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Schadensersatzrecht | 29.09.2021

Verkehrs­sicherungs­pflicht

Laubfegen im Herbst: Eigentümer­gemeinschaften haften für Unfälle

Worauf es ankommt

Eigentümer­gemeinschaften müssen auf ihre Verkehrs­sicherungs­pflicht achten. Sorgt sie nicht für Sicherheit auf dem Grundstück kann es bei einem Unfall teuer werden.

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Wohnungs­eigentümer­gemeinschaften (WEG) müssen ihrer Verkehrs­sicherungs­pflicht nachkommen. Im Herbst bedeutet das: Das Grundstück muss von Laub befreit werden, damit sich niemand verletzt. Darauf weist der Verbraucher­schutz­verband Wohnen im Eigentum (WiE) hin. Dazu kann eine WEG die Verwaltung beauftragen, einen Dienst­leister mit dem Laubkehren zu beauftragen.

WEG die Verwaltung beauftragen

Hierfür reicht ein Mehrheits­beschluss. Denn nach dem neuen Wohnungs­eigentums­gesetz ist die Eigentümer­versammlung immer beschluss­fähig, unabhängig davon, wie viele Wohnungs­eigentümer anwesend oder vertreten sind.

Wichtig zu beachten

Der Beschluss sollte beinhalten, dass Verwalter den Dienst­leister regelmäßig überwachen und zumindest stich­proben­artig kontrollieren. Der Grund: Verletzt sich jemand auf dem Grundstück wegen herum­liegenden Laubes, kann er Schadens­ersatz­ansprüche gegen die WEG richten.

Verwalter nur noch ausführendes Organ

Die Wohnungs­eigentümer­gemeinschaft kann die Verkehrs­sicherungs­pflicht nämlich nicht mehr auf ihre Verwaltung abwälzen. Denn nach der neuen Gesetzes­lage fungiert der Verwalter nur noch als ausführendes Organ, das die Pflichten der WEG erfüllt. Für Pflicht­verletzungen der Verwaltung haftet die Eigentümer­gemeinschaft. Fallen Eigentümern Versäumnisse des beauftragten Unternehmens auf, sollten sie ein Protokoll führen und ihren Verwalter darauf aufmerksam machen.

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Quelle: dpa/DAWR/ab
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