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Erbrecht | 26.01.2023

Gesetzliche Erbfolge

Kein Testament vorhanden? So sieht die gesetzliche Erbfolge aus

Wer kommt zuerst dran und erbt wie viel? - Ein Überblick

Gibt es kein Testament, gilt bei einem Todesfall die gesetzliche Erbfolge. Was regelt sie konkret ?

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Wenn Michaela Porten-Biwer die Tücken gesetzlicher Erbfolge erklären soll, greift sie gerne zu einem fiktiven Fall. „In der Klasse meiner Tochter habe ich das am Beispiel von Harry Potter durch­gespielt“, sagt die Rechtsanwältin aus Trier. Wäre die Harry im finalen Kampf gegen seinen Erzfeind Voldemort gestorben, wäre sein Vermögen - ohne Testament - an seine nächste Verwandte gefallen: seine verhasste Tante. „Da haben dann alle gesagt: Nein, das würde Harry nicht wollen“, erzählt Porten-Biwer. Das theoretische Beispiel macht deutlich: „Es muss sich jeder fragen, ob die gesetzliche Erbfolge für einen selbst ausreicht.“

Diese ist in Deutschland im Bürgerlichen Gesetzbuch geregelt. Sie greift immer dann, wenn kein Testament vorliegt. „Die Vorgaben haben nicht zuletzt eine Ordnungs­funktion“, erklärt Stephanie Herzog vom Deutschen Anwalt­verein. Auf diese Weise wird dafür Sorge getragen, dass das Erbe ordnungs­gemäß abgewickelt wird - und zwar von den nächsten Familien­angehörigen und nicht vom Staat.

Eheleute bekommen nicht automatisch alles

„Gibt es kein Testament, so erben die Abkömmlinge, also Kinder und Enkelkinder des Erblassers, vor den Eltern und Geschwistern und Großeltern. Daneben erbt der Ehegatte oder die -gattin“, sagt Tamara Große-Boymann, Fach­anwältin für Erbrecht aus Brandenburg an der Havel.

„Das ist einer der größten Irrtümer: Die meisten Menschen denken, dass Eheleute automatisch allein erben.“ Wie hoch der Anteil des Gatten oder der Gattin ist, hängt aber zum Beispiel vom Güterstand ab, in dem sie leben. Beim gesetzlichen Güterstand der Zugewinn­gemein­schaft - also einer Ehe ohne Ehevertrag - erbt der Überlebende regelmäßig eine Hälfte, die andere Hälfte erben die Kinder oder Enkel.

Sind die Kinder bereits verstorben, gehe das Erbe auf deren Kinder über, erklärt Herzog. Ihr Fall­beispiel: Ein Mensch hat keinen Ehepartner und hinterlässt ein Kind. Ein zweites Kind ist bereits gestorben, hat aber selbst zwei Kinder gezeugt. „Hier erbt der erste Nachkomme die Hälfte und die beiden Enkel je ein Viertel“, sagt Herzog.

Hatte die verstorbene Person keine Kinder, sind die Eltern des oder der Verstorbenen erb­berechtigt. Sind die Eltern schon verstorben, haben deren andere Nachkommen einen Anspruch, also die Geschwister der verstorbenen Person. Selbst Nichten und Neffen könnten herangezogen werden, erklärt Herzog.

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Erbstreitigkeiten sind keine Seltenheit

Im Falle mehrerer Erben entstehe eine Erben­gemein­schaft, erklärt Große-Boymann. Das ist nicht selten problematisch. „Insbesondere, wenn ein Grundstück vererbt wurde, wird es häufig schwierig“, sagt Große-Boymann. Zum Beispiel dann, wenn zwei Eheleuten ein Familien­haus zu gleichen Teilen gehört und einer von beiden stirbt. Sofern es kein anders­lautendes Testament gibt, wird die Haushälfte des Verstorbenen unter den Erben aufgeteilt.

Der überlebende Ehepartner erhält dann 50 Prozent und besitzt somit drei Viertel von Haus und Grundstück. Das andere Viertel geht an die Kinder - oder andere direkte Verwandte - der verstorbenen Person. „Wenn die Kinder es geltend machen, müsste das Elternteil ihnen eigentlich Miete für sein eigenes Haus zahlen“, sagt Große-Boymann.

Gibt es keine Erben, geht das Vermögen an den Staat

Falls kein Erb­berechtigter aus der Familie aufgefunden wird, geht das Vermögen an den Staat. „Normalerweise erbt das Bundesland. Wenn man im Ausland gelebt hat oder kein Wohnsitz feststellbar ist, erbt der Bund“, sagt Stephanie Herzog.

Es gibt jedoch Lebens­realitäten, die hier nicht erfasst sind. „Worüber man sich klar sein muss: Das Bürgerliche Gesetzbuch stammt in ursprünglicher Fassung aus dem Jahr 1900“, so Anwältin Porten-Biwer. „Es kennt keine Patchwork­familie und keine unverheirateten Lebens­gefährten.“ Wer Stiefkinder bedenken will, muss sie in einem Testament einschließen. Die gesetzliche Erbfolge schließt sie genauso aus wie Menschen, mit denen die verstorbene Person über Jahrzehnte un­verheiratet zusammengelebt hat.

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Bei geschiedenen Eheleuten bietet sich ein Testament an

Kompliziert kann auch der Fall geschiedener Eheleute werden. „Wenn etwa Mutter und Tochter kurz hintereinander bei einem Autounfall sterben und die Mutter kein Testament gemacht hat, ist der leibliche Vater der Tochter erb­berechtigt“, erklärt Porten-Biwer. „Da muss ich mich schon fragen: Will ich das?“ In diesem Fall kann es sinnvoll sein, in einem Testament einen Ersatzerben zu benennen.

Hin und wieder kommen auch uneheliche Kinder ins Spiel, von denen der Rest der Familie nichts gewusst hat. „Wenn das Kind aber beweisen kann, dass es sich bei der verstorbenen Person um ein leibliches Elternteil handelt, ist es erb­berechtigt“, sagt Stephanie Herzog vom Anwalt­verein. Als Nachweis ist die Vorlage der Geburts­urkunde allein nicht ausreichend. Vielmehr muss die Vaterschaft anerkannt oder gerichtlich fest­gestellt sein, was im Erbschein­verfahren selbst nicht geschieht.

Adoptierte Kinder sind leiblichen Kindern gleichgestellt. „Wer als Minder­jähriger adoptiert wurde, hat ausschließlich einen Anspruch auf das Erbe seiner „neuen“ Eltern“, erklärt Herzog. Manchmal lassen sich auch Erwachsene adoptieren. Sie sind dann - im Fall einer sogenannten schwachen Er­wachsenen­adoption - in ihrer bisherigen und in der neuen Familie erb­berechtigt. Kinder aus gleich­geschlechtlichen Lebenspartner­schaften haben einen Anspruch gegenüber den Menschen, die in ihrer Geburts­urkunde als Eltern eingetragen sind.

Quelle: dpa/DAWR/ab
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