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Familienrecht und Sozialrecht | 20.02.2023

Kinder­betreuung

Kita gesucht? Wie man einen Betreuungs­platz zur Not einklagt

Anspruch beim Jugendamt durchsetzen um den Rechts­anspruch später gerichtlich geltend machen zu können

Eltern suchen mitunter händeringend einen Betreuungs­platz für ihr Kleinkind. Manchmal jagt eine Absage die nächste. Was Mütter und Väter in solchen Fällen tun können.

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Einen Rechts­anspruch auf einen Betreuungs­platz: Den gibt es in Deutschland spätestens nach dem vollendeten ersten Lebensjahr für jedes Kind. Nur: An solchen Plätzen mangelt es in der Praxis vielerorts. Und nun?

Können Eltern einen Betreuungsplatz einklagen?

„Das kommt darauf an, ob der vorgesehene Ablauf eingehalten wurde“, sagt der Hamburger Rechtsanwalt und Vorsitzende des gesetz­gebenden Ausschusses Sozialrecht des Deutschen Anwalts­vereins, Prof. Ronald Richter. Bevor Eltern Klage erheben, sollten sie mehrere Schritte einhalten.

Keine Kinderbetreuung: Das können Eltern tun

Die Checkliste sieht so aus: Mütter und Väter müssen prüfen, welche Kinder­tages­stätten es in der Umgebung gibt und sich dort nach einem freien Platz erkundigen. „Aber nur herum­telefonieren reicht nicht, in einer Kita müssen Eltern ihr Kind förmlich anmelden und es notfalls auf eine Warteliste setzen lassen“, sagt Richter. Wichtig ist mit Blick auf eine mögliche spätere Klage, bei so vielen Kitas wie möglich anzufragen - und zwar in einer Entfernung von bis zu zehn Kilometern vom eigenen Zuhause.

Keinen Platz fürs Kind bekommen? Dann sollten die Eltern „unbedingt frühzeitig das zuständige Jugendamt über den Betreuungs­bedarf informieren“, rät der Kölner Rechtsanwalt Felix Winkler. So halten sich Eltern die Option offen, später den Rechts­anspruch gerichtlich geltend machen zu können. Und zwar für den Fall, dass das Jugendamt den Rechts­anspruch nach der Bedarfs­anmeldung nicht erfüllt.

Widerspruch ist Klage in der Regel vorgeschaltet

Ist die Behörde nun nicht in der Lage, den Eltern einen Kitaplatz für ihr Kind zuzuweisen, verschicken einige Behörden einen entsprechenden Ablehnungs­bescheid. „Viele Behörden verzichten mittlerweile jedoch auf solche Ablehnungs­bescheide und informieren Eltern nur per E-Mail“, sagt Winkler.

Gegen ein Nein müssen Eltern nun Widerspruch erheben - und zwar schriftlich. „Eine einfache E-Mail reicht leider nicht“, sagt Richter. Es muss ein förmliches Schreiben sein, das Eltern dann aber als Anhang einer E-Mail anfügen können. Widerspruch erheben müssen Mütter oder Väter innerhalb von einem Monat nach Erhalt des Ablehnungs­bescheids. Bleibt auch das Widerspruchs­verfahren ohne Erfolg, können Eltern Klage erheben.

Was unbedingt zu beachten ist: In manchen Bundes­ländern wie etwa in Bayern ist ein Widerspruchs­verfahren nicht möglich. Dort müssen betroffene Eltern direkt gegen einen Ablehnungs­bescheid klagen.

„Neben einer Klage können Eltern auch über eine Anwältin oder einen Anwalt ein Eil­verfahren einleiten lassen, um für ihr Kind an einen Betreuungs­platz zu kommen“, so Felix Winkler. Im Zuge eines solchen Verfahrens müssen sie dann glaubhaft machen, dass ihr Anliegen tatsächlich eilbe­dürftig ist. Das ist etwa der Fall, wenn beide Elternteile berufstätig sind. Der Vorteil: „Im Zuge eines Eil­verfahrens gibt es innerhalb von ein paar Tagen einen Betreuungs­platz, während eine Klage sich ein bis zwei Jahre hinziehen kann“, so Winkler.

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Unterlegene Partei trägt die Gerichtskosten

Wichtig zu wissen: Die Kita muss nicht nahe der Wohnung der Familie liegen. „Eine Fahrtzeit von 30 Minuten zur Kita mit öffentlichen Verkehrs­mitteln ist nach Auffassung der Gerichte grund­sätzlich zumutbar“, erklärt Winkler. Einen Anspruch auf eine Ganztags­betreuung gibt es nicht zwingend - das hängt beispiels­weise von der Arbeits­situation der Eltern ab.

Hat das Kind das dritte Lebensjahr noch nicht vollendet und sind Mutter und Vater in Vollzeit tätig, steht die Kommune grund­sätzlich in der Pflicht, eine ganztägige Betreuung im Umfang von bis zu 45 Wochen­stunden zu ermöglichen. Hat das Kind das dritte Lebensjahr vollendet und arbeiten die Eltern in Teilzeit, besteht grund­sätzlich nur ein Anspruch auf Betreuung des Kindes von bis zu 30 Stunden pro Woche.

Egal ob es nun über eine Klage oder ein Eil­verfahren einen Betreuungs­platz gibt: Sämtliche Kosten für Anwalt oder Anwältin sowie die Gerichts­kosten trägt die unterlegene Partei - oft ist das eben die zuständige Kommune. Die Kommune muss auch zahlen, wenn Eltern selbst auf juristischem Wege keinen Betreuungs­platz für den Sohn oder die Tochter zugewiesen bekommen und sie selbst eine Betreuung organisieren müssen.

Kommune muss im Zweifel Alternativbetreuung bezahlen

Prof. Ronald Richter nennt ein Beispiel: Ein Paar lebt in Nieder­sachsen. Für den kleinen Sohn gibt es trotz Klage keinen Kitaplatz, weil es in der Kommune an freien Plätzen in einer Betreuungs­einrichtung mangelt. Das Paar, beide beruflich in Vollzeit tätig, begibt sich nun auf die Suche und entscheidet sich dafür, dass die Schwieger­mutter des Mannes das Kind betreuen soll. Allerdings lebt sie nicht in Nieder­sachsen, sondern muss für die Betreuung weit anreisen.

Weil in der Wohnung der kleinen Familie kein Platz für sie ist, wohnt sie in einem Hotel. „Die Kommune muss nun Anreise und Unter­bringungs­kosten der Schwieger­mutter bezahlen“, sagt Prof. Richter. Die Kosten für das Hotel müssten sich dabei am „normalen Standard“ orientieren, für eine Luxus­herberge zahlt die Kommune nicht.

Eltern können ihr Kind auch in einer privaten Kinder­tagesstätte oder von einer Tagesmutter oder einem Tagesvater betreuen lassen, falls sie über die zuständige Kommune keinen Platz erhalten. Auch in dem Fall kommen für die Kosten nicht die Eltern, sondern die Kommune auf.

„Ist eine Mutter oder ein Vater mangels anderer Alternativen gezwungen, das Kind selbst zu betreuen, können sie unter Umständen einen möglichen Verdienst­ausfall als Schaden gegenüber der Kommune geltend machen“, sagt Rechtsanwalt Winkler. Dafür zieht man im Vorfeld aber besser einen Anwalt oder eine Anwältin zurate, um ausloten, ob eine solche Klage Aussicht auf Erfolg hat.

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Rechtsanspruch auf Kinderbetreuung

Wann Anspruch auf einen Betreuungs­platz besteht, regelt Paragraf 24 Sozial­gesetz­buch (SGB) VIII. So haben Eltern eines Kindes unter einem Jahr zum Beispiel einen Rechts­anspruch auf einen Platz in einer Einrichtung, wenn beide Elternteile berufstätig sind. Eltern eines Kindes, das zwischen zwölf Monate und drei Jahre alt ist, haben - egal ob sie einem Beruf nachgehen oder nicht - einen Rechts­anspruch auf einen Platz in einer Tages­einrichtung oder in der Kindertages­pflege.

Wer ein Kind im Alter ab drei Jahren hat, hat bis zu dessen Einschulung einen Rechts­anspruch auf Platz in einer Tages­einrichtung oder in einer Kindertages­pflege - unabhängig davon, ob die Eltern berufstätig sind oder nicht.

Quelle: dpa/DAWR/ab
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