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Haftungsrecht, Internetrecht, Kaufrecht und Vertragsrecht | 13.01.2023

Haftungs­ausschluss

Keine Klauseln: Missverständnis bei Privat­verkäufen im Internet

So vermeiden Sie Haftungs­ansprüche bei Privat­verkäufen im Netz

Gerne beziehen sich Privat­verkäufer im Netz auf „aktuelles“ oder „neues“ EU-Recht, um Rücknahme oder Umtausch auszuschließen. Doch mit solchen Formulierungen kommen sie im Zweifel nicht weiter.

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Wer bei einem Privat­verkauf im Internet die eigene Haftung ausschließen will, sitzt einem Missverständnis auf. Viele glauben, sich durch ausgefeilte Formulierungen vor Forderungen unzufriedener Käufer schützen zu können. Tatsächlich können sie sich solche Klauseln sparen: Privat­verkäufer müssten schlicht und einfach auf gar nichts hinweisen, berichtet die Stiftung Warentest. Ebenso falsch wie die Annahme, dass es bei Privat­verkäufen einer bestimmten Ausschluss­klausel bedürfe, ist aber auch die verbreitete Ansicht, dass Privatleute als Verkäufer im Internet keine Garantie oder Gewähr­leistung übernehmen können.

Privatleute müssen für ihre Ware einstehen...

Im Gegenteil: Nach dem Gesetz müssen auch sie für einwand­freie Ware einstehen, stellen die Warentester klar. Und für Verkäufe seit Januar 2022 habe sich die Sachmangel­haftung aufgrund eines Urteils des Bundes­gerichts­hofs (Az.: VIII ZR 96/12) sogar noch etwas verschärft.

Alle Angaben, die man macht, müssen auch stimmen. Und wenn man beispiels­weise nicht weiß, ob ein zu ver­kaufendes Gerät überhaupt oder aktuell noch funktioniert, muss man das auch so schreiben.

...aber per se nichts umtauschen oder zurücknehmen

Ein grund­sätzliches Recht auf Umtausch oder Rücknahme gibt es bei Privat­verkäufen aber tatsächlich nicht, erklären die Expertinnen und Experten. Das gelte unabhängig davon, ob etwas „offline“ auf dem Flohmarkt oder bei Klein­anzeigen und auf Markt­plätzen im Internet privat verkauft wird.

Ein Ausschluss der Sachmangel­haftung bei Privat­verkäufen ist den Angaben zufolge höchstens dann möglich, wenn eine abweichende Vereinbarung zur Haftung getroffen worden ist. Dabei komme es aber nicht darauf an, was der Verkäufer will oder kann, sondern darauf, was der Verkäufer anbietet und worauf sich der Käufer dann auch tatsächlich einlässt.

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Quelle: dpa/DAWR/ab
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