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Wohneigentumsrecht | 17.06.2021

Wohnungs­eigentümer­gemeinschaft

Klima­geräte: Eigentümer müssen für Einbau Erlaubnis

Instal­lation einer Klimaanlage stellt in der Regel eine bauliche Ver­Ã¤nderung des Gemein­schafts­eigentums dar

Eine Klimaanlage sorgt bei Hitze für angenehme Temperaturen. Wohnungs­eigentümer dürfen aber nicht jedes Gerät einfach installieren. Die anderen Eigentümer können ein Mit­sprache­recht haben.

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Egal wie heiß es in der eigenen Wohnung auch werden mag - Eigentümer dürfen nicht ohne Weiteres eine fest installierte Klimaanlage einbauen. Die Wohnungs­eigentümer­gemeinschaft muss einen Einbau beschließen, erklärt der Verband Wohnen im Eigentum (WiE). Die anderen Eigentümer dürfen über eine solche Maßnahme mitentscheiden.

Der Grund

Sogenannte Split-Klima­geräte werden fest installiert und bestehen aus zwei Teilen - ein Teil wird in einem Wohnraum angebracht, der andere außen an der Fassade des Gebäudes. Da die Fassade zum Gemeinschafts­eigentum gehört, können einzelne Wohnungs­eigentümer den Einbau nicht allein durchführen lassen. Wer einen solchen Einbau plant, muss hierzu einen Beschluss­antrag in die Eigentümer­versammlung einbringen.

Einbau ist bauliche Veränderung

Die Eigentümer­versammlung muss diese bauliche Ver­Ã¤nderung mit einfacher Mehrheit beschließen. Eigentümer, die nicht mit dem Beschluss einverstanden sind, können diesen Beschluss innerhalb eines Monats vor Gericht anfechten. Das ist nach dem neuen Wohnungs­eigentums­gesetz jetzt allerdings schwieriger.

Nach der alten Gesetzes­lage hatten alle Eigentümer das Recht, den Beschluss allein wegen optischer Ver­Ã¤nderung der Fassade anzufechten. Nach dem neuen Recht braucht es nun einen gravierenderen Nachteil, um den Beschluss aufheben zu lassen. Die neue Grenze: Bauliche Veränderungen dürfen weder die Wohnanlage grundlegend umgestalten noch einen anderen Wohnungs­eigentümer unbillig benachteiligen.

Einmonatige Anfechtungsfrist abwarten

Wer von den anderen Eigentümern die Erlaubnis für den Einbau der Klimaanlage bekommen hat, sollte die einmonatige Anfechtungs­frist abwarten, bevor mit der Umsetzung einer Maßnahme begonnen wird. Sonst besteht das Risiko, dass das Klimagerät wieder zurück­gebaut werden muss, sollte der Beschluss am Ende unwirksam werden.

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Wichtig zu wissen

Die Wohnungs­eigentümer­gemeinschaft (WEG) hat ein Mit­sprache­recht bei der Ausgestaltung der Maßnahme. Die WEG kann, muss aber nicht, konkrete Vorgaben und Auflagen zur Aus- und Durchführung machen. Es ist daher sinnvoll, den Beschluss­antrag möglichst konkret auszugestalten und der Eigentümer­versammlung wenn möglich auch schon Angebote vorzulegen.

Quelle: dpa/DAWR/ab
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