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Mängel möglichst detailliert im Abnahmeprotokoll festhalten
Das Abnahmeprotokoll sollte möglichst detailliert sein, also beispielsweise einen kaputten Spiegel im Bad, eingebranntes Fett auf dem Herd oder nikotinverfärbte Fensterrahmen als Mängel benennen. Wichtig ist, dass im Protokoll nur der Zustand der Wohnung beschrieben wird. Eine Aufgabenverteilung, wer den Mangel beseitigen soll, gehört hier nicht hinein.
Protokoll muss in zweifacher Ausfertigung vorliegen
Das Protokoll muss in zweifacher Ausfertigung vorliegen. Die Schriftstücke sollten vor Ort ausgefüllt werden, damit beide Parteien am Ende jeweils ein unterschriebenes Exemplar mitnehmen können. So können nachträgliche Änderungen ausgeschlossen werden.
Protokoll nur unterschreiben, wenn inhaltlich alles geklärt ist
Weder Mieter noch Vermieter sind dazu verpflichtet, das Protokoll zu unterschreiben, wenn sie mit dem Inhalt nicht einverstanden sind. Für die Wohnungsübergabe ist die Unterzeichnung keine Voraussetzung. Es soll nur den organisatorischen Vorgang vereinfachen. Sollte der Vermieter die Kaution zurückhalten, ohne dass Mieter für die Schäden verantwortlich sind, können sie das Geld gegebenenfalls einklagen.