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Anpassung vor dem 30. Juni 2020 vornehmen
Vermieter von Gewerberäumen sollten vor dem 30. Juni 2020 eine Anpassung vornehmen, rät der Eigentümerverband Haus & Grund Deutschland. Andernfalls besteht die Gefahr, dass der Vermieter die fälschlich ausgewiesenen 19 Prozent Umsatzsteuer an das Finanzamt abführen muss, obwohl der Mieter nur 16 Prozent Umsatzsteuer entrichtet.
Gewerbemietvertrag ohne Angaben zum Steuersatz
Wenn ein Gewerbemietvertrag keine konkrete Angabe zum Steuersatz enthält, sondern nur einen Passus wie „gesetzliche Mehrwertsteuer“, kann die den Mietvertrag ergänzende Dauerrechnung einfach von 19 Prozent auf 16 Prozent umgestellt werden. Mietverträge, in denen die Mehrwertsteuer ausgewiesen ist, sollten nach Möglichkeit zeitlich befristet geändert werden.