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Krankenkassenrecht und Sozialrecht | 04.04.2023

Widerspruch

Kranken­kasse lehnt Antrag ab: Widerspruch kann sich lohnen

Wie Versicherte dabei am besten vorgehen

Eine Kur, eine Psycho­therapie oder ein Rollstuhl: Einige Leistungen muss man bei der Kranken­kasse beantragen. Lehnt die Versicherung ab, sollte man aber nicht direkt aufgeben.

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Es ist ein Schreiben, das die Stimmung erstmal ordentlich trübt: Die gesetzliche Kranken­kasse hat eine Leistung abgelehnt, die man beantragt hat. Doch es gibt die Möglichkeit, Widerspruch einzulegen. Gar nicht so selten sind Versicherte damit erfolgreich, wie eine Auswertung des Finanz­ratgebers „Finanztip“ zeigt.

Widerspruch hat gute Erfolgschancen

22 Kranken­kassen mit insgesamt rund 35 Millionen Versicherten hat „Finanztip“ dafür in den Blick genommen und geprüft, wie Wider­sprüche dort im Jahr 2021 ausgegangen sind. Das Ergebnis: In 40 Prozent der Fälle waren die Versicherten mit ihrem Widerspruch ganz oder teilweise erfolgreich.

Widerspruch muss fristgerecht eingehen

Doch was ist wichtig, wenn man der Kranken­kasse mitteilen will, dass man mit der Ent­scheidung nicht einverstanden ist Ein Widerspruch muss innerhalb eines Monats eingelegt werden, wie es auf dem Portal gesund.bund.de des Bundes­gesundheits­ministeriums heißt.

Die Frist beginnt dabei an dem Tag, an dem man den Ablehnungs­bescheid erhalten hat. Ist das etwa am 20. März passiert, läuft die Frist also bis zum 20. April. Spätestens an diesem Tag muss der Widerspruch der Kranken­kasse vorliegen. Um im Streitfall nachweisen zu können, dass der Widerspruch rechtzeitig eingelegt wurde, verschickt man ihm am besten per Einschreiben.

Für den Anfang reicht ein knappes, formloses Schreiben, dass man dem Bescheid der Kranken­kasse wider­spricht. Laut gesund.bund.de erhöht es aber die Chancen, wenn man zusätzlich eine Begründung aufsetzt. Die kann auch nachgereicht werden.

Darin sollten Versicherte nochmals argumentieren, warum ihnen aus ihrer Sicht die beantragte Leistung zusteht. Dabei kann der behandelnde Arzt oder die Ärztin helfen. Sinnvoll kann auch sein, Gerichts­urteile über ähnliche Fälle zu recherchieren, mit denen sich argumentieren lässt, heißt es auf gesund.bund.de.

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Zurückziehung will gut überlegt sein

Übrigens: Manche Kranken­kassen verschicken Schreiben, in denen sie den Versicherten mitteilen, dass ihr Widerspruch keine Aussicht auf Erfolg habe - oft verbunden mit der Frage, ob der oder die Versicherte ihn zurück­nehmen wolle.

Die Auswertung von „Finanztip“ zeigt: Knapp 20 Prozent der Wider­sprüche wurden 2021 von den Versicherten selbst zurück­genommen. Julia Rieder, Versicherungs­expertin von „Finanztip“ warnt Versicherte allerdings davor, das zu tun: „Denn damit haben sie keine Chance mehr, gegen die Ent­scheidung der Kranken­kasse vorzugehen, auch nicht vor Gericht.“

Quelle: dpa/DAWR/ab
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