsgründe hat, zum Beispiel Eigenbedarf. Außerdem muss er die gesetzlichen Kündigungsfristen einhalten. Gleiches gilt für Mieterhöhungen: Der neue Eigentümer kann die Miete unter den gleichen Voraussetzungen erhöhen, wie es auch der alte Vermieter hätte tun können.
Mieter sollten ihre Mietzahlung nicht von sich aus ändern
Ein neuer Eigentümer kann die Miete erst beanspruchen, wenn er seine Berechtigung nachgewiesen hat, beispielsweise durch einen Grundbuchauszug. Ohne Risiko kann an den neuen Vermieter nur gezahlt werden, wenn der bisherige Vermieter die Mieter dazu auffordert.
Ärger im Mietrecht?
Bei Ärger im Mietrecht finden Sie hier im Deutschen Anwaltsregister (DAWR) einen Rechtsanwalt für Mietrecht.
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