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Mietrecht | 17.08.2015

Tierhaltung

Keine Tierhaltung in Mietwohnungen ohne Genehmigung des Vermieters

Tierhaltung in Wohnungen nicht ohne Erlaubnis

Wenn Kinder größer werden, wollen viele auch eigene Haustiere haben. Doch in Mietwohnungen dürfen diese oftmals nur mit Erlaubnis des Vermieters aufgenommen werden. Gefährliche oder exotische Tiere, auf die andere Hausbewohner mit Abscheu oder Angst reagieren, dürfen jedoch überhaupt nicht in Mietwohnungen gehalten werden.

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Haustierhaltung ist in Mietvertrag oder Hausordnung geregelt

Entscheidend für die Aufnahme regulärer Haustiere wie Hunde oder Katzen in die Wohnung sind die Regelungen des Mietvertrages. Ist hier oder in der Hausordnung gar nichts zu Haustieren geregelt, dann dürfen diese grundsätzlich in der Wohnung gehalten werden.

Vermieter kann über Tierhaltung entscheiden

Der Vermieter kann aber auch vertraglich die Tierhaltung von seiner Erlaubnis abhängig machen. Bei seiner Entscheidung muss der Vermieter dann unter anderem die Situation im Haus berücksichtigen und ob bereits andere Tiere dort leben dürfen. Zudem muss er auf die persönlichen Bedürfnisse des Mieters eingehen.

Assistenztiere wie Blindenhunde sind von der Regelung ausgeschlossen

Ist dieser auf ein Assistenztier wie einen Blindenhund angewiesen, muss der Vermieter dieses Tier erlauben. Werden aber andere Bewohner von den Tieren belästigt, kann der Vermieter abgesehen von Assistenztieren seine Erlaubnis auch widerrufen.

Hamster, Vögel und Fische unterliegen nicht der Genehmigungspflicht

Ausgenommen von dem Erlaubnisvorbehalt sind jedoch immer Kleintiere wie Hamster, Kanarienvögel oder Fische. Diese Tiere dürfen immer in der Wohnung gehalten werden. Allerdings nur in einer üblichen Anzahl. Das Züchten dieser Tiere in der Wohnung ist also nicht erlaubt.

Siehe auch:

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Quelle: dpa/DAWR/AB
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