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Arbeitsrecht | 22.05.2023

Abmahnung

Letzte Warnung? Was Sie zur Abmahnung wissen sollten

Die wichtigsten Fragen und Antworten im Überblick

Erneut zu spät zur Arbeit gekommen, heimlich Aufgaben ignoriert, unentschuldigt gefehlt: Alles Dinge, für die im Job Ärger droht - und manchmal sogar eine Abmahnung. Was das für Arbeit­nehmer bedeutet.

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Wer sich im Job etwas zuschulden kommen lässt, erhält vom Arbeitgeber womöglich eine Abmahnung. Der Schreck ist dann oft groß, denn die Abmahnung kann der erste Schritt zu einer Kündigung sein. Doch die rechtlichen Hürden dafür sind hoch.

Was sind Ziel und Zweck einer Abmahnung?

Die Abmahnung erfüllt drei wesentliche Funktionen. Sie weist auf eine verletzte Vertrags­pflicht hin, rügt dieses Fehl­verhalten und warnt vor den Folgen. Die abgemahnte Person erhalte mit diesen Schritten die Gelegenheit, ihr Verhalten zu ändern, sagt Martin Bauer, Jurist beim Vorstand der IG Metall.

Der Arbeits­rechtler sieht die Abmahnung als ein Instrument, mit dem von einer Kündigung erst einmal abgesehen werden kann. Sie dient zunächst als Nachweis, der in der Personal­akte erscheint.

Welche Gründe sind für eine Abmahnung zulässig?

Die Gründe müssen immer triftig und konkret sein, sagt Rechtsanwältin Christina Gehrig. Zulässig ist eine Abmahnung etwa bei wiederholt „un­entschuldigtem Fehlen, regelmäßig verspätetem Arbeits­beginn und wenn jemand mehrmals absichtlich seinen Aufgaben nicht nachkommt“, so Syndikus­anwalt Markus Würstle von der IHK Darmstadt.

Rechtlich angreifbar ist eine Abmahnung hingegen, wenn die Mit­arbeiterin oder den Mitarbeiter keine Schuld trifft. Oder wenn sich das Fehl­verhalten der persönlichen Kontrolle entzogen hat. Das ist bei einer schweren Sucht­erkrankung der Fall, wie Alkohol­abhängigkeit. Darüber hinaus könne der Anlass zu trivial für eine Abmahnung sein, etwa bei „Meinungs­verschiedenheiten, Empfindlichkeiten oder bloßem Ärger über­einander“, sagt Martin Bauer von der IG Metall.

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Nach wie vielen Abmahnungen droht die Kündigung?

Rechtliche Grenzen, wie viele Abmahnungen man anhäufen kann, bevor es zur Kündigung kommt, gibt es nicht. Bei der Frage, wann eine verhaltensbedingte Kündigung zulässig ist, kommt es auf mehrere Faktoren an. Laut Rechtsanwältin Christina Gehrig sind Ziel und Ausmaß des Verstoßes wesentlich. Sie sagt: „Bei schwereren Pflicht­verletzungen kann eine Abmahnung bereits für eine Kündigung ausreichen, bei leichten Verstößen sind grund­sätzlich mehrere nötig.“

Unter Umständen ist bei Fehl­verhalten aber sogar eine fristlose Kündigung ohne vorherige Abmahnung möglich. In der Regel betrifft das schwere arbeits­rechtliche Vergehen wie Diebstahl, sexuelle Belästigung am Arbeits­platz, Unter­schlagung und Arbeits­zeitbetrug.

In welcher Form sollte die Abmahnung erfolgen?

Gesetzliche Vorgaben hierzu gibt es nicht. Theoretisch kann eine Abmahnung also auch mündlich ausgesprochen werden. Die gängigste Form ist allerdings die schriftliche. Von der mündlichen rät Fachanwalt Alexander Bredereck Arbeit­gebern ab: „Wenn der Arbeitgeber später kündigt und die Abmahnung verwenden will, muss er den abgemahnten Vertrags­verstoß und den Inhalt der Abmahnung beweisen.“ Mit einer mündlichen misslinge das regelmäßig, so Bredereck.

Wie sollten Abgemahnte reagieren?

Betroffene haben verschiedene Möglichkeiten zu reagieren. Aus Sicht von Arbeits­rechts­anwalt Alexander Bredereck ist es sinnvoll, die Abmahnung hinzunehmen, wenn „sie inhaltlich zutreffend ist und man im Unternehmen bleiben will“.

Empfindet man die Abmahnung als ungerechtfertigt oder enthält sie fehlerhafte Angaben, hat man mehrere Optionen. Rechtsanwältin Christina Gehrig nennt zum einen die schriftliche Gegen­darstellung als probates Mittel. „Der Arbeitgeber muss sie zur Personal­akte nehmen.“

Zum anderen könne die abgemahnte Person Beschwerde beim Betriebsrat einlegen, falls es einen gibt. Vor allem aber seien Arbeit­nehmerinnen und Arbeit­nehmer berechtigt, das zuständige Arbeits­gericht die Abmahnung prüfen zu lassen, so Gehrig. Dazu zählt auch, die Abmahnung mithilfe eines Klage­verfahrens aus der Personal­akte entfernen zu lassen.

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Wie zeitnah muss eine Abmahnung erfolgen?

Der Gesetzgeber sieht keine konkreten Fristen vor. Laut Markus Würstle von der IHK Darmstadt sollte die Abmahnung zeitnah erfolgen, am besten innerhalb weniger Wochen. Fachanwalt Alexander Bredereck spricht von mehreren Monaten, die zwischen dem Vertrags­verstoß und der Abmahnung liegen könnten. Wenn der Arbeitgeber aber zu lange wartet, verwirkt er unter Umständen sein Recht, eine Abmahnung auszusprechen, sagt Bredereck.

Können Abmahnungen verjähren?

Eine Abmahnung verjährt im Arbeits­recht nicht. Darauf weist das Fachportal Haufe.de hin. Demnach gibt es keinen rechtlich bestimmten Zeitpunkt, zu dem die Abmahnung keine Wirksamkeit mehr entfaltet.

Weil die Abmahnung aber eine Warn­funktion erfüllen muss, verliere sie mit der Zeit ihre Bedeutung - sofern sich Arbeit­nehmerinnen und Arbeit­nehmer über einen langen Zeitraum keine weiteren Fehltritte erlauben. Gleiches gilt, wenn das Verhalten, das mit der Abmahnung gerügt wurde, für das Arbeits­verhältnis unbedeutend geworden ist. Entscheidend sind hier die jeweiligen Umstände im Einzelfall.

Quelle: dpa/DAWR/ab
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