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Arbeitsrecht | 18.08.2023

Jobwechsel

Kündigung oder Aufhebungsvertrag? Was bei der Beendigung des aktuellen Arbeitsvertrags beachtet werden sollte

Wie Sie Ihren Abgang souverän vollziehen

Wie sage ich es meinen Vor­gesetzten, welche Kündigungs­frist muss ich einhalten - und was, wenn ich früher raus aus dem Job will? Fragen, die man bei einem Arbeitgeber­wechsel im Blick behalten sollte.

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Auf zu neuen Ufern? Viele Menschen können sich vorstellen, ihren bisherigen Arbeitgeber für einen neuen zu verlassen. Zuletzt hatten einer repräsentativen Umfrage der Beratungs- und Prüfungs­gesellschaft Ernst & Young (EY)zufolge insgesamt 63 Prozent der Arbeit­nehmer Interesse an einem Arbeitgeber­wechsel.

Klappt es mit einem neuen Job, steht noch eine letzte Hürde im bisherigen bevor: der würdige Abgang - die Kündigung. Die kann man dem Arbeitgeber nicht per E-Mail zukommen lassen - und auch nicht per Messenger-Dienst oder Fax. Sie muss diesen in schriftlicher Form inklusive Unterschrift erreichen, etwa per Post oder persönlicher Übergabe. Wichtig außerdem: das aktuelle Datum im Schreiben angeben.

Gespräch kann sinnvoll sein

Ob man Vor­gesetzten vorab mitteilt, dass man kündigen will, ist vor allem eine Frage der persönlichen Präferenzen. „Ich empfehle, vorher mit der eigenen Führungs­kraft zu sprechen und Klarheit zu schaffen, da die Zusammen­arbeit meist nicht mit der Abgabe der Kündigung beendet ist“, sagt der Kölner Karriere­berater Bernd Slaghuis. Sei das Verhältnis zerrüttet, müsse man sich allerdings nicht zu einem Gespräch zwingen.

Sinnvoll sei in jedem Fall, sich vorab zu fragen: „Was brauche ich für einen guten Abschied von meinem aktuellen Arbeitgeber?“, so Slaghuis. Dazu kann auch gehören, dass man diesem noch einmal Feedback gibt oder die Gründe für die Kündigung im direkten Gespräch erläutert. Wissen sollte man: Verlangen kann der Arbeitgeber das nicht. Will man die Gründe für die eigene Kündigung lieber für sich behalten, hat der Arbeitgeber kein Recht darauf, sie zu erfahren. Teilt man sie ihm mit, darf er sie nicht weitergeben.

Doch nicht nur die Kündigung selbst stellt so manchen Job-Wechsler vor Heraus­forderungen. Auch die Kündigungs­frist kann für Kopf­zerbrechen sorgen. Nämlich dann, wenn man im neuen Job anfangen will oder soll, bevor die Kündigungs­frist abgelaufen ist. Im eigenen Arbeits­vertrag oder einem Tarif­vertrag steht, wie lang die Frist ist.

Ist hier nichts festgelegt, gilt die gesetzliche Kündigungs­frist nach Paragraf 622 BGB. Demnach kann das Arbeits­verhältnis mit einer Frist von vier Wochen zum Fünf­zehnten oder zum Ende eines Kalender­monats gekündigt werden.

Gut zu wissen: Zwar können vertragliche Kündigungs­fristen länger sein als gesetzliche Kündigungs­fristen. „Sie dürfen aber nicht so aus­gestaltet sein, dass Beschäftigte dadurch unangemessen benachteiligt werden“, erklärt André Niedostadek, Professor für Wirtschafts-, Arbeits- und Sozialrecht an der Hochschule Harz. Wem die Kündigungs­frist zu lang erscheint, könne also einmal prüfen, ob sie vielleicht unwirksam ist. Das ist Niedostadek zufolge beispiels­weise der Fall, wenn die Kündigungs­frist für den Arbeitgeber kürzer ist als für die Beschäftigten.

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Aufhebungsvertrag als Option

Will man früher raus aus dem Job, als die Kündigungs­frist es zulässt, ist der Fach­anwältin für Arbeits­recht Nathalie Oberthür zufolge ein Aufhebungsvertrag die beste Option, „da man sich damit vertrags­gemäß verhält“.

Arbeit­nehmer und Arbeitgeber können das Arbeits­verhältnis so einvernehmlich - und ohne die etwa im Arbeits­vertrag vorgesehene Kündigungs­frist - beenden. Ein Recht darauf, dass der Arbeitgeber einem Aufhebungs­vertrag zustimmt, hat man aber nicht.

Karriere-Coach Slaghuis rät Arbeit­nehmern, die sich einen Aufhebungs­vertrag wünschen, um früher den Job wechseln zu können, das Gespräch mit den Vor­gesetzten zu suchen - und die Situation zu erklären. „Jobwechsler sollten sich Angebote überlegen, die es ihrer Führungs­kraft leichter machen, sie in der Kündigungs­frist früher aus dem Vertrag zu entlassen.“ Das könne etwa sein, ein aktuelles Projekt vor dem Wechsel zu Ende zu bringen oder sich bei der Ein­arbeitung eines neuen Kollegen in den eigenen Aufgaben­bereich zu engagieren.

Doch was tun, wenn es mit dem Aufhebungs­vertrag nicht klappt? Theoretisch können Arbeit­nehmer zwar eine Kündigung ohne Einhaltung der Kündigungs­frist zum gewünschten Beendigungs­termin aussprechen.

„Für eine fristlose Kündigung braucht es aber schon sehr gewichtige Gründe“, so Niedostadek. „Ein Arbeitgeber­wechsel ist kein solcher Grund.“

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Besser nicht einfach wegbleiben

Kündigt man als Arbeit­nehmer dennoch fristlos, macht man sich „dem Grunde nach schaden­ersatz­pflichtig“, erklärt Fach­anwältin Oberthür. „Muss die Arbeitgeberin eine Ersatzkraft zu einer höheren Vergütung einstellen, wäre die Vergütungs­differenz ein von dem Arbeit­nehmer zu ersetzender Schaden.“

Manche Arbeits­verträge sehen zudem eine Vertrags­strafe für die Nicht­einhaltung der Kündigungs­frist vor. „Diese lässt sich für die Arbeitgeberin relativ leicht durchsetzen und begründet damit ein hohes wirtschaftliches Risiko“, so Oberthür. „Sofern der Arbeit­nehmer die Arbeit bei einem Wettbewerbs­unternehmen aufnehmen möchte, kann die frühere Arbeitgeberin dies zudem für die Dauer der Kündigungs­frist durch eine einstweilige Unter­lassungs­verfügung verhindern.“

Übrigens: Auch wer den Job vor dem Auslaufen der Kündigungs­frist wechselt, indem er nach der Kündigung einfach nicht mehr zur bisherigen Arbeit geht, macht sich Oberthür zufolge schadens­ersatz­pflichtig.

Im Zweifel ist also vor allem eines sinnvoll: Den Jobwechsel rechtzeitig planen - und nichts übers Knie brechen.

Quelle: dpa/DAWR/ab
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