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Mietrecht | 07.03.2023

Mietvertrag

Kündigungsv­erzicht: Wenn der Mietvertrag vier Jahre gilt

Was Mieterinnen und Mieter dazu wissen müssen

In Miet­verträgen kann eine Kündigung in einem bestimmten Zeitraum nach Vertrags­schluss wirksam ausgeschlossen werden. Doch die Vereinbarung hat Grenzen.

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Es gibt Miet­verträge, die sind befristet. Es gibt sie unbefristet. Und dann gibt es noch jene, die einen Kündigungsv­erzicht für einen bestimmten Zeitraum vorsehen. Erst nach Ablauf dieser Zeit lässt sich der Vertrag dann kündigen. Der Mieter­verein München erklärt, was Mieterinnen und Mieter dazu wissen müssen.

Mietverträge vor der Unterschrift sorgfältig prüfen

„Wir warnen vor solchen Vertrags­klauseln, die das Kündigungs­recht zeitlich befristet ausschließen und empfehlen allen Mieterinnen und Mietern, Miet­verträge vor Unterschrift sorgfältig zu prüfen“, sagt Angela Lutz-Plank, Geschäfts­führerin des Mieter­vereins München. Gibt es diese Klausel, sollte zumindest versucht werden, dem Mietvertrag eine Vereinbarung hinzuzufügen, wonach die Mietpartei das Miet­verhältnis vorzeitig beenden darf, wenn eine Nach­mieterin gestellt wird.

Kündigungsverzicht und Wirksamkeit

Ein solcher Kündigungsv­erzicht ist übrigens nur wirksam, wenn keine der beiden Vertrags­parteien innerhalb des vorgesehenen Zeitraums kündigen können. Zudem darf die Vereinbarung höchstens für vier Jahre gelten. Dabei läuft die Zeit ab Vertrags­schluss, nicht erst ab Einzug, teilt der Mieter­verein mit. Die Kündigung muss dann zum Ende des vierten Jahres möglich sein. Die übliche Kündigungs­frist von drei Monaten darf also nicht noch zu den vier Jahren hinzukommen.

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Quelle: dpa/DAWR/ab
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