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Datenschutzrecht und Internetrecht | 01.03.2016

Internet­portale

Kritik in Bewertungs­portalen: BGH stärkt Rechte der bewerteten Anbieter und nimmt Portal-Betreiber in die Pflicht

Die Anonymität der Nutzer soll bestehen bleiben und die Daten nur in ganz bestimmten Fällen herausgegeben werden

Bewertungs­portale werden immer wichtiger - doch was tun, wenn man dort eine miserable Note bekommt? Der BGH stärkte nun die Rechte der bewerteten Anbieter und nimmt die Portale in die Pflicht. An der Anonymität der Nutzer soll aber nicht gerüttelt werden.

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Arzt wurde auf einem Internetportal schlecht bewertet und verlangte Beweise

Dreimal die Note sechs - der von einem Patienten in einem Internet­portal derart schlecht bewertete Zahnarzt aus Berlin war ganz schön sauer. Vom Gesundheits­portal Jameda verlangte er wenigstens einen Beweis dafür, dass der Nutzer überhaupt bei ihm in der Praxis war. Der Karlsruher Bundes­gerichts­hof (BGH) gab ihm recht. Jetzt sind die Bewertungs­portale am Zug. Wer eine schlechte Kritik bekommen hat, ist aber nicht wehrlos (vgl. Was tun gegen negative Bewertungen auf Jameda, Sanego & Co? )

Worum ging es genau?

Strittig war, ob überhaupt - und wenn ja, wie - das Bewertungs­portal Jameda den Besuch des Patienten bei dem klagenden Arzt beweisen muss (Bundesgerichtshof, Urteil vom 01.03.2016, Az. VI ZR 34/15). Denkbar wäre dies etwa durch Vorlage von Rezepten, Rechnungen oder Nachweisen von Termin­vereinbarungen. Jameda hingegen fürchtete um die Anonymität seiner Nutzer: Von solchen Nachweisen, auch wenn sie anonymisiert würden, könne allzu leicht auf die Identität des Nutzers geschlossen werden.

Warum ist denn Anonymität für Bewertungsportale so wichtig?

Wer etwa Ärzte bewertet, will meist anonym bleiben. Je mehr Bewertungen wiederum in einem Portal hinterlegt sind, desto größer der Nutzen - sowohl für die User, als auch für die Betreiber solcher Internet­dienste. „Gerade im sensiblen Gesundheits­bereich ist es wichtig, dass Patienten sich sicher sein können, dass ihre Anonymität zu jeder Zeit gewahrt ist“, erklärt dazu Jameda. Schließlich wolle niemand seinen Namen lesen, wenn er zum Beispiel bei einer Darm­spiegelung gewesen sei.

Was ändert sich jetzt?

An der Anonymität im Netz soll nicht gerüttelt werden. Nutzer dürfen grund­sätzlich weiter ohne Namens­nennung kommentieren und ihre Daten dürfen normalerweise nicht herausgegeben werden. Aber: Die Bewertungs­portale müssen bei Beschwerden künftig viel genauer hinschauen. Laut BGH-Urteil müssen die Betreiber sich präzise vom Verfasser einer umstrittenen Einschätzung schildern lassen, wann und wie etwa ein Arztbesuch ablief. Als Belege kommen Bonushefte, Rezepte oder sonstige Indizien infrage. Hotel- oder Restaurant­bewertungs­portale müssten Buchungs­belege vorgelegen oder Rechnungen über die verzehrte Mahlzeit.

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Was bedeutet das Urteil für die Portale?

Sie haben künftig einen höheren Aufwand, wenn sie Beschwerden überprüfen. Manche Juristen wie etwa Andreas Freitag, Experte für Internet- und Wettbewerbs­recht, befürchten, „dass kleinere Anbieter -die für die Vielfalt und freie Meinungs­Ã¤ußerung wichtig sind - dann möglicher­weise vom Markt verschwinden“. Das Gesundheits­portal Jameda will seinen Prüf­prozess nun anpassen.

Was bedeutet das Urteil für die, die in Bewertungen schlecht wegkommen?

Wenn jemand auf einer Plattform falsche Behauptungen aufstellt, konnte der Betroffene dies schon vor dem aktuellen BGH-Urteil beim Portal-Betreiber melden. Der umstrittene Eintrag muss dann geprüft werden - künftig aber viel gründlicher als zuvor. Dem Missbrauch im Netz durch sogenannte Fake-Kommentare sind damit Grenzen gesetzt und Ansprüche auf Löschung leichter durch­zusetzen. Denn wenn der Nutzer keine Belege liefert oder die Nachweise nicht glaubwürdig sind, muss die beanstandete Bewertung aus dem Netz verschwinden.

Gab es zu dem Thema denn schon höchstrichterliche Entscheidungen?

Am wichtigsten ist dazu ein Grundsatz­urteil des Bundesgerichts­hofes vom Juli 2014. Danach müssen Internet­dienste die Daten anonymer Nutzer nur in ganz bestimmten Fällen herausgeben - nämlich nur dann, wenn Behörden ermitteln oder Urheber­rechte durchgesetzt werden sollen. Es reicht nicht, wenn sich etwa ein bewerteter Arzt oder Handwerker in seinem Persönlichkeits­recht verletzt fühlt und deswegen Namen und Anschrift des Bewerters möchte (Bundesgerichtshof, Urteil vom 01.07.2014, Az. VI ZR 345/13).

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Kann ich mich eigentlich aus einem Bewertungsportal streichen lassen, wenn ich dort nicht bewertet sein will?

Nein, auch dazu hat der BGH im September 2014 bereits gesprochen und es einem Gynäkologen nicht erlaubt, seine Daten aus dem Gesundheits­portal Jameda löschen zu lassen (Bundesgerichtshof, Urteil vom 23.09.2014, Az. VI ZR 358/13). Das öffentliche Interesse sei höher zu bewerten als das Recht des Arztes auf informationelle Selbst­bestimmung.

Quelle: dpa/DAWR/ab
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