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Steuerrecht | 13.01.2021

Kinder­betreuungs­kosten

Kinder­betreuung: Wird der Arbeitgeber­zuschuss angerechnet?

Steuerfreie Arbeitgeber­zuschüsse müssen abgezogen werden

Kinder­betreuungs­kosten können die Steuerlast mindern. Zahlt der Arbeitgeber einen Zuschuss, ist der jedoch anzurechnen, urteilten zwei Finanz­gerichte. Ob das Bestand hat, prüft der Bundes­finanz­hof.

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Eltern können ihre Betreuungs­kosten für Kinder im Alter bis 14 Jahre als Sonder­ausgaben bei der Steuer absetzen. „Zwei Drittel der Kosten, maximal 4000 Euro im Jahr, werden berücksichtigt“, rechnet Isabel Klocke vom Bund der Steuer­zahler vor.

Steuerfreie Arbeitgeberzuschüsse müssen abgezogen werden

Zahlt der Arbeitgeber steuerfrei einen Zuschuss zur Kinder­betreuung, sind die Ausgaben der Eltern allerdings entsprechend zu kürzen und nur der Restbetrag steuerlich zu berücksichtigen, entschieden zwei Finanz­gerichte.

Zwei Fälle aus Baden-Württemberg und Nordrhein-Westfalen

In einem Fall aus Baden-Württemberg bezahlten die Eltern für den Kinder­garten ihrer Tochter 926 Euro (ohne Verpflegung). 600 Euro schoss der Arbeitgeber steuerfrei zu, so dass die Eltern tatsächlich nur 326 Euro aus eigener Tasche zahlten.

Ein vergleich­barer Rechts­streit wurde vor dem Finanz­gericht Köln ausgetragen. Hier zahlten die Eltern Kinder­garten­beiträge von rund 4000 Euro im Jahr. Der Arbeitgeber leistete einen Betreuungs­kosten­zuschuss in gleicher Höhe. Die Eltern machten geltend, dass es sich bei den Zuschüssen um steuer­freien Arbeitslohn handele und die gesetzliche Vorschrift zu den Kinder­betreuungs­kosten keinen Hinweis auf die Anrechnung der Arbeitgeber­zuschüsse enthält.

FG: Nur tatsächliche Kinderbetreuungskosten absetzbar

Die Finanz­richter in Baden-Württemberg (Az.: 1 K 3359/17) und Köln (Az.: 14 K 139/20) folgten hingegen den Finanz­Ã¤mtern, da nur die Kinder­betreuungs­kosten bei der Steuer geltend gemacht werden könnten, die die Eltern tatsächlich wirtschaftlich getragen haben.

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FG-Urteile noch nicht rechtskräftig

Beide Elternpaare haben Revision beim Bundes­finanz­hof eingelegt. „Damit sind die Finanz­gerichts­urteile noch nicht rechts­kräftig“, sagt Klocke. Betroffene können daher Einspruch gegen ihren Steuer­bescheid einlegen, wenn das Finanzamt die Betreuungs­kosten nicht voll anerkennt, weil der Arbeitgeber diese trägt oder bezuschusst.

Belege zu Betreuungskosten in jedem Fall aufbewahren

Zur Begründung sollten die Akten­zeichen beim Bundes­finanz­hof genannt werden (Az.: III R 30/20 und III R 54/20). „In jedem Fall sollten Kosten­nachweise und Belege über die bargeldlose Zahlung der Kinder­betreuung aufbewahrt werden“, empfiehlt Klocke. Die Unterlagen müssen allerdings nur auf Nachfrage des Finanzamtes vorgelegt werden.

Quelle: dpa/DAWR/ab
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